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   RG, 19.11.1926 - II 403/25   

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https://dejure.org/1926,89
RG, 19.11.1926 - II 403/25 (https://dejure.org/1926,89)
RG, Entscheidung vom 19.11.1926 - II 403/25 (https://dejure.org/1926,89)
RG, Entscheidung vom 19. November 1926 - II 403/25 (https://dejure.org/1926,89)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Über den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands einer Aktiengesellschaft. Findet seine Vertretungsbefugnis nach außen ihre Grenze in dem satzungsgemäßen Zweck des Unternehmens? 2. Welche Bedeutung hat der Generalversammlungsbeschluß über nachträgliche Genehmigung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aktiengesellschaft.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 115, 246
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Vielmehr muß ein Aktionär, soll er nicht rechtlos gestellt sein, diese Klage jedenfalls dann erheben können, wenn zur Wahrung seiner Rechte ebenso geeignete aktienrechtliche Behelfe nicht zur Verfügung stehen oder nur auf schwierigen Umwegen zum Ziel führen könnten (ebenso im Ergebnis Knobbe-Keuk in Festschr. f. Ballerstedt, 1975, S. 239, 251 ff; Großfeld, JZ 1981, 234 ff; vgl. auch zur GmbH: BGHZ 65, 15, 21; anders RGZ 115, 246, 251; zweifelnd auch Wiedemann, Gesellschaftsrecht, I. Bd., 1980, § 8 IV 1 c dd S. 463 f; Hommelhoff, ZHR 1979, 288, 310 f; weitere reiche Fundstellennachweise im Berufungsurteil aaO).
  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 139/70

    Anforderungen für einen wirksamen Gesellschafterbeschluss - Teilnahme an der

    Ebenso wird mit Recht die Auffassung vertreten, daß der Gesellschafter einer GmbH über ein Geschäft mit einer anderen juristischen Person, deren sämtliche Anteile er innehat und die wirtschaftlich ausschließlich als sein Unternehmen zu betrachten ist, im allgemeinen nicht mitstimmen darf (Baumbach/Hueck a.a.O. § 47 Anm. 5 C a. E.; Zöllner a.a.O. S. 279 f m.w.N.; vgl. auch BGHZ 56, 47, 53; anders RGZ 115, 246, 252 f mit krit. Anm. Kußbaum, JW 1927, 673; bedenklich auch RGZ 122, 159, 162).

    Allerdings hat das Reichsgericht einen Stimmrechtsausschluß für den an einem Rechtsgeschäft beteiligten Gesellschafter für den Fall verneint, daß die Vertretungsorgane das Rechtsgeschäft bereits nach außen rechtsgültig abgeschlossen haben und die Gesellschafterversammlung nur mehr über eine nachträgliche Billigung abstimmen soll; ein solcher Beschluß habe lediglich noch für die Entlastung der Vertretungsorgane Bedeutung, die darum allein von der Abstimmung auszuschließen seien (RGZ 115, 246, 249 ff; a. M. Zöllner a.a.O. S. 261 ff).

  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 79/75

    Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Verletzung von

    Ob ein Stimmrechtsausschluß für den an einem Geschäft beteiligten Gesellschafter dann in Betracht kommt, wenn das vom Geschäftsführer bereits rechtsgültig abgeschlossene Geschäft ausdrücklich genehmigt werden soll (so Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 161 ff gegen RGZ 115, 246, 249) oder wenn in dem Entlastungsbeschluß zugleich die Genehmigung eines Vertrags liegt, dessen Wirksamkeit mindestens streitig ist (vgl. Urt. d. Sen. v. 29.3.73 - II ZR 139/70, LM GmbHG § 47 Nr. 20 zu 5), kann auf sich beruhen.
  • BGH, 08.01.1964 - V ZR 93/63
    Einer Stellungnahme zu der Frage, ob diese Genehmigung durch den Beschluss der von den Eheleuten M. als den alleinigen Gesellschaftern der Klägerin gebildeten Gesellschafterversammlung vom 09. März 1963 im Hinblick auf die Vorschrift des § 47 Abs. 4 GmbHG rechtswirksam erteilt worden ist (vgl. dazu RGZ 89, 367, 382; 115, 246, 250; Hachenburg, aaO., § 47 Rdn. 19 c Abs. 2), bedarf es nicht, weil der Mietvertrag jedenfalls durch die Mitwirkung des Prokuristen L. der Klägerin, der den Vertrag mit unterzeichnet hat, wirksam zustande gekommen ist (§ 49 Abs. 1 HGB ).
  • BFH, 08.03.1955 - I 73/54 U

    Grundlegende Veränderung steuerlicher Vorschriften in Organverträgen -

    Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs hat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (Entscheidung des Reichsgerichts in Zivilsachen II 403/25 vom 19. November 1926, Slg. Bd. 115 S. 246/253) die sogenannte Filialtheorie für die Körperschaften abgelehnt.
  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZR 301/56
    Auch die Einmanngesellschaft, deren Zulässigkeit anerkannt ist, behält grundsätzlich gegenüber dem Alleingesellschafter ihre Selbständigkeit (RGZ 85, 380, 382; 87, 18, 25; 98, 289, 291; 115, 246, 252; 129, 50, 53; Hachenburg GmbHG 6. Aufl. Anhang zu § 13 Anm. 1, 3 und 4; Scholz GmbhG 3. Aufl. § 15 Anm. 60 ff).
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