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   RG, 25.09.1905 - Rep. VI. 589/04   

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https://dejure.org/1905,127
RG, 25.09.1905 - Rep. VI. 589/04 (https://dejure.org/1905,127)
RG, Entscheidung vom 25.09.1905 - Rep. VI. 589/04 (https://dejure.org/1905,127)
RG, Entscheidung vom 25. September 1905 - Rep. VI. 589/04 (https://dejure.org/1905,127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Abgrenzung desjenigen, was im Falle eines nach § 304 Z.P.O. zu erlassenden Zwischenurteils in das Gebiet des Grundes des Anspruches fällt, von dem, was in das Gebiet des Betrages fällt. Ist insbesondere über die Einrede der beschränkten Haftung (§ 780 Abs. 1 Z.P.O.) ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einrede d. beschr. Haftung; Außerkontraktl. Schadensersatzansprüche Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 61, 293
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51

    Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur

    Diese Auffassung der gesetzlich gewollten und bestimmten Einschränkung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich des geschädigten Personenkreises entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichtes (RGZ 61, 293 [295]; 64, 344; 80, 48 [50]; 82, 189 ff, wobei S 190 auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zitiert wird; 92, 410 [404]; 97, 87; 126, 253, in RGZ 133, 270 ist der Grundsatz, daß allein der unmittelbar Geschädigte einen Ersatzanspruch hat, nur scheinbar verlassen).

    Das Reichsgericht hat vor langer Zeit schon den wiederholten Versuch des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger aus unerlaubter Handlung damit zu begründen, daß er auch selbst in der Person des körperlich verletzten Dienstverpflichteten "als seines Organs" verletzt sei, als ganz verfehlt bezeichnet (RGZ 61, 293 [295]; 82, 189 [191]).

    Bei dieser Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die Möglichkeit der weiter von der Revision hier herangezogenen rechtsähnlichen Anwendung der für Unterhaltsansprüche des körperlich Verletzten durch § 843 Abs. 4 bestimmten Nichtanrechenbarkeit auf den Schadensersatzanspruch, wie sie in RGZ 61, 293 [296] bei dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts ohne weiteres angenommen wird.

  • OLG Bamberg, 18.09.1995 - 4 U 31/95

    Möglichkeit ein Anerkenntnisurteil unter Aufnahme eines Vorbehalts der

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  • BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56

    Schadensersatzpflicht des Vormunds

    Aber auch die besondere in § 843 Abs. 4 BGB aufgestellte Regel, daß ein anderweitig bestehendes Recht auf Unterhalt den Schadensersatzanspruch nicht ausschließe oder mindere, ist in der Rechtsprechung als Ausdruck eines umfassenden Grundsatzes verstanden worden, der dazu führe, nicht nur gegen Dritte bestehende Unterhaltsansprüche, sondern auch gewisse Forderungen oder Leistungen anderer Art, die dem Verletzten infolge des schädigenden Ereignisses zuflössen, von der Anrechnung auf die Entschädigung auszunehmen (RGZ 61, 293 [295, 296]; 92, 57 [59]; RG JW 1924, 1426 [1427]; RG JW 1936, 1667; BGHZ 9, 179 [191]; 13, 360 [364]; BGH MDR 1956, 666 [667]).
  • BGH, 10.04.1967 - II ZR 47/65

    Einschränkung der persönlichen Haftung wegen eines Verschuldens der

    Die aus § 774 HGB folgende Einschränkung der persönlichen Haftung ist bereits im Zwischenurteil auszusprechen (RGZ 61, 293, 294).
  • BGH, 09.07.1957 - VI ZR 304/56
    Das Reichsgericht hatte in RGZ 61, 293 [295] der Postverwaltung auf Grund einer Abtretung der Schadensersatzansprüche ihres Unfallverletzten Postschaffners ein Rückgriffsrecht gegen den Schädiger zugebilligt.
  • BGH, 23.01.1961 - II ZR 177/59

    Bedeutung und Geltung des Anscheinbeweises auf Wasserstraßen bei einem

    Der Zahlungsanspruch der Klägerin konnte aber, da eine persönliche Haftung der Beklagten wegen der Aussendung des Schiffs auf neue Heise nur beschränkt im Rahmen des § 774 HGB besteht (vgl. BGHZ 29, 237, 241 [BGH 29.01.1959 - II ZR 223/56] über die Anwendung des Rechts des Kollisionsortes auch für die Haftungsbeschränkung), allein mit dieser Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden (vgl. RGZ 61, 293, 294).
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