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   RG, 15.11.1911 - Rep. I. 512/10   

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https://dejure.org/1911,207
RG, 15.11.1911 - Rep. I. 512/10 (https://dejure.org/1911,207)
RG, Entscheidung vom 15.11.1911 - Rep. I. 512/10 (https://dejure.org/1911,207)
RG, Entscheidung vom 15. November 1911 - Rep. I. 512/10 (https://dejure.org/1911,207)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wann kann jemand, der eine Urkunde unbesehen unterschrieben hat, die darin enthaltene Willenserklärung wegen Irrtums anfechten? 2. Zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Irrtum. ; Arglistige Täuschung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 77, 309
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 22.02.2005 - X ZR 123/03

    Arglistige Täuschung über die Entgeltlichkeit eines Vertrages über die Aufnahme

    Das setzt voraus, daß er sich bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat, sowie daß der Irrtum den Entschluß zur Abgabe der Willenserklärung veranlaßt hat, wobei es ausreicht, wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflußt hat (BGHZ 83, 283, 291 - Hartmetallkopfbohrer; RGZ 77, 309, 314).
  • BGH, 22.02.1991 - V ZR 299/89

    Haftung des Grundstückverkäufers wegen Verschweigen schikanösen Nachbarverhaltens

    Der Ursachenzusammenhang war bereits gegeben, wenn der Geschäftsentschluß der Kläger, neben anderen Beweggründen (RGZ 77, 309, 314; BGB-RGRK/Krüger-Nieland, 12. Aufl., § 123 Rdn. 66), durch die Täuschung mitbestimmt worden ist.
  • OLG Düsseldorf, 13.06.2017 - 21 U 106/16

    Auftraggeber kündigt "frei" und muss 10% pauschalierten Schadensersatz zahlen!

    Das setzt voraus, dass er sich bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat, sowie dass der Irrtum den Entschluss zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst hat, wobei es ausreicht, wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflusst hat (BGHZ 83, 283, 291; RGZ 77, 309, 314).
  • FG Düsseldorf, 18.09.2008 - 16 K 2635/07

    Änderung einer ursprünglich angemeldeten Kapitalertragsteuer aus dem Verkauf

    Gleiches gilt für den Fall, dass der Unterzeichner die Urkunde ungelesen in der Meinung unterzeichnet, sie gebe die vorausgegangenen Vertragsverhandlungen wieder oder sie enthalte eine gewisse Klausel nicht, was sich dann als nicht zutreffend herausstellt (vgl. Urteil des Reichsgerichts --RG-- vom 15. November 1911 I 512/10, Entscheidungen des RG in Zivilsachen Bd. 77, 309, 312 f.).
  • BGH, 21.09.1967 - III ZR 208/66

    Erbunwürdigkeit bei Verschweigen ehelicher Untreue

    Eine arglistige Täuschung kann daher auch darin liegen, daß der Erblasser über einen bereits vorhandenen wesentlichen Irrtum nicht aufgeklärt wird (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 123 Anm. 2 mit Nachweisen), sofern dies nach den Umständen rechtlich geboten war; so kann eine arglistige Täuschung auch durch Stillschweigen begangen werden, wenn Treu und Glauben nach der Verkehrsauffassung das Reden erfordern (RGZ 77, 309, 314).

    Dazu ist zu sagen: Ob das Tatbestandsmerkmal, durch arglistige Täuschung "bestimmt" zu haben, mehr voraussetzt als ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung und Verfügung, und zwar in dem Sinne, daß die Täuschung wenigstens mitbestimmend für die letztwillige Verfügung war, mögen auch andere, zutreffende Vorstellungen ebenfalls mitgewirkt haben (vgl. RGZ 59, 33, 38 ff; Staudinger-Ferid, BGB 10./11. Aufl. zu § 2339 Anm. 31; für den Fall des § 123 BGB:RGZ 77, 309, 314; BGHZ 2, 287, 299) [BGH 14.06.1951 - IV ZR 42/50] , bedarf hier nicht der Erörterung.

