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   RG, 16.12.1910 - Rep. VII. 21/10   

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https://dejure.org/1910,2
RG, 16.12.1910 - Rep. VII. 21/10 (https://dejure.org/1910,2)
RG, Entscheidung vom 16.12.1910 - Rep. VII. 21/10 (https://dejure.org/1910,2)
RG, Entscheidung vom 16. Dezember 1910 - Rep. VII. 21/10 (https://dejure.org/1910,2)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Nach welchen Rechtsnormen ist die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsweges in Reichsbrausteuersachen zu entscheiden? 2. Zur Frage der Bildung eines Reichsgewohnheitsrechts in Verbrauchssteuersachen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsweg in Brausteuersachen; Reichsgewohnheitsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • RGZ 75, 40
  • RGZ 75, 41
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 08.06.2004 - 1 W 685/03

    Abfindungsversicherung bei Kommanditistenwechsel: Vorlage an den BGH bezüglich

    Denn das wäre nur dann der Fall, wenn hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage nicht nur eine konstante Übung bestünde, sondern diese auch von einer allgemeinen Rechtsüberzeugung getragen würde (vgl. RG, Urteil vom 16. Dezember 1910, Rev. 21/10, RGZ 75, 40, 41; BGH, Beschluss vom 19. Juni 1962, I ZB 10/61, BGHZ 37, 219, 222; BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970, 1 BvR 226/69, BVerfGE 28, 21, 28/29; Zöller/Geimer, ZPO, 24. Aufl., § 293 Rn. 3; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Einleitung Rn. 32).
  • BVerwG, 21.10.1960 - VII C 52.60

    Rechtsmittel

    Nun setzt die Bildung von Gewohnheitsrecht gleichmäßige Übung der Beteiligten und deren Überzeugung voraus, daß das Geübte Recht sein soll (RGZ 75, 40).
  • BGH, 16.12.1953 - VI ZR 12/53
    Die Entstehung von Gewohnheitsrecht setzt aber eine länger dauernde gleichmässige Übung der beteiligten Kreise voraus; diese muss auf der gemeinsamen Überzeugung beruht haben, dass Recht sei, wie verfahren wurde (RGZ 75, 40 [41]).
  • BGH, 21.01.1969 - VI ZR 208/67

    Ersatz des durch Entziehung des Unterhaltsanspruchs entstandenen Schadens -

    Rechtsbildend ist eine Gewohnheit dann, wenn sie sich durch langdauernde Übung äußerlich betätigt und wenn sie auf der ernstlichen gemeinsamen Überzeugung beruht, daß damit Recht geübt werde (RGZ 75, 40, 41).
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