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   RG, 07.03.1903 - Rep. V. 450/02   

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https://dejure.org/1903,152
RG, 07.03.1903 - Rep. V. 450/02 (https://dejure.org/1903,152)
RG, Entscheidung vom 07.03.1903 - Rep. V. 450/02 (https://dejure.org/1903,152)
RG, Entscheidung vom 07. März 1903 - Rep. V. 450/02 (https://dejure.org/1903,152)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann gegenüber einer Klage auf Auflassung der Beklagte die Feststellung verlangen, daß im Falle des Vollzugs der Auflassung bestimmte, neben dem formgerechten Veräußerungsvertrage getroffene mündliche Vereinbarungen wirksam werden? 2. Ist durch die Vorschriften des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    B. G. B. § 313. Altenteilsvertrag. Ausstattungsschenkung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 54, 107
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 265/14

    Formnichtiges Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages: Zusätzliche

    Richtig ist zwar, dass ein solches Angebot selbst nach der Annahme aufgrund der Formnichtigkeit frei widerruflich ist, solange die Auflassung nicht erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1994 - VIII ZR 257/93, BGHZ 127, 129, 134 f.; RGZ 54, 107, 109), und dass der Antragende auch ohne Widerruf nicht verpflichtet ist, an dem Erfüllungsgeschäft mitzuwirken.
  • BGH, 21.09.1994 - VIII ZR 257/93

    Heilung des formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen

    Denn grundsätzlich sind die Parteien bis zur Erfüllung an das formunwirksame - und nicht nur, wie die Anteilsübertragung, unter einer Bedingung stehende - schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft nicht gebunden und können die tatsächlich getroffene Einigung widerrufen (z.B. RGZ 54, 107, 109; D. Reinicke, Rechtsfolgen formwidrig abgeschlossener Verträge, 1969, S. 14; Pohlmann aaO. S. 138, 145).
  • BGH, 02.10.1951 - V ZR 77/50

    Übergabevertrag. Positive Vertragsverletzung

    Art. 15 § 7 PrAG schließt den Widerruf eines Übergabevertrags wegen groben Undanks nach § 530 BGB nicht aus; dieser ist zwingenden Rechts, er kann durch Parteivereinbarung nicht von vornherein ausgeschlossen werden (§ 533 Abs. 1 BGB; vgl. RGPK § 530 Anm. 1; RGZ 54, 107).
  • BGH, 27.11.1952 - IV ZR 146/52

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hatte hierzu den Standpunkt vertreten, es könne bei einer sogenannten gemischten Schenkung der Widerruf wegen groben Undanks - der nach § 531 Satz 2 BGB einen Bereicherungsanspruch gibt - nur dazu führen, dass der undankbare Beklagte zur Erstattung des seine Gegenleistung übersteigenden Mehrwerts verurteilt werde, nicht aber zu einer Verurteilung zur Herausgabe des übertragenen Gegenstandes (vgl. RGZ 29, 265 [267]; 54, 107 [110]; 68, 326 [in dieser Entscheidung war allerdings ausdrücklich festgestellt, dass der gemischte Vertrag nur zum kleineren Teil als Schenkung gelten könne]; Warn Rspr 1933 Nr. 180; JW 1935, 275 [für einen Fall des § 2287 BGB]; 148, 236).
  • BGH, 02.10.1953 - V ZR 67/52

    Rechtsmittel

    In derartigen Übergabeverträgen hat es nach den Umständen des einzelnen Falles Schenkungen oder auch nur "gemischte Schenkungen" erblickt (RGZ 29, 265; 54, 107; 68, 326; 163, 257 [260]; Urteil vom 10. Juni 1922 - V 525/21 = Nr. 62 zu BGB § 516 des amtlichen Nachschlagewerks; Urteil vom 2. Juni 1930 - IV 586/29 = Nr. 4 zu BGB § 527 des amtlichen Nachschlagewerks).

    Das Reichsgericht hat nämlich im Falle der gemischten Schenkung bei einem erfolgreichen Widerruf nach § 530 BGB in der Regel nur einen Anspruch auf Zahlung des dem unentgeltlichen Teile der Zuwendung entsprechenden Wertes, nicht aber einen Anspruch auf Rückgabe der Zuwendung selbst anerkannt (RGZ 29, 265; 54, 107; WarnRspr 1933 Nr. 180; JW 1935, 275 (zu § 2287 BGB); RGZ 148, 236 [239] zu § 518 BGB; RGZ 163, 257 [260] zu §§ 948, 949 ABGB; LZ 1931, 33 Nr. 2).

  • BGH, 19.01.1951 - V ZR 74/50

    Rechtsmittel

    Sollte die weitere Prüfung wiederum zu dem Ergebnis führen, dass die frühere Klägerin ihre Erklärungen im Vertrage vom 8. April 1938 nach § 530 BGB mit Recht widerrufen hat, so wird angesichts der Tatsache, dass es sich hier nach dem Parteiwillen um eine gemischte Schenkung handelt, weiterhin zu untersuchen sein, ob mit der Klage schlechthin die Rückübereignung des Grundstücks oder nur Herausgabe das durch die Gegenleistungen der Erstbeklagten nicht ausgeglichenen Mehrwerts verlangt werden kann (zu vgl. RGZ 54, 107 [110 f]; 68, 326 [328 f]; 163, 257; OGHZ 1, 258 [261]; 2, 160 [165]).
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