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   RG, 15.10.1926 - II 119/26   

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https://dejure.org/1926,142
RG, 15.10.1926 - II 119/26 (https://dejure.org/1926,142)
RG, Entscheidung vom 15.10.1926 - II 119/26 (https://dejure.org/1926,142)
RG, Entscheidung vom 15. Oktober 1926 - II 119/26 (https://dejure.org/1926,142)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Gilt bei der offenen Handelsgesellschaft die im Gesellschaftsvertrag getroffene Regelung, daß im Falle von Meinungsverschiedenheiten über geschäftliche Fragen die Mehrheit nach Köpfen entscheiden solle, auch für solche Beschlüsse, welche die Grundlagen der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 114, 393
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Koblenz, 08.06.2005 - 6 W 203/05

    GmbH: Auflösungsklage nach Kündigung der Mitgliedschaft bei fehlender Mitwirkung

    Es bestand also eine Wahlschuld gemäß § 315 BGB (so in einem ganz ähnlich gelagerten Fall: RGZ 114, 393, 396), und zwar mit Bestimmungsrecht des Schuldners.
  • OLG Stuttgart, 11.03.2009 - 14 U 7/08

    Kommanditgesellschaft: Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafter zur

    Ausgangspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes ist die Annahme, dass eine nur allgemein formulierte Mehrheitsklausel Mehrheitsentscheidungen lediglich in Geschäftsführungsfragen und laufenden Angelegenheiten rechtfertige (vgl. RGZ 114, 393, 395; Ulmer in Staub, HGB, 4. Aufl., § 119 Rn. 34; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 17; von "laufenden Geschäftsführungsangelegenheiten sprechen dagegen BGH, WM 1961, 303 [juris Rn. 16] und Enzinger in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 78).
  • BGH, 07.05.2019 - II ZR 5/17

    Ausscheiden eines als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannten Unternehmens

    So hat das Reichsgericht entschieden, dass die Entscheidung zwischen verschiedenen nach dem Gesellschaftsvertrag möglichen Formen der Auseinandersetzung einer Offenen Handelsgesellschaft nicht nach § 262 BGB, sondern nach § 315 BGB zu treffen ist (RGZ 114, 393, 395 f.).
  • OLG Stuttgart, 27.08.2008 - 14 U 50/07

    Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bzgl. der Ergebnisverwendung

    Eine allgemein gehaltene Klausel über Mehrheitsbeschlüsse deckt daher grundsätzlich nur Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung (RGZ 114, 393, 395; BGH WM 1961, 303), eine pauschal Vertragsänderungen erfassende Mehrheitsklausel nur übliche Vertragsänderungen (BGHZ 8, 35, 41 f.; 66, 82, 85; BayObLG NZG 2005, 173; Hopt, a.a.O., § 119 Rn. 37; Priester DStR 2008, 1386, 1387; Liebscher, a.a.O., § 16 Rn. 168).
  • BayObLG, 10.11.2004 - 3Z BR 148/04

    Erforderliche Stimmenzahl bei Beschluss über Eintritt der Komplementär-GmbH

    Eine allgemein gehaltene Klausel über Mehrheitsbeschlüsse deckt daher grundsätzlich nur Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung (RGZ 114, 393/395; BGH WM 1961, 303; MünchKomm HGB/Enzinger § 119 Rn. 78 m. zahlr. Beispielen), eine pauschal Vertragsänderungen erfassende Mehrheitsklausel nur übliche Vertragsänderungen (Baumbach/Hopt HGB 31. Aufl. § 119 Rn. 37).
  • OLG Köln, 19.04.1991 - 19 U 163/90

    Wahlschuld; Garant einer Bank; Verpflichtung zur Schadloshaltung;

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