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   RG, 14.12.1902 - Rep. VI. 167/03   

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https://dejure.org/1902,303
RG, 14.12.1902 - Rep. VI. 167/03 (https://dejure.org/1902,303)
RG, Entscheidung vom 14.12.1902 - Rep. VI. 167/03 (https://dejure.org/1902,303)
RG, Entscheidung vom 14. Dezember 1902 - Rep. VI. 167/03 (https://dejure.org/1902,303)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Finden § 823 oder § 826 B.G.B. in dem Falle Anwendung, wenn eine Vereinigung von Gewerbetreibenden über Gewerbegenossen Maßregeln in der Richtung verhängt, um diese zur Unterwerfung unter gewisse für den Geschäftsbetrieb angenommene Grundsätze durch Ausschließung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zu §§ 823. 824. 826 B.G.B.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 56, 271
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57

    Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Nach dieser an Fragen des Wettbewerbs und Boykotts entwickelten Rechtsprechung wurden Handlungen, die den Gewerbebetrieb nur mittelbar schädigten, nicht als Rechtsverletzungen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB erachtet, so wenn dem Gewerbetreibenden nur ein wirtschaftlicher Gewinn entzogen wurde (RGZ 126, 93, 96), ferner bei schädigenden Einwirkungen auf Lieferanten (RGZ 56, 271, 275), bei Beschränkung des Kundenkreises (RGZ 79, 224, 226), schließlich, wenn nur die Aussicht auf Erwerb beeinträchtigt oder gestört wurde (RGZ 102, 223, 225; 119, 435, 438; 135, 242, 247).
  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
    Nach einer auf das Reichsgericht zurückgehenden Formel verweist die Sittenwidrigkeit auf das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" (RGZ 48, 114 [124]; RGZ 56, 271 [279]; RGZ 72, 175 [176]).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.2010 - 2 U 12/08

    Berechnung wegen der Verletzung eines Gebrauchsmusters für eine Tintenpatrone

    Klagen Lizenzgeber und Lizenznehmer hingegen in getrennten Verfahren auf Schadensersatz, was ihnen nach der BGH-Rechtsprechung nicht verwehrt ist, führt das Fehlen von Mitgläubigerschaft dazu, dass nicht einer auf Leistung - in Form der Erstattung des Gesamtschadens - an alle klagen kann (§ 428 Abs. 1 S. 1 BGB), sondern jeder auf Ausgleich des eigenen Schadens antragen muss, was im Übrigen bei jeder unerlaubten Handlung mit mehreren Verletzten die Regel ist (so schon RGZ 56, 271).
  • BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50

    Namensmißbrauch

    Allerdings ist in der Rechtsprechung ein Unterlassungsgebot vielfach auch auf § 249 BGB gestützt worden (RGZ 56, 271 [286]).
  • LG Dortmund, 27.01.2011 - 7 O 377/10

    Unterlassungsanspruch eines Verfügungsklägers bzgl. Aussagen über die

    Der Verletzte hat im Rahmen des § 824 BGB - anders als nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB - grundsätzlich die Unwahrheit der Behauptung zu beweisen (vgl. RGZ 56, 271, 285; 115, 74, 79; RG JW 1932, 3060, 3061; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1427).
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