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   RG, 03.06.1916 - Rep. V. 70/16   

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RG, 03.06.1916 - Rep. V. 70/16 (https://dejure.org/1916,3)
RG, Entscheidung vom 03.06.1916 - Rep. V. 70/16 (https://dejure.org/1916,3)
RG, Entscheidung vom 03. Juni 1916 - Rep. V. 70/16 (https://dejure.org/1916,3)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Unter welchen Umständen ist eine Willenserklärung wegen Irrtums über die rechtlichen Wirkungen des Rechtsgeschäfts gemäß § 119 BGB. anfechtbar? 2. Ist ein Bereicherungsanspruch gegen den Nachhypothekar begründet, wenn eine vorgehende Hypothek auf Grund einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Irrtum über Rechtsfolgen. Bereicherungsanspruch.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 88, 278
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Hamm, 16.07.1981 - 15 W 42/81

    Rechtsirrtum bei der Erbschaftausschlagung im Falle des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Im Anschluß an kritische Stimmen im Schrifttum hat auch die Rechtsprechung seit einem Urteil des Reichsgerichts vom 3. Juni 1916 (RGZ 88, 278) einen Inhaltsirrtum dann bejaht, wenn infolge Rechtsirrtums das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtswirkungen, die nicht gewollt sind, erzeugt; dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher Rechtswirkungen, die zu den gewollten Folgen hinzutreten, nicht als Inhaltsirrtum, sondern weiterhin als unbeachtlicher Motivirrtum bewertet worden (RGZ 89, 29, 33; 134, 195, 198; OGH NJW 1949, 221; OLG Zweibrücken VersR 1977, 806).

    Bereits bei der Arbeit an dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Wertung betont worden, nicht zwischen Tatsachen- und Rechtsirrtum unterscheiden zu wollen; darauf hat sich auch das Reichsgericht (RGZ 88, 278, 285) berufen, als es seine Rechtsprechung von der Anfechtbarkeit wegen eines beachtlichen Rechtsfolgenirrtums begründet hat (Mayer-Maly, AcP 133, 165, 167).

  • BayObLG, 29.10.1987 - BReg. 1 Z 2/87

    Erbschaftsannahme; Ausdrücklich; Irrtum; Anfechtung; Begründung; Kenntnis;

    Ein Inhaltsirrtum kann allerdings auch darin gesehen werden, daß der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht oder nicht nur die erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden (RGZ 88, 278/284; 89, 29/33; Palandt/Heinrichs BGB 46. Aufl. § 119 Anm. 5 d).
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 3 Wx 229/00

    Beachtlicher Rechtsirrtum bei Annahme der Erbschaft - Pflichtteilsanspruch des

    Es ist seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 88, 278, 284) in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Rechtsfolgeirrtum dann als Inhaltsirrtum zu qualifizieren ist, wenn "infolge Verkennung oder Unkenntnis seiner rechtlichen Bedeutung ein Rechtsgeschäft erklärt ist, das nicht die mit seiner Vornahme erstrebte, sondern eine davon wesentlich verschiedene Rechtswirkung, die nicht gewollt ist, hervorbringt" (RG a.a.O.; ebenso RGZ 89, 29, 33; 98, 136, 139; 134, 195, 197 sowie in neuerer Zeit Hamm OLGZ 82, 41, 49; BayObLGZ 83, 153 und Düsseldorf DNotZ 98, 839).
  • OLG Bremen, 05.10.2005 - 1 U 44/05

    Verfahrensrecht - Vergleich: Generalquittung erfasst auch titulierte Ansprüche

    Eine Anfechtbarkeit einer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs abgegebenen Willenserklärung wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung ist nicht eröffnet, wenn das rechtsirrtumsfrei erklärte und gewollte Rechtsgeschäft außer der mit seiner Vornahme erstrebten Rechtswirkung noch andere, nicht erkannte und nicht gewollte Rechtswirkungen hervorbringt (wie RGZ 88, 278, 284).
  • OLG Stuttgart, 12.11.1982 - 8 W 438/82

    Ausschlagens des Erbes in der irrigen Annahme der Annahme durch Nacherben

    Weiß der die Erbschaft Ausschlagende dagegen, daß die Ausschlagung unmittelbar nur den Wegfall des Ausschlagenden als Erben zur Folge hat, und daß nunmehr der Nächstberufene kraft Testaments oder kraft Gesetzes an seine Stelle tritt, dann ist dies ein Irrtum bloß über den Umstand, ob der Nächstberufene die ihm anfallende Erbschaft auch annimmt; es ist jedoch kein Irrtum über den rechtsgeschäftlichen Inhalt der Ausschlagungserklärung selbst (so die von dem Senat geteilte herrschende Meinung RGZ 88, 278, und spätere; KG HRR 1932, 7; JW 1938, 858 = JFG 17, 70; BGB-RGRK, aaO § 119 Rdn. 28; Staudinger, aaO § 119 Rdn. 35; Pohl, aaO S. 73, jeweils mwN).
  • OLG Karlsruhe, 14.02.1995 - 11 Wx 81/94

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Anfechtung einer von den Eltern für den

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  • LG Stuttgart, 04.01.2003 - 9 O 434/01
    Der durch den Beklagten mit § 416 ZPO geführte Einwand hinsichtlich des schriftlichen Formularvertrages ist nicht zutreffend (Vollständigkeit der abgegebenen Erklärungen), da sich § 416 ZPO bereits nicht auf sogenannte Begleitumstände und erst Recht nicht auf Umstände, die zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigen, bezieht (vgl. Thomas-Putzo, ZPO 22. Aufl., § 416 Rn. 3; Zöller-Geimer, ZPO, 22. Aufl., § 416, Rn. 11; RGZ 88, 278 ff., 282 ).
  • BGH, 16.06.1967 - V ZR 102/64

    Notarieller Grundstücksvertrag mit Abreden zu den Finanzierungsplänen -

    Daß er erwartet hat (vgl. RGZ 88, 278, 282), die Pläne hatten einen bestimmten Inhalt (Grundstückspreis 80.000 DM), hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt.
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