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   RG, 29.10.1909 - Rep. VII. 572/08   

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RG, 29.10.1909 - Rep. VII. 572/08 (https://dejure.org/1909,38)
RG, Entscheidung vom 29.10.1909 - Rep. VII. 572/08 (https://dejure.org/1909,38)
RG, Entscheidung vom 29. Oktober 1909 - Rep. VII. 572/08 (https://dejure.org/1909,38)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Von wann ab hat der Fiskus zurückzuzahlende Stempelbeträge zu verzinsen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reichsstempel; Verzinsungspflicht des Fiskus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 72, 152
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 125/11

    Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen an den Landesfiskus: Umfang der an den

    Das Reichsgericht hat allerdings für die Rückzahlung von Stempelabgaben durch den preußischen Fiskus angenommen, dass bei verhältnismäßig geringfügigen Beträgen entgegen seinerzeitiger Behauptung Anleihezinsen nicht erspart worden seien, weil bei dem Fehlen solcher Summen vom Fiskus keine höheren Anleihen aufgenommen worden wären (RGZ 72, 152, 153).
  • BVerwG, 17.09.1970 - II C 48.68

    Keine Einrede der Entreicherung bei Anspruch des Bundes gegen Gemeinde

    Für Vertrauensschutz mit der Folge, daß sich eine Gemeinde gegenüber dem Anspruch des Landes oder des Bundes auf Erstattung der ihr zu Unrecht gezahlten öffentlichen Mittel schuldbefreiend auf den Wegfall der Bereicherung berufen könnte, ist jedoch in Fällen der vorliegenden Art selbst dann kein Raum, wenn unberücksichtigt bleibt, daß es bei den in eine allgemeine öffentliche Kasse fließenden Geldbeträgen in den meisten Fällen nicht möglich sein wird, das Schicksal der Einzelbeträge dahin zu verfolgen, wie sie verwendet werden (ebenso RGZ 72, 152 [153]), daß sich also in aller Regel nicht die tatsächlichen Feststellungen treffen lassen, die bei Zulässigkeit der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung erforderlich würden:.
  • BGH, 20.02.1979 - VI ZR 256/77

    Inanspruchnahme aus erschwindelten Geschäften einer Gemeinde; Aufnahme eines

    Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich die Beklagte nicht berufen, weil U. als ihr Organ bösgläubig gewesen ist (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB; vgl. RGZ 72, 152, 155; Heimann-Trosien RGRK-BGB 12. Aufl. § 819 Hz. 6).
  • OLG Köln, 10.04.1987 - 25 UF 288/86
    Für die Annahme dieser Bösgläubigkeit der Beklagten ist der Vortrag des Klägers nicht ausreichend; dieser hat aber die Voraussetzungen der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB darzutun (RGZ 72, 152, 155).
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