  • BGH, 20.09.1968 - V ZR 137/65

    Reichweite des Anfechtungsrechtes bei Bruchteilsgemeinschaft - Voraussetzungen

    Der Unterschied zwischen beiden Arten der Täuschung ist insofern von Bedeutung, als nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 62, 149, 150; 77, 309, 314), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (Urteil vom 8. Oktober 1954 - I ZR 42/53, LM BGB § 123 Nr. 10), eine arglistige Täuschung durch Verschweigen einer wahren Tatsache eine Offenbarungspflicht voraussetzt, kraft deren der Anfechtungsgegner verpflichtet war, dem Anfechtenden die Tatsache mitzuteilen.
  • OLG Bamberg, 07.11.2005 - 4 U 59/05

    Anfechtung eines Angebots wegen Verschleierung des Ortes der Leistungserbringung

    Die Annahme von Kausalität setzt voraus, dass sich die Beklagte bei Abgabe ihrer Willenserklärung (Annahme des Angebots der Klägerin) über einen Umstand geirrt hat, weil die Klägerin eine Täuschungshandlung begangen hat, sowie, dass der Irrtum den Entschluss zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst hat, wobei es ausreicht, wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflusst hat (BGH NJW-RR 2005, 1082 unter Verweis auf BGHZ 83, 283, 291 - Hartmetallkopfbohrer; RGZ 77, 309, 314).
  • OLG Stuttgart, 26.05.2010 - 4 U 76/09

    Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände in Baden-Württemberg:

    Die Rechtsprechung bejaht eine Pflicht zur Mitteilung auch ohne Nachfrage dann, wenn eine Aufklärung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und den im Verkehr üblichen Gewohnheiten geboten ist und der Partner daher mit einer Aufklärung der Sachlage redlicherweise rechnen darf (BGH NJW 1989, 763 [764]; RGZ 77, 309 [314]; RGZ 111, 233 [235]).
  • BGH, 15.12.1959 - VIII ZR 192/58

    Rechtsmittel

    Wenn es im Zusammenhang mit § 138 Abs. 1 BGB einen maßgebenden Einfluß des Gutachtens Sc. auf die endgültige Vertragsregelung verneint hat, so hat es, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, doch jedenfalls im Rahmen des § 123 BGB verneint, daß die Berechnung des Geschäftswertes in dem Gutachten Sc. für die Entschließung des Beklagten, dem Vorschlag seines Beraters zuzustimmen, auch nur mitbestimmend gewesen sei (vgl. RGZ 77, 309, 314).
  • BGH, 08.10.1954 - I ZR 42/53

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 62, 149 [150]; 77, 309 [314]) setzt eine arglistige Täuschung durch Verschweigen einer wahren Tatsache voraus, daß eine Offenbarungspflicht bestand, kraft deren der Anfechtungsgegner verpflichtet war, dem Anfechtenden die Tatsache mitzuteilen.
  • BGH, 17.03.1954 - II ZR 248/53

    Offenbarungspflichten bei Bestehen oder bei Gründung eines engeren persönlichen

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2008 - 24 U 5/08

    Pflichten des Betreibers einer Privatschule bei Aufnahme eines an dem ADH-Syndrom

  • BGH, 25.11.1965 - KZR 11/64

    Erstreckung von Bierbezugsverpflichtung auf künftige Pächter einer Gaststätte -

  • BGH, 22.12.1959 - VIII ZR 172/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.11.1955 - IV ZR 100/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.03.1966 - Ib ZR 18/64

    Verkauf eines Gewerbebetriebes - Täuschung durch Vorspiegelung falscher

  • BGH, 28.10.1963 - II ZR 195/61

    Angebot zum Kauf eines Filmtheaters - Arglistige Täuschung bei Abschluss eines

  • BGH, 25.10.1961 - VIII ZR 104/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.06.1969 - I ZR 111/67

    Wirksamkeit eines Geschäftsübernahmevertrages - Täuschung über voraussichtliche

  • BGH, 20.12.1956 - VIII ZR 239/56

    Rechtsmittel

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