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   RG, 09.02.1903 - Rep. I. 340/02   

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https://dejure.org/1903,192
RG, 09.02.1903 - Rep. I. 340/02 (https://dejure.org/1903,192)
RG, Entscheidung vom 09.02.1903 - Rep. I. 340/02 (https://dejure.org/1903,192)
RG, Entscheidung vom 09. Februar 1903 - Rep. I. 340/02 (https://dejure.org/1903,192)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der debitor cessus sich gegenüber dem Cessionar, der auf Grund einer zum Zwecke der Einziehung der Forderung für Rechnung des Cedenten gegen Provision erteilten Cession klagt, darauf berufen, daß der Cedent den Auftrag zur Einziehung der Forderung und die Cession ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abtretung der Forderung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 53, 416
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 333/89

    Ausschluß der Kündigung bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag; Vereinbarung einer

    b) Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß der Beklagte an den zu vermittelnden Geschäften mehr als ein reines Provisionsinteresse hat, das grundsätzlich für die Annahme einer Unwiderruflichkeit nicht ausreichen würde (RGZ 53, 416, 419; Soergel/Leptien aaO.).
  • BGH, 13.03.1975 - VII ZR 69/74

    Klagebefugnis des Scheinzedenten

    Ein derartiges Ergebnis wäre mit seiner sonstigen, vom Schrifttum einhellig gebilligten Rechtsprechung unvereinbar, wonach der Schuldner durch § 409 BGB nicht gehindert wird, sich dem angeblich neuen Gläubiger gegenüber auf die Unwirksamkeit der Abtretung zu berufen (RGZ 53, 416, 420; 70, 88, 89; 93, 74, 76; vgl. a. Planck/Siber, 4. Aufl., § 409 BGB Anm. 1 b; Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., § 409 BGB Anm. 4; Staudinger/Werner a.a.O. - insoweit daher widersprüchlich; RGRK, 11. Aufl. § 409 BGB Anm. 3; Soergel/Schmidt, 10. Aufl., § 409 BGB Anm. 1; Ermann/Westermann, 5. Aufl. § 409 BGB Anm. 1; Palandt/Heinrichs, 34. Aufl. § 409 BGB Anm. 1; Enneccerus/Lehmann, 14. Bearb. § 80 II 1 c).
  • AG Mannheim, 03.04.2019 - 4 C 4743/18

    Wohnraummiete: Kündigung bei Zahlungsverzug des Mieters; Vorliegen einer

    Selbst aber, wenn eine Abtretung vorlag, bliebe der Beklagte, da eine Abtretungsanzeige der Voreigentümerin bis April 2018 nicht vorgetragen ist, dem Beklagten nach § 407 Abs. 1 BGB (dazu BeckOGK/ Lieder , 1.1.2019, BGB § 407 Rn. 23 ff., 34; MüKoBGB/Roth/ Kieninger , 8. Aufl. 2019, § 407 Rn. 10) in Übereinstimmung mit §§ 408, 409 BGB die Wahl, ob er an den Zessionar oder an den Zedenten leisten möchte (RGZ 53, 416, 420; 70, 88, 89; 93, 74, 76; BGHZ 64, 117, 119; BeckOK BGB/ Rohe , 49. Ed. 1.2.2019, § 409 Rn. 9; Erman/ Westermann , BGB, 15. Aufl. 2018, § 409 Rn. 1; MüKoBGB/Roth/ Kieninger , 8. Aufl. 2019, § 409 Rn. 11; Palandt/ Grüneberg , BGB, 78. Aufl. 2019, § 409 Rn. 5; Staudinger/ Busche , BGB, 2017, § 409 Rn. 26).
  • BGH, 30.10.1962 - I ZR 143/61

    Rechtsmittel

    Wäre der Tatrichter zur Bejahung eines Widerrufs gelangt, so hätte weiterhin geprüft werden müssen, ob nicht der Klage der Einwand der Arglist um deswillen entgegensteht, weil der Kläger seine rein formelle Gläubigerstellung entgegen den Weisungen und möglicherweise zum Schaden der Treugeberin ausnutzt (vgl. RGZ 39, 166; 53, 416; LZ 1957, 389).
  • BGH, 30.11.1960 - VIII ZR 29/60

    Rechtsmittel

    Er ist im Gegenteil verpflichtet, für die Erhaltung und sorgfältige Verwertung der Forderung Sorge zu tragen (RGZ 53, 416; 59, 190; 65, 79, 81; 114, 347; 160, 1; Soergel/Siebert BGB 9. Aufl. § 364 Anm. 4; Palandt BGB 19. Aufl. § 364 Anm. 4 a).
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