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   RG, 25.11.1911 - Rep. I. 529/10   

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RG, 25.11.1911 - Rep. I. 529/10 (https://dejure.org/1911,11)
RG, Entscheidung vom 25.11.1911 - Rep. I. 529/10 (https://dejure.org/1911,11)
RG, Entscheidung vom 25. November 1911 - Rep. I. 529/10 (https://dejure.org/1911,11)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wird der Eigentümer, der einem Spediteur Güter zur Versendung übergeben hat, in der Verfolgung seines außervertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Frachtführer durch den Speditionsvertrag beschränkt? Inwieweit darf eine Beschränkung des Anspruchs als im ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichung unter Gesamtschuldnern.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 77, 317
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 28.04.1953 - I ZR 47/52

    Verjährung mehrerer miteinander konkurierender Ansprüche

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  • BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53

    Eisenbahnhaftung

    Der Grundsatz kann dort eine Einschränkung erfahren, wo durch Gesetz oder Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend die Haftung aus unerlaubter Handlung in zulässiger Weise entweder ganz ausgeschlossen oder auf bestimmte Schuldformen beschränkt oder der Höhe nach begrenzt ist, wo also nach dem Zweck des Gesetzes oder dem Willen der Vertragsschliessenden durch das Gesetz oder durch den Vertrag die Haftung aus unerlaubter Handlung ausnahmsweise beeinflußt wird (vgl. z.B. RGZ 66, 363; 67, 182 [185]; 70, 174 [177]; 77, 317 [320]; 88, 317, 436; 89, 384; 92, 8 [12]; RG SeuffA 89, 329).
  • BGH, 12.12.1991 - I ZR 212/89

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen als unerlaubte Handlung neben solchen mit

    a) Der Bundesgerichtshof ist seit seinem Urteil vom 28. April 1953 (BGHZ 9, 301 im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, vgl. RGZ 49, 92, 95 f.; 77, 317, 321) in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die für vertragliche Schadensersatzansprüche gegen Spediteure, Lagerhalter und Frachtführer geltende einjährige Frist des § 414 Abs. 1 HGB (vgl. §§ 423, 439 HGB) nicht die für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB verdrängt, auch wenn die Schadensersatzansprüche aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.5.1984 I ZR 52/82, NJW 1985, 2411, 2412 = WM 1984, 1233, 1234; zustimmend in der Literatur u.a. Schlegelberger/Geßler, HGB, 5. Aufl., § 439 Rdn. 5; Koller, Transportrecht, § 414 HGB Rdn. 1 und § 439 HGB Rdn. 2; Heymann/Honsell, HGB, § 414 Rdn. 3; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 414 Anm. 1 A; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 823 Rdn. 42 und § 823 Rdn. 260; Lenz TranspR 1989, 396 ff., ablehnend Helm in Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., § 429 Anm. 76 ff., 89 ff.; ders., Haftung für Schäden an Frachtgütern, S. 301 ff.; Schlechtriem, Vertragsordnung und außervertragliche Haftung, S. 361 ff.; ders. ZHR 133 (1970) S. 105 ff.; Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 414 Rdn. 1 a; MünchKomm/Mertens, BGB, 2. Aufl., § 852 Rdn. 56).
  • BGH, 28.10.1993 - I ZR 220/91

    Verjährung von Ansprüchen im Transportrecht

    Für Schadensersatzansprüche gegen Spediteure, Lagerhalter und Frachtführer ist der Bundesgerichtshof seit seinem Urteil vom 28. April 1953 (BGHZ 9, 301 im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, vgl. RGZ 49, 92, 95 f.; 77, 317, 321) in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die für vertragliche Ansprüche geltende einjährige Frist des § 414 Abs. 1 HGB (vgl. §§ 423, 439 HGB) nicht die für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB verdrängt, auch wenn die Schadensersatzansprüche aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden.
  • BGH, 25.02.1972 - V ZR 27/70

    Reallast - Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern

    Es stellt ab auf die zwischen ihnen bestehende Zweckgemeinschaft (RGZ 77, 317, 323; BGH Urteil vom 3. November 1958, III ZR 139/57, NJW 1959, 334, 335) sowie auf den im vorliegenden Fall eindeutigen Sicherungscharakter der Reallast.
  • BGH, 19.02.1971 - I ZR 133/69

