Rechtsprechung
   RG, 11.03.1909 - Rep. IV. 304/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1909,31
RG, 11.03.1909 - Rep. IV. 304/08 (https://dejure.org/1909,31)
RG, Entscheidung vom 11.03.1909 - Rep. IV. 304/08 (https://dejure.org/1909,31)
RG, Entscheidung vom 11. März 1909 - Rep. IV. 304/08 (https://dejure.org/1909,31)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1909,31) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die Erbeseinsetzung der gesetzlichen Erben wegen Irrtums über den Kreis der zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Personen teilweise angefochten werden? Unterschied der Anfechtung wegen Irrtums von der Ermittelung des Willens durch Auslegung und von unrichtiger ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 70, 391
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Es verweist hierzu auf die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 26. April 1951 (IV ZR 4/50 = LM BGB § 2065 Nr. 1), 22. Februar 1956 (IV ZR 239/55 = LM BGB § 2084 Nr. 7), 8. Januar 1958 (IV ZR 219/57 = BGHZ 26, 204), 23. Januar 1963 (V ZR 82/61 = LM BGB § 2108 Nr. 1), 14. Januar 1965 (III ZR 131/63 = LM BGB § 2078 Nr. 10), 4. Dezember 1969 (III ZR 31/68 = WM 1970, 221) und 19. Januar 1972 (IV ZR 1208/68 = WM 1972, 313) sowie insbesondere auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. März 1909 (RGZ 70, 391).

    Der dem Notar erklärte wirkliche Wille könne aber - wie das Reichsgericht in RGZ 70, 391 entschieden habe - weder im Wege der Auslegung zur Geltung gebracht werden, noch handele es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio).

    Auch das Reichsgericht hat in RGZ 70, 391, 393 f eine derartige Lösung erwogen, aber verworfen.

  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 230/83

    Anfechtbarkeit von Verfügungen von Todes wegen; Wirkung der Anfechtung eines von

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist im Rahmen des § 2078 Abs. 1, 2 BGB nicht das Testament als solches, sondern es sind immer nur einzelne in ihm enthaltene letztwillige Verfügungen (RGZ 70, 391, 394) anfechtbar; dabei geht die Anfechtbarkeit im Hinblick auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 2078 BGB nur so weit, wie der Irrtum gereicht und auf den Inhalt der Erklärung eingewirkt hat (RGZ 70, 391, 395).
  • BayObLG, 28.08.1980 - BReg. 1 Z 71/80

    Auslegung eines Testaments

    Für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist die allgemeine Auslegungsregel des § 133 BGB maßgebend; d. h. es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht 8m bUchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (RGZ 70, 391, 394; BayObLGZ 1967, 1, 6).
  • BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81

    Einziehung eines Erbscheins; Beschränkende Angaben über die Ernennung eines

    Bei der grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden und nach § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (RGZ 70, 391/394; BayObLGZ 1967, 1/6; 1976, 67/75).
  • BayObLG, 07.11.1980 - BReg. 1 Z 64/80

    Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins; Letztwillige

    Für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist in erster Linie die allgemeine Auslegungsregel des § 133 BGB maßgebend; d.h. es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (RGZ 70, 391/394; BayObLGZ 1967, 1/6; 1976, 67/75).
  • OLG Hamm, 17.02.1981 - 28 U 107/80

    Notarhaftung; Amtspflichtverletzung; Erbvezicht; Pflichtteilsverzicht; Schaden;

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts liegen die Voraussetzungen des 119 BGB nur vor, wenn infolge der Verkennung seiner rechtlichen Bedeutung ein Rechtsgeschäft erklärt worden ist, das eine von der gewollten willentlich verschiedene Rechtswirkung herbeiführt, nicht aber, wenn ein irrtumsfrei erklärtes und gewolltes Rechtsgeschäft außer der erstrebten Wirkung noch andere nicht erkannte und nicht gewollte Nebenfolgen hervorbringt (vgl. insbesondere RGZ 70, 391; Hefermehl in Soergel/ Siebert, BGB 10. Aufl. § 119 Anm. 24).
  • LAG Niedersachsen, 08.06.1999 - 7 Sa 1419/98

    Möglichkeit der Anfechtung eines Teils eines Prozeßvergleichs

    Ist dies der Fall, ist entsprechend den in § 139 BGB festgelegten Grundsätzen zu prüfen, ob sich aus dem hypothetischen Parteiwillen ergibt, daß die übrigen rechtsgeschäftlichen Regelungen aufrechterhalten werden sollen (BGH LM § 139 Nr. 43; RGZ 70, 391, 395; MK-Meyer-Maly, § 143 BGB, Rdz. 11; Palandt-Heinrichs, 57. Aufl., § 142 Rdz. 1).
  • BayObLG, 02.11.1982 - BReg. 1 Z 62/82

    Erteilung eines Erbscheins; Einziehung des Erbscheins; Beeinträchtigung der

    Es ist also der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (RGZ 70, 391/394; BayObLGZ 1967, 1/6; 1976, 67/75).
  • BayObLG, 29.04.1982 - BReg. 1 Z 11/82

    Anforderungen an eine gemeinschaftliches Testament; Bestimmung eines gemeinsamen

    Auf die Wirksamkeit der Testamentsanfechtung wegen Irrtums ( § 2078 BGB ) kam es danach nicht mehr an, weil schon die - der Anfechtung stets vorgehende - Auslegung des Testaments dem wahren Willen des Erblassers zur Wirksamkeit verhilft (vgl. RGZ 70, 391/393; BGH LM § 2100 BGB Nr. 1; BayObLGZ 1966, 390/396; 1980, 42/50; Palandt § 2078 BGB Anm. 1 a m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 03.09.1981 - 1 BReg. Z 56/81

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Anforderungen an ein wirksames Testament;

    Für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist die allgemeine Auslegungsregel des § 133 BGB maßgebend; d.h. es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (RGZ 70, 391/394; BayObLGZ 1967, 1/6; 1976, 122/125).
  • BayObLG, 29.09.1982 - BReg. 1 Z 49/82

    Verhältnis zwischen Auslegung und Anfechtung einer letztwilligen Verfügung;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht