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   RG, 18.06.1926 - III 338/25   

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RG, 18.06.1926 - III 338/25 (https://dejure.org/1926,112)
RG, Entscheidung vom 18.06.1926 - III 338/25 (https://dejure.org/1926,112)
RG, Entscheidung vom 18. Juni 1926 - III 338/25 (https://dejure.org/1926,112)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wie weit reicht die in § 1 des Mieterschutzgesetzes vom 1. Juni 1923 ausgesprochene Beschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigungsrecht des Vermieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 114, 135
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73

    Abschluss eines Pachtvertrages über eine Hotel-Pension - Kündigung eines

    Die Entscheidung BGHZ 59, 265, wonach dem Gekündigten die Kündigungsfrist voll gewahrt bleiben muß, steht nicht entgegen, denn hier handelt es sich nicht um eine Kündigung im technischen Sinne: Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag die Abrede, daß sich das Miet- oder Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so ist eine etwa ausgesprochene "Kündigung" lediglich als Willenserklärung dahingehend zu verstehen, daß die Verlängerung des Vertrages abgelehnt wird; wie in einer Verlängerungsklausel der genannten Art (Verlängerung auf bestimmte Zeit) die Vereinbarung liegt, daß durch Schweigen ein neuer Vertrag zustande kommen kann, der dem bisherigen Vertrag inhaltsgleich ist, so liegt im Ausspruch der "Kündigung" die Ablehnung des - im alten Vertrag enthaltenen, befristeten - Angebots, den als möglich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschließen (RGZ 86, 60, 62; Palandt/Putzo BGB 33. Aufl. § 564 Anm. 2; Erman/Schopp BGB 4. Aufl. § 564 Anm. 3 b; vgl. auch Soergel/Mezger BGB 10. Aufl. § 564 Anm. 5; RGZ 97, 81; 107, 300; 114, 135).
  • BGH, 18.12.1968 - VIII ZR 29/68

    Vermieterhaftung bei Grundstücksveräußerung

    Eine solche "Kündigung" soll keine echte Kündigung sein, sondern nur die Ablehnung einer Fortsetzung des Mietverhältnisses über den Endtermin hinaus (RGZ 107, 300; 114, 135, 138; Staudinger/Kiefersauer BGB, 11. Aufl. § 564 Anm. 5).
  • KG, 26.04.1976 - 8 U 1871/74

    Notwendigkeit des Bestehens eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen

    Wenn die Beklagten unter Berufung auf eine Entscheidung, des Reichsgerichts (RGZ 114, 135) und eine Entscheidung des Kammergerichts (GrundE 1960, 235) vortragen, die Kündigung eines dem Mieterschutzgesetz unterliegenden Mietverhältnisses durch den Vermieter sei nicht gänzlich wirkungslos, sondern habe zur Folge, daß es sich über den Kündigungszeitraum hinaus gemäß § 568 BGB auf unbestimmte Zeit verlängere, so kann daraus nicht hergeleitet werden, daß die Beklagten mit ihrer Kündigung vom April 1973 dennoch das Mietverhältnis bereits zum 31. Mai 1973 hätten beenden können.
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