    Erstreckung gesetzlicher Haftungsbeschränkungen für Vertragsverhältnisse auf

    Ist der Schaden noch dem Voreigentümer entstanden, so kann die Vortrage offenbleiben, ob hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschriften der Kaibetriebsordnung gegenüber dem Voreigentümer angesichts der Besonderheiten des Seefrachtrechts auf die im Rahmen des Landfracht- und Speditionsrechts vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann, wonach es naheliegt, daß der Auftraggeber/Eigentümer gewisse Beschränkungen des Frachtvertrages im voraus billigt und es Treu und Glauben widerspräche, wollte er sich vorbehalten, in eigener Person als Ladungseigentümer weitergehende Ansprüche zu verfolgen (vgl. RGZ 70, 174, 177; 77, 317, 320; 75, 169, 172; 102, 38, 44; 161, 209, 215; RGRK HGB 2. Aufl. Anm. 17 zu § 407), andererseits auch in diesem Bereich Fallgestaltungen anerkannt sind, in denen das Vertragsverhältnis die deliktischen Ansprüche des Auftraggebers/Eigentümers nicht berührt, wenn der Vertragsschließende nicht für den Eigentümer gehandelt hat, sondern eine eigene vertragliche Pflicht erfüllen wollte (vgl. RGZ 63, 308, 312; zum gesamten Fragenkomplex Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, 1966 S. 320 ff).
  • BGH, 17.12.1955 - VI ZR 190/54

    Rechtsmittel

    Haftet aber aus einem einheitlichen Vorgang der eine Beteiligte gegenüber dem Geschädigten aus Vertrag auf Schadensersatz und ist der andere als Erfüllungsgehilfe des aus Vertrag Haftenden dem Geschädigten gegenüber aus unerlaubter Handlung ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet, so ist eine ein Gesamtschuldverhältnis bedingende Zweckgemeinschaft zu bejahen (RGZ 77, 317 [323]; BGB RGRK § 421 Anm. 1 b).
  • BGH, 19.02.1971 - I ZR 131/69

    Schadensersatzansprüche wegen Nässeschäden an Rohkaffee - Haftungsbeschränkung

    Die im ersten Fall auftauchende Vortrage kann offenbleiben, ob nämlich hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschriften der Kaibetriebsordnung gegenüber dem Voreigentümer angesichts der Besonderheiten des Seefrachtrechts auf die im Rahmen des Landfracht- und Speditionsrechts bereits vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann, wonach es naheliegt, daß der Auftraggeber/Eigentümer gewisse Beschränkungen des Frachtvertrages im voraus billigt und es Treu und Glauben widerspräche, wollte er sich vorbehalten, in eigener Person als Ladungseigentümer weitergehende Ansprüche zu verfolgen (vgl. RGZ 70, 174, 177; 77, 317, 320; 75, 169, 172; 102, 38, 44; 161, 209, 215; RGRK HGB 2. Aufl. Anm. 17 zu § 407), andererseits auch in diesem Bereich Fallgestaltungen anerkannt sind, in denen das Vertragsverhältnis die deliktischen Ansprüche des Auftraggebers/Eigentümers nicht berührt, wenn der Vertragschließende nicht für den Eigentümer gehandelt hat, sondern eine eigene vertragliche Pflicht erfüllen wollte (vgl. RGZ 63, 308, 312; zum gesamten Fragenkomplex Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, 1966, S. 320 ff).
  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 20/55

    Rechtsmittel

    Diese Verjährungsfrist beträgt regelmäßig 30 Jahre; insbesondere greifen die kurzen Verjährungsfristen der Gläubigeransprüche z.B. § 852 BGB nicht durch (RGZ 69, 422 [426]; 77, 317 [322]; 146, 101; RG JW 1935, 1340; RGZ 160, 148 [151]).
  • BGH, 31.10.1962 - V ZR 67/61

    Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache durch eine nach

    Daß Bauherr und bauleitender Architekt einem Dritten gegenüber, der durch die Bauausführung Schaden erleidet, gesamtschuldnerisch haften, ergibt sich entweder - sofern gegen beide der Schadensersatzanspruch auf den Vorschriften über die unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff BGB) beruht - aus § 840 BGB oder - wenn der Bauherr dem Geschädigten kraft Vertrages ersatzpflichtig ist - aus dem Gesichtspunkt der Zweckgemeinschaft (RGZ 77, 317, 323; BGH LM BGB § 426 Nr. 9).
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