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   RG, 11.12.1934 - III 111/34   

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RG, 11.12.1934 - III 111/34 (https://dejure.org/1934,345)
RG, Entscheidung vom 11.12.1934 - III 111/34 (https://dejure.org/1934,345)
RG, Entscheidung vom 11. Dezember 1934 - III 111/34 (https://dejure.org/1934,345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriff des dauernden Dienstverhältnisses mit festen Bezügen. 2. Ist die Regel des § 139 BGB. anwendbar, wenn sich ein Wettbewerbsverbot als Teil eines Dienstvertrags auf Grund von Schutzvorschriften zu Gunsten des Dienstverpflichteten als nichtig erweist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 146, 116
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 13.11.2014 - III ZR 101/14

    Fristlose Kündigung eines Vertrages über betriebsärztliche Leistungen

    Hierbei kommt es allerdings nicht darauf an, ob im konkreten Fall diese Voraussetzung vorliegt, sondern ob die Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach, nur infolge besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Oktober 1984 aaO S. 373; Senat, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn. 9; siehe auch bereits RGZ 146, 116, 117).

    Ausreichend ist im Übrigen auch, wenn rein tatsächlich das Dienstverhältnis längere Zeit bestanden hat und damit zu einem dauernden und nicht lediglich vorübergehenden Rechtsverhältnis geworden ist (vgl. RGZ 146, 116, 117).

    Durch die gesetzliche Regelung soll das Vertrauen des Dienstverpflichteten geschützt werden, dass ihm auf längere Sicht bestimmte, von vorne herein festgelegte Beträge in einem Umfang zufließen, welche (mit) die Grundlage seines wirtschaftlichen Daseins bilden können (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 1993 - VIII ZR 112/92, NJW-RR 1993, 505, 506 und vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, NJW 2010, 1520 Rn. 20; siehe auch bereits RGZ 146, 116, 117).

  • BGH, 22.09.2011 - III ZR 95/11

    Kündigung des Dienstvertrages bei Vertrauensstellung: Beauftragung eines

    Bei der Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis der vorbezeichneten Art vorliegt, kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, entscheidend darauf an, ob die versprochenen qualifizierten Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach, nur kraft besonderen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen werden; hierbei ist auf die typische Lage, nicht auf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1984 - IX ZR 14/84, NJW 1986, 373 mwN; RGZ 146, 116, 117).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 80, 29; 146, 116, 117), des Bundesgerichtshofs (s. etwa BGH, Urteile vom 31. März 1967 aaO S. 305 und vom 13. Januar 1993 - VIII ZR 112/92, NJW-RR 1993, 505) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, NJW 2006, 3453, 3454 Rn. 10) sowie der nahezu einhelligen Ansicht im Schrifttum (Bamberger/Roth/Fuchs, BGB, 2. Aufl., § 627 Rn. 5; Erman/Belling, BGB, 13. Aufl., § 627 Rn. 5; s. auch MünchKommBGB/Henssler aaO Rn. 12 und Staudinger/Preis, BGB [2002], § 627 Rn. 17, die freilich eine teleologische Reduktion des § 627 Abs. 1 BGB für bestimmte Fälle erwägen, in denen ein dauerndes Dienstverhältnis ohne feste Bezüge vereinbart worden ist).

    Hierzu bedarf es der Festlegung einer Regelvergütung, mit der ein in einem dauernden Vertragsverhältnis stehender Dienstverpflichteter als nicht unerheblichen Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und planen darf (s. dazu BGH, Urteile vom 19. November 1992 aaO S. 375; vom 13. Januar 1993 aaO; vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1430 und vom 11. Februar 2010 aaO S. 1521 Rn. 20; RGZ 146, 116, 117).

    c) Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung (BGH, Urteil vom 31. März 1967 aaO S. 305; RGZ 146, 116, 117) beachtet.

