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   RG, 22.12.1905 - Rep. II. 395/05   

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RG, 22.12.1905 - Rep. II. 395/05 (https://dejure.org/1905,105)
RG, Entscheidung vom 22.12.1905 - Rep. II. 395/05 (https://dejure.org/1905,105)
RG, Entscheidung vom 22. Dezember 1905 - Rep. II. 395/05 (https://dejure.org/1905,105)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann ein Konkursverwalter, der auf Grund des § 17 K.O. die gänzliche Erfüllung eines Sukzessivlieferungsvertrages ohne Kenntnis von dem Bestehen unbezahlter Kaufpreisforderungen für vor der Konkurseröffnung gemachte Lieferungen verlangt hat, seine Erklärung wegen Irrtums ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 62, 201
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 29.06.2016 - IV ZR 387/15

    Pflichtteilsrecht: Anfechtung der Annahme einer Erbschaft des mit Beschwerungen

    Ob eine Kenntnis früher hätte erlangt werden können und ob diese fehlende Kenntniserlangung verschuldet ist, spielt demgegenüber keine Rolle (BGH aaO; ferner OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 447, 448; RGZ 62, 201, 205).
  • BGH, 08.06.1988 - VIII ZR 135/87

    Irrtum über die Urheberschaft eines Gemäldes; Beweislast bei Wandelung eines

    Dies gilt zwar für den Regelfall (Soergel/Hefermehl a.a.O. § 119 Rdn. 67) und dient als Anhaltspunkt (Staudinger/Dilcher a.a.O. § 119 Rdn. 74) für die Abgrenzung zwischen einem beachtlichen Irrtum und bloßem "Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen" (RGZ 62, 201, 206), bei denen "bei verständiger Würdigung des Falles" (§ 119 Abs. 1 BGB) ein Einfluß des Irrtums auf die Abgabe der Erklärung zu verneinen ist.
  • BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 449/90

    Anfechtung des Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung

    Dabei sind vom Tatrichter die persönlichen Verhältnisse und Umstände beim Beklagten zu berücksichtigen, nicht jedoch eine etwaige Willkür, wie Eigensinn und Unverstand; es ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes zu fragen, wie gerade dieser Erklärende bei verständiger Würdigung des Falles gehandelt hätte (RGZ 62, 201, 206; MünchKomm-Kramer, aaO, § 119 Rz 126; RGRK-Krüger-Nieland, aaO, § 119 Rz 67; Staudinger/Dilcher, aaO, § 119 Rz 73).
  • OLG Nürnberg, 09.08.2017 - 7 UF 1276/16

    Zur Erfolglosigkeit einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass ein relevanter Irrtum durch das unbewusste Auseinanderfallen von Willen und Erklärung gekennzeichnet ist, muss der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei bewusster Unkenntnis vom Inhalt eines Vertragstextes gerade ein Irrtum nicht vorliegt, weil der Erklärende sich über seine Unkenntnis im Klaren war und die rechtsverbindliche Erklärung auf alle Fälle will (vgl. RGZ 62, 201).
  • OLG Frankfurt, 23.08.2013 - 20 W 210/11

    Anfechtung der Erbausschlagung

    Aus dem Inhalt der Erklärung ergebe sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer in bewusster Unkenntnis des Nachlasswertes ausgeschlagen habe; eine bewusste Unkenntnis schließe aber einen Irrtum aus (RGZ 62, 201- 205).

    Weiterhin kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei der Erbausschlagung die Höhe eines möglichen erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig gewesen sei, oder er diese Erbausschlagungserklärung in bewusster Unkenntnis des Nachlasswertes abgegeben hat, was einer Irrtumsanfechtung entgegengestanden hätte (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2008, Az. 3 Wx 123/08, zitiert nach juris bzw. RGZ 62, 201 ff., 205).

  • OLG Frankfurt, 26.09.2005 - 12 U 39/05

    Anfechtung eines Kreditvertrages wegen Irrtums; Verwertung einer Grundschuld

    Sie berechtigte ihn zur Anfechtung, wobei es nach den Regeln des BGB unerheblich ist, ob er den Irrtum selbst verschuldet hatte oder nicht (RGZ 62, 201, 205) oder der Erklärungsempfänger diesen Irrtum hervorgerufen hatte oder ihn erkennen konnte.
  • BGH, 02.11.1955 - IV ZR 100/55

    Rechtsmittel

    Eine Anfechtung ist in diesen Fällen zumeist nicht begründet, weil der Anfechtende sich über den Inhalt der Erklärung keine bestimmten und daher auch keine irrigen Vorstellungen gemacht, sondern mit seiner Unterschrift vorbehaltlos zu erkennen gegeben hat, er wolle die Erklärung - ungelesen - mit ihrem Gesamtinhalt gegen sich gelten lassen (RGZ 62, 201 [205]; 77, 309 [312]).

    Selbst grobe Fahrlässigkeit des Irrenden schliesst jedoch die Anfechtbarkeit nicht aus (RGZ 62, 201 [205]).

  • OLG Zweibrücken, 16.02.1996 - 3 W 260/95

    Weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins;

    Seine Feststellungen zum Fehlen eines nach objektiven Gesichtspunkten eingeschränkten Ursachenzusammenhanges zwischen Irrtum und Willenserklärung liegen im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. RGZ 62, 201, 206; BayObLGZ 1983, 9, 12).
  • BGH, 23.06.1967 - V ZR 10/66

    Wiedereintragung als Eigentümer ins Grundbuch durch Grundbuchberichtigung -

    Allerdings kommt es darauf an, ob sich der Irrende ohne den Irrtum dann ebenso entschlossen hätte, wenn er von Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen frei war (RGZ 62, 201, 206).
  • BGH, 26.02.1981 - IVa ZR 63/80

    Erwerb eines dauernden, dinglich gesicherten Sondernutzungsrechts hinsichtlich

    Dieser festgestellte Irrtum begründete die Anfechtungsklage; die Unvermeidbarkeit des Irrtums ist dafür nicht Voraussetzung (RGZ 62, 201, 205; Staudinger/Dilcher 12. Aufl. § 119 Rdn. 76).
  • BGH, 17.09.1957 - VIII ZR 244/56

    Rechtsmittel

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