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   RG, 10.06.1911 - Rep. I. 133/10   

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https://dejure.org/1911,116
RG, 10.06.1911 - Rep. I. 133/10 (https://dejure.org/1911,116)
RG, Entscheidung vom 10.06.1911 - Rep. I. 133/10 (https://dejure.org/1911,116)
RG, Entscheidung vom 10. Juni 1911 - Rep. I. 133/10 (https://dejure.org/1911,116)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Drucktypen als Geschmacksmuster. Verhältnis des Geschmacksmusterschutzes zum Kunstschutze. Unter welchen Voraussetzungen können Industrieerzeugnisse den Kunstschutz genießen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Musterschutz; Kunstschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 76, 339
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

    Urheberrechtsschutz für einen Gebrauchsgegenstand kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher nur in Betracht, wenn seine Gestaltung nicht nur eine technische Lösung verkörpert, sondern einen durch eine künstlerische Leistung geschaffenen ästhetischen Gehalt aufweist (BGH, Urteil vom 27. November 1956 - I ZR 57/55, BGHZ 22, 209, 215 - Europapost; vgl. schon RGZ, Urteil vom 10. Juni 1911 - I 133/10, RGZ 76, 339, 344 - Schulfraktur).
  • BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55

    Bauwerk und Kunstschutz

    Nach diesen vom Reichsgericht schon zu dem früheren Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876 entwickelten, später unter dem Einfluß moderner Kunstauffassung und dem Gesichtspunkt der Abgrenzung des Kunstschutzes vom Geschmacksmusterschutz fortgebildeten, vom Senat übernommenen und von der überwiegenden Mehrheit des Schrifttums gebilligten Grundsätzen ist unter "Kunstwerk" eine eigenpersönliche, geistige Schöpfung zu verstehen, die mit Darlegungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht ist und deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann, und zwar ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Kunstwert und ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Zweck dient (RGSt 43, 329 [330]; RGZ 71, 355 [356]; 76, 339 [344]; 135, 385 [387]; 155, 199 [205]; BGHZ 16, 4 [6] - Mantelmodell; BGHZ 22, 209 [214] - Titelschriftbild).
  • BGH, 30.05.1958 - I ZR 21/57

    Kunstschutz einer Gehrauchsschrift

    Aus der Unterscheidung zwischen Brot- und Zierschriften kann entgegen dem aus dem Jahre 1911 stammenden Urteil des Reichsgerichts zur Frage der Kunstschutzfähigkeit einer Schulfraktur (RGZ 76, 339) nichts Entscheidendes für die Abgrenzung zwischen nur geschmacksmusterfähigen und künstlerischen Gebrauchsschriften gewonnen werden.
  • OLG Stuttgart, 20.11.2020 - 5 U 125/19

    Urheberrechtliche Ansprüche einer Erbin eines Porsche-Konstrukteurs auf weitere

    Urheberrechtsschutz für einen Gebrauchsgegenstand kommt nach alldem nur in Betracht, wenn seine Gestaltung nicht nur eine technische Lösung verkörpert, sondern einen durch eine künstlerische Leistung geschaffenen ästhetischen Gehalt aufweist (BGH, Urteil vom 27. November 1956 - I ZR 57/55 - Europapost; vgl. schon RGZ, Urteil vom 10. Juni 1911 - I 133/10, RGZ 76, 339, 344 - Schulfraktur).
  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

    Auch gewerbliche Erzeugnisse, die einem Gebrauchszweck dienen, können unter Urheberrechtsschutz stehen, wenn sie eine eigentümliche Gestaltung aufweisen, bei der ein eigenes künstlerisches Schaffen zutage tritt (RGZ 155, 199 [202]; 115, 180 [182]; 76, 339 [343]).
  • BGH, 27.11.1956 - I ZR 57/55

    Gebrauchsgraphik und Kunstschutz

    Das Reichsgericht hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 1911 (RGZ 76, 339 ff) hervorgehoben, durch § 2 KunstUrhG solle nur klargestellt werden, der Kunstschutzfähigkeit eines Gegenstandes stehe es nicht entgegen, daß er in erster Linie zu Gebrauchszwecken geschaffen und bestimmt sei (RGZ 155, 199 [202]; 115, 180).
  • BGH, 08.05.1968 - I ZR 67/65

    Neuheit im Geschmacksmusterrecht

    Das "Bekanntsein" hat hinsichtlich des Personenkreises und der Gebiete sowie der Mittel der Bekanntmachung eine unterschiedliche Abgrenzung gefunden (RGZ 155, 199, 207; 135, 385, 389; 121, 388, 391; 120, 94, 99; 87, 369, 371; 76, 339, 340; 61, 178, 182; 49, 179, 180; RG GRUR 1941, 320; 1938, 341, 342; 1935, 561, 562; 1928, 219, 220; vgl. ferner OLG Köln GRUR 1956, 91, 92; OLG Hamburg GRUR 1957, 142, 143; Kohler, Musterrecht, 1909, S. 79; Osterrieth, Lehrb.
  • BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57

    Form von Gebrauchsgegenständen. Ausstattungsschutz

    Der ästhetische Gehalt des Werkes muß jedoch einen solchen Grad erreicht haben, daß nach der im Leben herrschenden Anschauung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" und nicht etwa nur einer geschmacklichen Leistung, wie sie der Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz voraussetzt, gesprochen werden kann (RGZ 76, 339; 135, 385; BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; 16, 4 - Mantelmodell; 22, 209 - Titelschriftbild; 24, 55 - Bauwerk; 28, 351 - Candida-Schrift).
  • OLG Dresden, 17.11.2020 - 14 U 1099/20
    Vielmehr wurden in diesen Fällen gegenüber dem Geschmacksmusterschutz graduell höhere Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer künstlerischen Gestaltungshöhe gestellt (vgl. RGZ 76, 339; 155, 199; BGHZ 22, 209; BGH GRUR 1995, 581 - Silberdistel).
  • BGH, 30.06.1976 - I ZR 126/74

    Schutz von Werken nach dem Kunsturhebergesetz bei dessen Inkrafttreten -

    Da im Streitfall eine Anmeldung und Niederlegung gemäß § 7 GeschmMG nicht erfolgt ist, kann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 KunstUrhG nicht mit der Begründung bejaht werden, ein Werk, das nicht als Werk der bildenden Künste im Sinne des § 1 KSchG 1876 anzusehen sei und nach diesem Gesetz daher keinen Schutz genossen habe, könne gleichwohl nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KunstUrhG 1907 Schutz genießen, wenn es bei dessen Inkrafttreten als Geschmacksmuster geschützt sei und wenn es ferner den Anforderungen des neuen Kunsturhebergesetzes 1907 genüge (RGZ 72, 151; 76, 339, 342).
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