  • BGH, 13.01.1993 - VIII ZR 112/92

    Keine "festen Bezüge" bei schwankenden Entgelten

    Entscheidend für die Annahme fester Bezüge im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB ist damit, ob der Dienstberechtigte sich darauf verlassen kann, daß ihm auf längere Sicht bestimmte, von vornherein festgelegte Beträge als Dienstbezüge in einem Umfang zufließen werden, daß sie die Grundlage seines wirtschaftlichen Daseins bilden können (vgl. RGZ 146, 116, 117).
  • OLG Düsseldorf, 10.12.2007 - 24 U 110/07

    Unwirksamkeit einer Schadenspauschale bei Kündigung eines

    Nur wenn beide Merkmale zusammen, mithin kumulativ, vorliegen, wird das Kündigungsrecht aus § 627 BGB ausgeschlossen (BGHZ 47, 303 (305); BGH, NJW-RR 1993, 505; OLG Dresden, JurBüro 2005, 219; vgl. auch RGZ 80, 29; 146, 116 (117); Erman/Belling, BGB, 10. Auflage, § 627 Rn. 5).
  • BGH, 19.06.1980 - III ZR 91/79

    Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant - Verzicht

    Sollen gesetzliche Vorschriften einen Beteiligten vor Benachteiligungen schützen, wie hier das anwaltliche Gebühren- und Standesrecht, so beschränkt sich die Nichtigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes auf die unzulässige Abrede; § 139 BGB ist insoweit nicht anwendbar (BGH Urteil vom 30. Oktober 1961 - VII ZR 138/60 = JZ 1962, 369; RGZ 146, 116, 119; vgl. auch BGHZ 18, 340, 348 f.).
  • BGH, 18.10.1984 - IX ZR 14/84

    Begriff der Vertrauensstellung

    Schon das Reichsgericht (RGZ 82, 285, 286; vgl. weiter RGZ 146, 116, 117) hat darin einen Hinweis auf ein im allgemeinen bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstberechtigten und Dienstverpflichteten gesehen, das nicht bei allen Diensten höherer Art vorliegen muß, und sich dafür auf die Verhandlungen der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen, wonach das Kündigungsrecht nur in Frage kommen solle, "wenn eine ganz bestimmte Leistung den Gegenstand des Vertrages bildet, deren Ausführung eine besondere persönliche Beziehung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber voraussetzt" (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich 2. Bd. Protokolle E § 566 (G 626-628) S. 913).
  • BGH, 31.03.1967 - VI ZR 288/64

    Dauerndes Dienstverhältnis

    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß erst beide Merkmale zusammen § 627 BGB ausschließen (RGZ 80, 29; 146, 116).

    Das Reichsgericht (RGZ 146, 116) hat in dem sehr ähnlichen Vertrag eines Organisationsberaters ebenfalls ein dauerndes Dienstverhältnis erblickt.

  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54

    Finanzierungsmandat eines Rechtsanwalts

    Die Anwendung des § 139 BGB ist im allgemeinen dann eingeschränkt, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers die Nichtigkeit auf die unwirksame Klausel beschränkt sein soll (vgl. RGZ 146, 116 [119]; Erman-Westermann, Anm. 2 zu § 139 BGB); ausserdem entfallen die Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beklagte würde sich auf einen Anwaltsvertrag mit üblicher oder angemessener Vergütung geleisteter Dienste nicht eingelassen haben, wenn der sich aus § 242 BGB ergebenden Begrenzung der Honorarforderung Rechnung getragen wird.
  • BGH, 25.11.1963 - VII ZR 29/62

    Fristen für die Kündigung eines Handelsvertretervertrages während der Probezeit;

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  • LG Saarbrücken, 26.02.2016 - 13 S 178/15

    Dienstvertrag: Vertragliche Einordnung der "Durchführung einer

    aa) Dabei kommt es darauf an, ob die versprochenen qualifizierten Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach, nur kraft besonderen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen werden; hierbei ist auf die typische Lage, nicht auf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1984 - IX ZR 14/84, NJW 1986, 373 mwN; RGZ 146, 116, 117).
  • LG Karlsruhe, 16.12.2002 - 10 O 490/02

    Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung: Vertrag über die Bereitstellung von

  • BAG, 13.03.1975 - 5 AZR 199/74

    Ausbildungsverhältnis: Rechtsfolgen der Nichtigkeit einer "Weiterarbeitsklausel"

  • KG, 26.11.1997 - 23 U 5873/95
  • BGH, 30.10.1961 - VII ZR 138/60
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