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   RG, 27.10.1905 - Rep. VII. 7/05   

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RG, 27.10.1905 - Rep. VII. 7/05 (https://dejure.org/1905,3)
RG, Entscheidung vom 27.10.1905 - Rep. VII. 7/05 (https://dejure.org/1905,3)
RG, Entscheidung vom 27. Oktober 1905 - Rep. VII. 7/05 (https://dejure.org/1905,3)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • RGZ 61, 414
  • RGZ 61, 415
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 28.01.1993 - IX ZR 259/91

    Formwidrigkeit der Telefax-Bürgschaftserklärung

    Der Begriff des Erteilens verlangt vielmehr eine Entäußerung gegenüber dem Gläubiger, indem die schriftliche Erklärung diesem - und sei es nur vorübergehend (vgl. BGH, Urt. v. 3. März 1976 - VIII ZR 209/74, WM 1976, 422, 423; v. 30. November 1977 - VIII ZR 69/76, WM 1978, 266, 267) - zur Verfügung gestellt wird (RGZ 61, 414, 415; RG WarnRspr 1909 Nr. 353; JW 1927, 38, 39; SeuffA 80 Nr. 82; HRR 1932 Nr. 1917; auch RG JW 1906, 558 = Gruchot 51, 181, 185 f; LZ 1918 Sp. 1067, 1068 - je zur Erteilung der Abtretungserklärung nach § 1154 BGB).
  • BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02

    Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages

    Zwar geht eine empfangsbedürftige, schriftlich verkörperte (Annahme-) Erklärung dem anderen Teil regelmäßig erst zu, wenn das Schriftstück in dessen Herrschaftsbereich gelangt (vgl. RGZ 61, 414).
  • BAG, 04.11.2004 - 2 AZR 17/04

    Kündigung - Schriftform

    a) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden zugeht (und damit entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wird), wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (vgl. Senat 9. August 1984 - 2 AZR 400/83 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 12 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 11, zu III 1 c der Gründe; 4. Dezember 1986 - 2 AZR 33/86 -, zu II 3 der Gründe; Reichsgericht 27. Oktober 1905 - VII 7/05 - RGZ 61, 414, 415; BGH 21. Februar 1996 - IV ZR 297/94 - NJW-RR 1996, 641; 15. Juni 1998 - II ZR 40/97 - NJW 1998, 3344; MünchKomm BGB/Einsele 4. Aufl. § 130 Rn. 27; APS/Preis 2. Aufl. § 623 BGB Rn. 16 mwN; Soergel/Hefermehl 13. Aufl. § 130 Rn. 20; Preis/Gotthardt NZA 2000, 348, 351; Müller-Glöge/von Senden AuA 2000, 199, 202).
  • ArbG Berlin, 30.10.2015 - 28 Ca 10591/15

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Zugangsvereitelung - Schriftformgebot

    Für den Zugang eines Schriftstücks unter Anwesenden ist damit ausreichend, wenn dem Adressaten das Schriftstück nur zum Durchlesen überlassen wird"; BGH 15.6.1998 - II ZR 40/97 - NJW 1988, 3344 = MDR 1998, 1171 = ZIP 1998, 1392 = DB 1998, 1708 [2 a. - "Juris"-Rn. 7]: "Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden zugeht (und damit entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wird), wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (...)"; im selben Sinne schon RG 27.10.1905 - II 7/05 - RGZ 61, 414, 415: " Abgegeben wird die schriftliche Erklärung erst durch die Überreichung an den anwesenden oder die Zusendung an den abwesenden Gläubiger".

    Für den Zugang eines Schriftstücks unter Anwesenden ist damit ausreichend, wenn dem Adressaten das Schriftstück nur zum Durchlesen überlassen wird"; BGH 15.6.1998 - II ZR 40/97 - NJW 1988, 3344 = MDR 1998, 1171 = ZIP 1998, 1392 = DB 1998, 1708 [2 a. - "Juris"-Rn. 7]: "Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden zugeht (und damit entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wird), wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (...)"; im selben Sinne schon RG 27.10.1905 - II 7/05 - RGZ 61, 414, 415: " Abgegeben wird die schriftliche Erklärung erst durch die Überreichung an den anwesenden oder die Zusendung an den abwesenden Gläubiger".

    Für den Zugang eines Schriftstücks unter Anwesenden ist damit ausreichend, wenn dem Adressaten das Schriftstück nur zum Durchlesen überlassen wird"; BGH 15.6.1998 - II ZR 40/97 - NJW 1988, 3344 = MDR 1998, 1171 = ZIP 1998, 1392 = DB 1998, 1708 [2 a. - "Juris"-Rn. 7]: "Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden zugeht (und damit entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wird), wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (...)"; im selben Sinne schon RG 27.10.1905 - II 7/05 - RGZ 61, 414, 415: " Abgegeben wird die schriftliche Erklärung erst durch die Überreichung an den anwesenden oder die Zusendung an den abwesenden Gläubiger".

  • LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 900/03

    Übergabe einer Kündigung in Kopie statt im Original

    § 130 Abs. 1 BGB stellt den allgemeinen, die gesamte Lehre vom Abschlusse des Rechtsgeschäfts beherrschenden Grundsatz auf, daß der Erklärende nicht gebunden sein soll, solange er in der Lage ist, über das die Erklärung enthaltene Schriftstück selbst zu verfügen, wohl aber, sobald der Adressat die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt hat (RG v. 27.10.1905 - VII 7/05, RGZ 61, 414, 415).

    Wenn in Anwendung dieses Grundsatzes der Absender berechtigt ist, das bereits einem Boten oder der Post übergebene Schriftstück zurückzunehmen, und so den Zugang des Kündigungsschreibens verhindern kann (BAG v. 08.04.2003 - 2 AZR 515/02, AP Nr. 133 zu § 102 BetrVG 1972 = BAGReport 2003, 336 [Düwell]), so muß auch unter Anwesenden der Erklärende berechtigt sein, die unterschriebene Kündigung zurückzuhalten und selbst die dem Anwesenden dargereichte Urkunde zurückzuziehen, solange dieser sie nicht ergriffen oder sonst in seine Verfügungsgewalt gebracht hat (so zur Bürgschaftserklärung RG v. 27.10.1905 - VII 7/05, RGZ 61, 414, 415 f.).

  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 400/83

    Wirksame Abmahnung einer Arbeitnehmerin als Voraussetzung der Kündigung - Zugang

    Die Vorschrift ist jedoch auf eine in dieser Weise unter Anwesenden abgegebene schriftliche (verkörperte) Willenserklärung entsprechend anzuwenden (vgl. RGZ 61, 414; MünchKomm-Förschler, BGB, § 130 Rz 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 130 Anm. 4 a, jeweils m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 18.04.2007 - 12 Sa 132/07

    "Nur gucken, nicht anfassen" reicht bei Kündigung nicht

    In beiden vorgenannten Entscheidungen wird ausdrücklich an das RG-Urteil vom 27.10.1905, RGZ 61, 414 f. angeknüpft.
  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 40/97

    Einhaltung einer gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist

    a) Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden zugeht (und damit entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wird), wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (vgl. RGZ 61, 415; BGH, Urt. v. 21. Februar 1996 - IV ZR 297/94, NJW-RR 1996, 641; Förschler in MünchKomm z. BGB, 3. Aufl., § 130 Rdn. 18 m.w.N.).
  • BGH, 26.02.2015 - IX ZR 174/13

    Insolvenzmassebestandteil: Annahme eines Abtretungsangebots für ehemals

    Eine schriftliche Erklärung geht erst mit Übergabe an den anwesenden oder Eingang im Herrschaftsbereich des abwesenden Empfänger zu (RGZ 61, 414, 415 zu § 766 BGB; BGH, Urteil vom 15. Juni 1998 - II ZR 40/97, ZIP 1998, 1392, 1393; RGRK/Krüger-Nieland, BGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 18, 32; MünchKomm-BGB/Einsele, 6. Aufl., § 130 Rn. 27, 33; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 3. Aufl., § 130 Rn. 11, 27; Erman/Arnold, BGB, 14. Aufl., § 130 Rn. 19, 22; Ahrens in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 130 Rn. 8, 24).
  • BAG, 07.01.2004 - 2 AZR 388/03

    Übergabe einer schriftlichen Kündigungserklärung an den Erklärungsempfänger als

    Der Zugang ist erfolgt, wenn der Erklärungsempfänger die tatsächliche Verfügungsgewalt über das die Erklärung enthaltene Schriftstück erlangt hat (so schon RG 27. Oktober 1905 - VII 7/05 - RGZ 61, 414, 415).
  • KG, 21.12.2006 - 8 U 56/06

    Befristeter Mietvertrag: Einhaltung der Schriftform bei nicht mehr vorhandenen

  • OLG Frankfurt, 31.03.2023 - 26 U 35/22

    Widerruf der Vertragserklärung eines Bürgen nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • BayObLG, 18.12.1978 - BReg. 1 Z 110/78

    Zum Wirksamwerden und zur Gültigkeitsdauer einer Einwilligungserklärung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.09.2001 - 7 A 12010/00
  • FG Sachsen, 25.01.2021 - 4 K 812/20

    Wirksame Rücknahme eines Einspruchs gegen den Bescheid über den

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