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   RG, 23.02.1903 - Rep. VI. 349/02   

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RG, 23.02.1903 - Rep. VI. 349/02 (https://dejure.org/1903,97)
RG, Entscheidung vom 23.02.1903 - Rep. VI. 349/02 (https://dejure.org/1903,97)
RG, Entscheidung vom 23. Februar 1903 - Rep. VI. 349/02 (https://dejure.org/1903,97)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Inwiefern besteht eine privatrechtliche Verantwortlichkeit einer Gemeinde wegen Beschädigungen, welche durch mangelhafte Beschaffenheit oder Instandhaltung eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Ortsweges herbeigeführt sind?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzpflicht einer Gemeinde.; Öffentlicher Weg.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 54, 53
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Im Bereich der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sind Verkehrspflichten als Verkehrssicherungspflichten in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur RGZ 54, 53, 57 f.; BGHZ 60, 54, 55; 108, 273, 274; 123, 102, 105 f.).
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    In der in der Folgezeit immer wieder zitierten Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 54, 53, die von der Haftung einer Gemeinde für den Schaden aus einem Unfall auf einer zwei Ortsstrassen verbindenden öffentlichen Treppe handelt, heisst es:.

    Fünf Jahre später, in der Entscheidung RGZ 68, 358, wiederholt das Reichsgericht fast wörtlich die Begründung aus der Entscheidung RGZ 54, 53 und fügt kurzerhand hinzu: "Die Ansicht der Revision, daß die Errichtung und Erhaltung der Poller, sei es in Ausübung der öffentlichen Gewalt, sei es in freiwilliger Fürsorge, geschehe, beruht auf Rechtsirrtum." Auch in der Folgezeit begnügt sich das Reichsgericht mit der Wiederholung der Formulierungen aus den beiden zitierten Entscheidungen oder mit einer kurzen Bezugnahme auf sie (so RGZ 106, 340 [342]; 121, 404 [407]; 128, 149 [157]; 128, 353 [356]; 147, 275 [278/9]; 155, 1 [9]).

    Insbesondere stammt auch der später wiederholt herangezogene Gedanke: "Es ist nicht einzusehen, dass eine Gemeinde von der Haftung, die eine Privatperson als Grundstücksbesitzer treffen würde, um dessenwillen befreit sein sollte, weil das Grundstück ein öffentlicher Weg oder Platz, und der Gemeide verwaltungsrechtlich die Unterhaltung zugewiesen ist", aus der grundlegenden Entscheidung RGZ 54, 53.

    Die Rechtsprechung schwankt nur hinsichtlich der Frage, ob die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht ausschliesslich aus dem Eigentum herzuleiten ist oder aus der Vorschrift des § 823 BGB (vgl. einerseits RGZ 54, 53, andererseits 121, 404; dazu ausserdem Bohley, Wegehaltung und Wegehaftung, BayVBl. 1931 S. 181 ff; Hofacker, Über Verkehrssicherungspflicht, BayVBl. 1931 S. 365; derselbe, Die Verkehrssicherungspflicht, 1929 S. 39 f).

    Aus derselben Überlegung heraus hat es schon in der Entscheidung RGZ 54, 53 ausgeführt: "Es mag zu weit gehen, wenn der Eigentümer eines Grundstücks ..." schon da, wo er den öffentlichen Verkehr über sein Grundstück duldet, für verpflichtet erklärt würde, Vorkehrungen zu treffen, dass das Passieren nicht zu einem gefährlichen werde.

  • BGH, 23.07.2015 - III ZR 86/15

    Auch in Schleswig-Holstein müssen nur belebte und unentbehrliche

    aa) Seit jeher ist die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und Wege von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht und insoweit eine allgemeine Verpflichtung zum Streuen bei Glatteis abgelehnt beziehungsweise das Bestehen einer Streupflicht unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung und des verkehrsrechtlichen Bedürfnisses eingeschränkt worden (vgl. bereits RG, JW 1900, 164 f Nr. 38; RGZ 54, 53, 59; JW 1904, 470 Nr. 8; WarnRspr 1907/1908 Nr. 47; JW 1933, 836 f; siehe auch Planck, BGB, 3. Aufl. 1907, § 823 Anm. II 2 c S. 976 zu c sowie - zur polizeimäßigen Straßenreinigung - PrOVGE 47, 409, 411; 68, 318, 322 ff, wobei die aus der polizeimäßigen Reinigung fließende Räum- und Streupflicht, soweit sie auch der Verkehrssicherung dient, ihrem rechtlichen Gehalt und Umfang nach von der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleiteten Pflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr nicht verschieden ist; vgl. nur Senat, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 79 mwN).
  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

