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   RG, 20.04.1914 - Rep. VI. 42/14   

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https://dejure.org/1914,63
RG, 20.04.1914 - Rep. VI. 42/14 (https://dejure.org/1914,63)
RG, Entscheidung vom 20.04.1914 - Rep. VI. 42/14 (https://dejure.org/1914,63)
RG, Entscheidung vom 20. April 1914 - Rep. VI. 42/14 (https://dejure.org/1914,63)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Vater eines durch einen Unfall Verletzten auf Feststellung klagen, daß der Ersatzpflichtige verpflichtet sei, ihm die notwendigen Aufwendungen zu erstatten, die er auf Grund seiner Unterhaltspflicht für seinen Sohn wegen der Unfallsfolgen künftig zu machen habe?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschäftsführung ohne Auftrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 84, 390
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 16.10.2015 - V ZR 240/14

    Übereignungsofferte "an den, den es angeht" im Zusammenhang mit der Erfassung von

    Denn eine Geschäftsführung für einen anderen setzt voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, dass er also in dem Bewusstsein und mit dem Willen handelt, zumindest auch im Interesse eines anderen tätig zu werden (BGH, Urteil vom 25. April 1991 - III ZR 74/90, BGHZ 114, 248, 249 f.; RGZ 84, 390; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 677 Rn. 38; Soergel/Beuthien, BGB, 13. Aufl., § 677 Rn. 4; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 677 Rn. 6).
  • BGH, 05.07.2018 - III ZR 273/16

    Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch - Geschäftsführung ohne Auftrag: Verjährung

    Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat (Anschluss an RG, 20. April 1914, VI 42/17, RGZ 84, 390).

    Bei der Erbringung jeder einzelnen Aufwendung im Rahmen einer länger dauernden Geschäftsbesorgung muss außerdem der Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers (noch) vorhanden sein, da bei dessen Aufgabe das Rechtsverhältnis der auftraglosen Geschäftsführung entfällt (vgl. RGZ 84, 390; Staudinger-Bergmann, BGB, Neubearb. 2015, § 683 Rn. 50).

    Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat (RGZ 84, 390 f).

  • BGH, 01.02.2018 - III ZR 53/17

    Verpflichtung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Auskunft über

    Ehe diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, besteht zwischen den Parteien kein Rechtsverhältnis (vgl. nur RGZ 84, 390; Planck/Lobe, BGB, 4. Aufl., § 687 Anm. 2a; Staudinger/Bergmann, BGB, Neubearbeitung 2015, Vorbem zu §§ 677 ff Rn. 224; siehe auch RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 677 Rn. 84, § 683 Rn. 4).
  • BGH, 03.11.1995 - V ZR 182/94

    Prüfbarkeit eines Schiedsgutachtens über die Höhe der Anpassung von Erbbauzinsen

    An einem Rechtsverhältnis fehlt es, wenn Gegenstand der begehrten Feststellung die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage ist (RGZ 84, 390; 107, 304); nicht über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses ist zu entscheiden, wo lediglich Vorfragen, Elemente oder Berechnungsgrundlagen den Gegenstand der Entscheidung bilden (BGHZ 22, 43, 48; 68, 331, 332).
  • BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54

    Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche

    Selbst wenn eine solche Anspruchsgrundlage gegeben wäre, würde der Versorgungsgeber nur für geleistete Versorgungsbezüge Erstattung verlangen, nicht aber die erst in Zukunft durch seine Zahlungen entstehenden Rückgriffsansprüche gerichtlich geltend machen oder die Feststellung künftiger Erstattungspflicht beantragen können (RGZ 84, 390; 38, 1 [2]; RG JW 1920, 639).
  • BGH, 12.04.1957 - VI ZR 87/56

    Rechtsmittel

    Wie die Rechtsprechung wiederholt entschieden hat, geht es in solchen Fällen nicht an, daß der Unterhaltspflichtige die erst in Zukunft durch seine Leistungen entstehenden Rückgriffsansprüche neben dem unmittelbar Geschädigten gerichtlich geltend macht (RGZ 84, 390; 138, 1 [2]; RG JW 1920, 639; BGHZ [GSZ] 13, 360 [367]).
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