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   RG, 05.02.1904 - Rep. II. 391/03   

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https://dejure.org/1904,158
RG, 05.02.1904 - Rep. II. 391/03 (https://dejure.org/1904,158)
RG, Entscheidung vom 05.02.1904 - Rep. II. 391/03 (https://dejure.org/1904,158)
RG, Entscheidung vom 05. Februar 1904 - Rep. II. 391/03 (https://dejure.org/1904,158)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wo ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet, wenn auf Grund der Wandelung eines Kaufs die Zurücknahme der gelieferten Sache gegen Ersatz der verauslagten Frachtkosten begehrt wird?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 57, 12
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Augsburg, 25.09.2018 - 82 O 2813/18

    Kein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche nach Rücktritt

    Auch RGZ 57, 12 ff. befasst sich vordringlich mit der - zum vorliegenden Fall - entgegengesetzten Frage, wo der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet ist, wenn auf Grund der Wandelung eines Kaufs die Zurücknahme der gelieferten Sache gegen Ersatz der verauslagten Frachtkosten begehrt wird.
  • BGH, 18.11.2009 - IV ZR 36/09

    Anspruch auf Schadensersatz aus einem Versicherungsvertrag; Gerichtsstand bei

    Im Sinne dieser beiden Entscheidungen wird ganz überwiegend vertreten, dass der Leistungsort für die Nebenpflicht durch den für die Hauptverpflichtung maßgeblichen Leistungsort bestimmt werde (z.B. RGZ 55, 105, 111; 57, 12, 15; Roth aaO § 29 Rdn. 25; Patzina in MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. § 29 Rdn. 70; Heinrich in Musielak, ZPO 7. Aufl. § 29 Rdn. 16, 28, 33; Hüßtege aaO § 29 Rdn. 5; BayObLG VersR 1985, 741).
  • BGH, 20.11.1961 - VIII ZR 167/60
    Das gilt z.B. hinsichtlich des Anspruchs auf Rückvergütung verauslagter Frachtkosten bei Geltendmachung der Wandlung (RGZ 57, 12, 15), und ebenso für den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe (maßgebend der Ort, wo die Konkurrenzklausel zu erfüllen ist - RGZ 69, 9, 11).
  • OLG Oldenburg, 14.11.1975 - 6 U 74/75
    Diesen Standpunkt hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung bei der Bestimmung des Erfüllungsortes nach § 269 BGB für die Verpflichtung des Verkäufers zur Rückgewähr des Kaufpreises nach Wandlung des Kaufvertrages vertreten, wenn allein dieser Anspruch im Streit war (RGZ 27, 393, 397; 31, 383, 384; 57, 12), und der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
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