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   RG, 19.05.1926 - I 309/25   

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RG, 19.05.1926 - I 309/25 (https://dejure.org/1926,197)
RG, Entscheidung vom 19.05.1926 - I 309/25 (https://dejure.org/1926,197)
RG, Entscheidung vom 19. Mai 1926 - I 309/25 (https://dejure.org/1926,197)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wann liegt ein Börsenkommissionsgeschäft, wann ein Eigengeschäft vor? 2. Zum Wesen der Verkehrssitte und ihrer Berücksichtigung. Kann insbesondere in einer jedes Börsenkommissionsgeschäft als Eigengeschäft betrachtenden Verkehrssitte ein Mißbrauch liegen, der ihre ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Börsenkommissionsgeschäft. Verkehrssitte als Mißbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 114, 9
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08

    Kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer

    Eine Verkehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflichtende Regel verlangt vielmehr, dass sie auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung sämtlicher beteiligten Kreise an dem betreffenden, gegebenenfalls räumlich beschränkten Geschäftsverkehr zu Grunde liegt (BGHZ 111, aaO; Senatsurteil vom 2. Mai 1984 - VIII ZR 38/83, WM 1984, 1000, unter II 3 c bb; BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, WM 2001, 1417, unter II 1 c; RGZ 114, 9, 12; Staudinger/Singer/Singer, BGB (2004), § 133 Rdnr. 66 m.w.N.).
  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

    Sollten daher die B. Zwischenmeister auch bei einer Fallgestaltung, wie sie hier zur Entscheidung steht, sich in ihrer Mehrzahl für befugt halten, ihnen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses anvertraute Modellskizzen ohne ausdrückliche Ermächtigung für Konkurrenzfirmen ihres Auftraggebers zu verwenden, so wären derartige Mißbräuche, selbst wenn sie sich in mehr oder weniger großem Umfang in der Branche eingebürgert haben sollten, für die Auslegung der Vertragserklärungen der Parteien unbeachtlich (RGZ 114, 9 [13]) und vermochten auch das Vorgehen der Beklagten nicht zu entschuldigen.
  • BGH, 16.12.1952 - I ZR 29/52

    Wertpapierbereinigung. Rückgriff

    Wenn ein Privatmann einem Bankier Wertpapiere zum Ankauf anbietet, ist in der Regel, insbesondere wenn kein fester Kaufpreis vereinbart ist, anzunehmen, dass die Parteien ein Kommissionsgeschäft (gegebenenfalls mit Selbsteintritt des Bankiers), nicht ein Eigengeschäft des Bankiers gewollt haben (RGZ 94, 65; 114, 9).

    Mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Abrechnungen habe der Beklagte sich mit dieser Art der Durchführung des Geschäfts einverstanden erklärte Unter Anwendung der in RGZ 114, 9 (ähnlich schon RGZ 94, 65) aufgestellten Grundsätze über die Merkmale, nach denen Eigengeschäft und Kommissionsgeschäft zu unterscheiden seien, gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass sich der vorliegende Verkaufsauftrag im Rahmen der üblichen Beziehungen zwischen einem Privatmann und einem Bankier halte und dass deshalb - mangels besonderer, auf das Gegenteil deutender Umstände - die Annahme eines Kommissionsgeschäfts gerechtfertigt sei.

  • BGH, 10.04.1956 - I ZR 165/54

    Rechtsmittel

    Sie gelten daher nur neben dem, nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen (RGZ 114, 9 [12]; RG JW 1926, 1325).
  • BGH, 12.12.1953 - VI ZR 242/52
    Nur wenn der in der Erklärung zum Ausdruck gelangte Wille der Verkehrssitte unzweideutig widerspricht, ist nicht diese, sondern der Inhalt der abgegebenen Erklärung maßgebend (RGZ 95, 122 [124]; 96, 273 [276]; 114, 9 [12]).
  • KG, 20.04.1995 - 25 U 3499/94

    Verpflichtung eines Gewerbeverbandes zur namentlichen Bezeichnung seiner

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  • BGH, 08.04.1957 - III ZR 251/55

    Annahmeerklärung durch formularmäßige Zusendung eines Lotterieersatzloses mit

    Zur Verkehrssitte im Sinne des § 157 BGB gehört eine Geschäftsauffassung, die von sämtlichen an dem betreffenden Geschäftszweig beteiligten Kreisen einheitlich geteilt wird (vgl. RGZ 114, 9; 135, 340).
  • BGH, 27.09.1956 - II ZR 146/55

    Nichtleistung des Dritten, Unzumutbarkeit einer Klage gegen den Dritten,

    Da auch nicht behauptet wird, daß dieser Handelsbrauch ausdrücklich und unzweideutig ausgeschlossen sei (BGH MDR 52, 155; RGZ 114, 9 [12]), kann die Beklagte schon aus diesem Grunde sich auf das Fehlen der eigenhändigen.
  • KG, 02.03.1995 - 25 U 7728/94

    Ordnungsgemäße Parteizustellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren;

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  • OLG Frankfurt, 01.12.1981 - 5 U 107/81

    Abgrenzung Komissionsvertrag / Kaufvertrag; Übergang der Gefahr des zufälligen

    Doch entscheidet darüber, ob Kommission oder Kauf vorliegt, nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern der Inhalt und die Auslegung der getroffenen Vereinbarungen (Baumbach/Duden, HGB, 24. Aufl., § 383 Anm. 1 C; RG, Urt. v. 19. Mai 1926, RGZ 114, 9 ff., S. 10) Für den Kauf spricht, daß die Parteien einen festen Preis (RG, Urt. v. 24. Januar 1925, RGZ 110, 119 ff., S. 121) mit hohem Rabatt vereinbart haben, insbesondere aber, daß ein Rückgabe recht der Beklagten ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, womit ein Kommissionsgeschäft ausscheidet.
  • BGH, 08.03.1963 - Ib ZR 150/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.05.1955 - I ZR 195/53

    Erfüllungsort der Geldleistung bei Pflicht zur Stellung eines Akkreditivs,

  • BGH, 16.05.1956 - IV ZR 340/55

    Handelsbrauch, Zustandekommen eines Einzelvertrages, Vertragsinhalt, AGB,

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