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   RG, 20.12.1927 - Rep. III. 239/27   

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https://dejure.org/1927,178
RG, 20.12.1927 - Rep. III. 239/27 (https://dejure.org/1927,178)
RG, Entscheidung vom 20.12.1927 - Rep. III. 239/27 (https://dejure.org/1927,178)
RG, Entscheidung vom 20. Dezember 1927 - Rep. III. 239/27 (https://dejure.org/1927,178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist das Oberlandesgericht bei der Verhandlung vorschriftsmäßig besetzt, wenn in dem Senat, dem sich der Oberlandesgerichtspräsident angeschlossen hat, wegen dessen dauernder Verhinderung das dienstälteste Senatsmitglied ständig den Vorsitz führt?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 119, 280
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 13.09.2005 - VI ZR 137/04

    Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Millionen DM vorerst

    S. 4; vom 28. Mai 1974 - 4 StR 37/74 - NJW 1974, 1572, 1573; vom 27. September 1988 - 1 StR 187/88 - NJW 1989, 843, 844; BFHE 155, 470, 471; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4/85 - NJW 1986, 1366, 1367; Beschluss vom 11. Juli 2001 - 1 DB 20/01 - NJW 2001, 3493, 3494; vgl. bereits RGZ 119, 280, 282 f.; ebenso Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 59 Rdn. 7; MünchKomm-ZPO/Wolf, 2. Aufl., § 59 GVG Rdn. 9; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 5; § 21 e GVG Rdn. 39).
  • BGH, 26.06.1953 - V ZR 185/52

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Wie das Reichsgericht in der letztgenannten Entscheidung ausgeführt hat, darf die Stellvertretung nicht zu einer dauernden Einrichtung für die völlig unbestimmte Zeit der Überlastung des Vorsitzenden durch andere Dienstgeschäfte werden, vielmehr muss mindestens ein Anhaltspunkt dafür gegeben sein, dass die Verhinderung des Vorsitzenden und damit seine Stellvertretung durch das älteste Senatsmitglied nur vorübergehend sein werde (vgl. auch RGZ 119, 280 [282] und 284 [285/286]).
  • BGH, 20.05.1953 - I ZR 177/52

    Rechtsmittel

    Ein Verstoß gegen die angeführten Bestimmungen des GVG liegt daher dann vor, wenn der ordentliche Vorsitz einem Senatspräsidenten übertragen wird, bei dem von vornherein feststeht, daß er infolge anderweitiger dienstlicher Belastung während des ganzen Geschäftsjahres die Obliegenheiten des Vorsitzenden überhaupt nicht erfüllen kann oder dessen anderweitige Dienstbelastung doch so erheblich ist, daß er keinen wesentlichen Einfluß auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung des Senates in dem bezeichneten Sinne auszuüben vermag (BGHSt 2, 71 [72, 73]; RGZ 119, 280 [282]; 130, 301 [303]; RG JW 1931, 1082 Nr. 11).
  • RG, 24.03.1928 - V 420/27

    Revisionsbegründungsfrist

    Es soll derselbe Fall vorgelegen haben, wie er in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 20. Dezember 1927 III 239/27 (RGZ. Bd. 119 S. 280) behandelt ist, daß nämlich ständiger Vorsitzender des erkennenden Senats des Berufungsgerichts nicht der Kammergerichtspräsident oder ein Senatspräsident, sondern ein Kammergerichtsrat gewesen sei.
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