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   RG, 09.11.1915 - Rep. III. 236/15   

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https://dejure.org/1915,82
RG, 09.11.1915 - Rep. III. 236/15 (https://dejure.org/1915,82)
RG, Entscheidung vom 09.11.1915 - Rep. III. 236/15 (https://dejure.org/1915,82)
RG, Entscheidung vom 09. November 1915 - Rep. III. 236/15 (https://dejure.org/1915,82)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist gegenüber der Verjährungseinrede die Gegeneinrede der allgemeinen Arglist zulässig?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Replik der Arglist gegen die Verjährungseinrede

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 87, 281
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 23.10.1953 - V ZR 38/52

    Rechtsmittel

    Im übrigen würde besonders zu prüfen sein, ob sie die Anschlußrevision hier mit Erfolg auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts beziehen könnte, dass die unter § 558 BGB fallenden Ansprüche auch dann der kurzen Verjährung unterliegen, wenn sie nicht dem Miet- oder Pachtvertrag entwachsen sind, sondern unmittelbar auf Gesetz oder auf einem anderen Tatbestand, wie z.B. auf dem einer unerlaubten Handlung beruhen (vgl. RGZ 62, 329; 66, 363; 75, 116; 87, 281; 95, 302; 142, 258).
  • BGH, 20.12.1963 - IV ZR 140/63

    Rechtsmittel

    Damit nimmt die Klägerin im Verfahren eine Stellung ein, die mit dem von ihr früher betätigten Verhalten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar ist und deshalb die Arglisteinrede begründet (vgl. RGZ 87, 281, 283; 108, 105, 110).
  • BGH, 20.12.1963 - IV ZR 141/63

    Rechtsmittel

    Damit nimmt der Kläger im Verfahren eine Stellung ein, die mit dem von ihm früher betätigten Verhalten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar ist und deshalb die Arglisteinrede begründet (vgl. RGZ 87, 281, 283; 108, 105, 110).
  • BGH, 07.11.1957 - VII ZR 246/56

    Rechtsmittel

    Das wird bejaht, wenn der andere Teil sich der Haltung seines Vertragsgegners von der Geltendmachung des Anspruchs berechtigterweise hat anpassen dürfen und sich tatsächlich darauf eingerichtet hat, so daß die Erfüllung des an ihn gestellten Anspruchs nunmehr aus besonderen Gründen für ihn unzumutbar geworden ist (RGZ 87, 281, 283; 144, 378, 381; 155, 148, 152; BGB RGRK 10. Aufl. Anm. 4 (S. 445); Staudinger/Weber, 10. Aufl. Anm. 701 ff zu § 242 BGB).
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