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   RG, 01.05.1903 - Rep. III. 4/03   

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https://dejure.org/1903,167
RG, 01.05.1903 - Rep. III. 4/03 (https://dejure.org/1903,167)
RG, Entscheidung vom 01.05.1903 - Rep. III. 4/03 (https://dejure.org/1903,167)
RG, Entscheidung vom 01. Mai 1903 - Rep. III. 4/03 (https://dejure.org/1903,167)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Darf der Schuldner gegenüber dem Erben seines Gläubigers Zahlung bis zur Vorlegung eines Erbscheins verweigern?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweigerung der Zahlung bis zur Vorlegung eines Erbscheins

  • opinioiuris.de

    Vorlegung eines Erbscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 54, 343
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 08.10.2013 - XI ZR 401/12

    BGH erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Es existiert keine Regelung, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481, vom 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04, NJW-RR 2005, 599, 600 und vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433 unter Hinweis auf RGZ 54, 343, 344; vgl. auch RG, JW 1910, 802 und RGZ 100, 279, 282 sowie BGH, Urteil vom 7. November 1966 - III ZR 48/66, WM 1967, 25, 27 jeweils zum Testamentsvollstrecker).

    Ihm ist regelmäßig nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinsverfahren anstrengen zu müssen (vgl. dazu schon RGZ 54, 343, 344).

  • BGH, 07.06.2005 - XI ZR 311/04

    Nachweis des Erbrechts durch notarielles Testament

    Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 54, 343, 344) bereits entschieden hat, läßt sich ein solches Leistungsverweigerungsrecht auch nicht aus der gemäß § 2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins befreienden Wirkung der Leistung an den Erbscheinserben ableiten (BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481).
  • BGH, 10.12.2004 - V ZR 120/04

    Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung; Widerlegung der

    Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (RGZ 54, 343, 344; Erman/W. Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 2365 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/J. Mayer, 4. Aufl., § 2365 Rdn. 32).
  • KG, 22.04.2008 - 1 VA 16/06

    Herausgabe einer Hinterlegungsmasse: Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins zum

    Die Antragsteller weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass ein Erbe nach bürgerlichem Recht im allgemeinen nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein (§ 2353 BGB) nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, im Rechtsverkehr den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (BGH, NJW 2005, 1333 m.w.N.; FamRZ 2005, 515; WM 1961, 479; RGZ 54, 343).

    Es gibt im BGB keine ausdrückliche Festlegung, dass der Nachweis des Erbrechts den Schuldnern gegenüber n u r durch Vorlage eines Erbscheins geführt werden könne (RGZ 54, 343).

    Denn im allgemeinen Rechtsverkehr ist bei den Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge auch den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen (BGH, NJW 2005, 1333; RGZ 54, 343).

  • OLG Frankfurt, 16.03.2022 - 21 W 10/22

    Gerichtsgebührenbefreiung des Testamentsvollstreckers

    Davon abgesehen benötigt der Erbe keinen Erbschein; vielmehr steht es ihm frei, sein Erbrecht auf andere Art und Weise nachzuweisen (st. Rspr. seit RGZ 54, 343, 344), im vorliegenden Fall etwa durch Vorlage der Abschrift des handschriftlichen Testaments.
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