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   RG, 10.05.1911 - Rep. III. 344/10   

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https://dejure.org/1911,215
RG, 10.05.1911 - Rep. III. 344/10 (https://dejure.org/1911,215)
RG, Entscheidung vom 10.05.1911 - Rep. III. 344/10 (https://dejure.org/1911,215)
RG, Entscheidung vom 10. Mai 1911 - Rep. III. 344/10 (https://dejure.org/1911,215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Begriff der fehlerhaften Errichtung eines Werkes (§ 836 BGB.) Umfang der zum Zwecke der Abwendung der Gefahr erforderlichen Sorgfalt.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlerhafte Errichtung eines Werkes; Erforderliche Sorgfalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 76, 260
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 21.12.1955 - VI ZR 280/54

    Rechtsmittel

    Wer selbst nicht sachkundig ist, erfüllt die Verpflichtung zur Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei der Errichtung eines Werkes regelmäßig bereits dadurch, daß er damit einen tüchtigen Fachmann beauftragt (RGZ 76, 260 [263]).
  • BayObLG, 05.12.1977 - RReg. 2 Z 208/76

    Schadensersatz wegen Verletzung von Nebenpflichten aus einem Beherbungsvertrag;

    Wer selbst nicht sachkundig ist, erfüllt die Verpflichtung zur Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei der Errichtung eines Bauwerks regelmäßig bereits dadurch, daß er zuverlässige Fachleute (Architekten, Bauunternehmer) beauftragt (RGZ 76, 260/262 f.; BGH LM § 823 BGB - Bc- Nr. 1; BGH NJW 1969, 2140/2141).
  • LG Aachen, 25.05.1988 - 4 O 728/85

    Schadensersatz aufgrund der Beschädigung eines Pkws durch einen von einer

    Mit einem Grundstück verbundene Werke sind die auf dem oder im Erdboden errichteten baulichen oder technischen Gegenstände, Einrichtungen und Anlagen (vgl. Mertens, in Münch.Kommentar, BGB, 2. Aufl., § 836 Rdnr. 6; auch schon RGZ 76, 260, 261).
  • BGH, 17.03.1954 - VI ZR 326/52

    Rechtsmittel

    Diese sind in der Regel dann gegeben, wenn mit den übertragenen Aufgaben besondere Verkehrsgefahren verbunden sind, die auch von dem Laien erkannt und abgestellt werden können (RGZ 76, 260; 90, 408; 132, 58; JW 08, 269; Wa 08 Nr. 471 und 630; 09 Nr. 407), oder wenn der Besteller erfahren hat, dass der Unternehmer die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen vernachlässigt (RG Recht 1917, 196; BGB RGR 10. Aufl. § 823 Anm. 6 e; Soergel, BGB 8. Aufl. § 823 Anm. 24).
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