    Daraus ergibt sich auch die Streupflicht bei Straßenglätte (Palandt BGB 9. Aufl. Anm. 14 zu § 823; RGZ 54, 53 [56]; 121, 404 [407]; 147, 275 [278]; 154, 16 [25]).
  • BGH, 30.11.1954 - I ZR 232/52

    Rechtsmittel

    Zutreffend sieht das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGZ 54, 53; 68, 358 [365]; 155, 1 ff) als Rechtsgrundlage für den Schadensersatz der Klägerin gegen die Beklagte die Bestimmungen der §§ 823, 31, 89 BGB, nicht jedoch § 839 BGB an.

    Da lediglich der Tatbestand der Gefährdung als Haftungsgrundlage anzusehen sei, sei es, wie sich das Reichsgericht ausgedrückt habe (RGZ 54, 53), nicht einzusehen, daß es für die rechtliche Beurteilung einen Unterschied ausmachen solle, ob eine Privatperson als Grundstücksbesitzer für einen Schaden aus der Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht hafte oder ob eine öffentlichrechtliche Körperschaft für einen Schaden aus Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges einzustehen habe.

  • BGH, 08.03.1960 - VI ZR 59/59

    Rechtsmittel

    In ihm kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, daß der Eigentümer für die Beschädigung eines anderen durch seine Sachen insoweit aufzukommen hat, als er die Beschädigung bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen hätte verhüten müssen (RGZ 52, 373 [379]; 54, 53 [58] und 134, 231 [235]).
  • LG Hagen, 14.07.2021 - 8 O 93/20
    Die Eröffnung eines öffentlichen Verkehrs verpflichtet zur Verkehrssicherung (so schon RGZ 54, 53, 55 ff.; BGH, Urt. v. 13.07.1989 - Az. III ZR 122/88, in: NZV 1989, 390; BGH, Urt. v. 25.02.1993 - Az. III ZR 9/92, in: NJW 1993, 1799).
  • LG Magdeburg, 16.10.2012 - 11 O 778/12

    Schadensereignis anläßlich einer von den Beamten der Landespolizei durchgeführten

    Derjenige, welcher sein Grundstück in dieser Weise zum öffentlichen Verkehr bestimmt und einrichtet, ist sodann verpflichtet, das in der Weise zu tun, wie es den Anforderungen der Verkehrssicherheit entspricht (grdl. RGZ 54, 53, 59; seitdem ständige Rechtsprechung, zur historischen Entwicklung und weiteren Aspekten, etwa bei Larenz/Canaris, Schuldrecht Band 11, 13 Aufl. § 76 III).
  • BGH, 03.02.1961 - VI ZR 49/60

    Eigentümer eines Gebäudes - Sicherung einer Kellerfalle - Gaststätte -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 54, 53, 57, 59; 68, 161; 92, 359, 362; 95, 61, 63; JW 1905, 80 20 und 1929, 739 11), die der Bundesgerichtshof übernommen hat (BGHZ 5, 378, 382 [BGH 28.04.1952 - III ZR 118/51] ; Urteil des erkennenden Senats vom 15. März 1960 - VI ZR 77/59 - VersR 1960, 609), schließt die Vermietung (oder Verpachtung) eines Gesamtgebäudes die Haftung des Eigentümers für Schäden Dritter nicht restlos aus.
  • BGH, 20.12.1960 - VI ZR 44/60

    Anforderungen an einen verkehrssicheren Schiffsliegeplatz - Umfang einer

    Für Wasserstraßen und Hafenanlagen gilt wie für Wege und Plätze der Grundsatz, daß derjenige, der dort einen Verkehr eröffnet hat oder andauern läßt, nach § 823 BGB für eine Gefahrenlage verantwortlich ist, die bei ordnungswidrigem Zustand der Verkehrsanlage entsteht (RGZ 54, 53, 56 f; 147, 275, 278; BGHZ 9, 373, 386 [BGH 30.04.1953 - III ZR 377/51]; 16, 95 f [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53]; BGH Urteil vom 28. November 1955 - III ZR 137/54 - VersR 1956, 65, 66).
  • BGH, 30.06.1952 - III ZR 277/51

    Rechtsmittel

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