Rechtsprechung
RG, 24.06.1916 - Rep. V. 137/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Sind unter "Stiftungen" stets nur rechtsfähige Stiftungen im Sinne der §§ 80 flg. BGB. zu verstehen? Insbesondere dann, wenn es sich um Zuwendungen an Kirchengemeinden oder andere öffentlichrechtliche Korporationen handelt? 2. Sind Hypothekeneintragungen, die zufolge ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nichtgenehmigte Stiftungen und Hypothekeneintragungen.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 88, 335
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 12.03.2009 - III ZR 142/08
Zur Rechtsnatur der unselbstständigen Stiftung und Anwendbarkeit des AGB-Rechts
Maßgebend sind, je nach dem, ob es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder um eine Verfügung von Todes wegen handelt, die allgemeinen schuldrechtlichen oder erbrechtlichen Bestimmungen (vgl. nur RGZ 88, 335, 339; VGH Mannheim, VRspr. Bd. 8, 550, 553;… Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., vor § 80, Rn. 10;… Bamberger/Roth/Schwarz, aaO;… Hof in Seifart/v. Campenhausen aaO, Rn. 11). - FG Köln, 25.05.2016 - 7 K 291/16
Voraussetzungen für das Vorliegen der Ersatzerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. …
Dementsprechend hat bereits das Reichsgericht in seinem Urteil vom 24.6.1916 (V 137/16, RGZ 88, 335, 339) festgestellt, dass unter einer Stiftung, selbst wenn sie Gegenstand eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden sei, nicht stets nur eine rechtsfähige Stiftung i.S. der §§ 80 ff. BGB verstanden werden könne.Wie sich gerade auch aus dem Urteil des Reichsgerichts vom 24.6.1916 (V 137/16, RGZ 88, 335, 339) ergibt, war dies offensichtlich eine rechtliche Gestaltung, die bereits zu Beginn des letzten Jahrhunderts so geläufig war, dass sie vom Reichsgericht bei seiner Einordnung einer nichtrechtsfähigen Stiftung als Stiftung im rechtlichen Sinne besonders hervorgehoben wurde.
- OLG München, 28.05.2014 - 31 Wx 144/13
Erteilungsverfahren für ein Testamentsvollstreckerzeugnis: Betrauung des …
Das Rechtsverhältnis des Stiftungsträgers gegenüber dem Stifter und dessen Rechtsnachfolger regelt sich nach dem Schuld- oder Erbrecht (RGZ 88, 335, 339). - OLG Hamm, 22.12.2011 - 15 W 712/10
Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Errichtung einer Stiftung
Das Rechtsverhältnis des Stiftungsträgers gegenüber dem Stifter und dessen Rechtsnachfolger regelt sich nach dem Schuld- oder Erbrecht (RGZ 88, 335). - OLG Hamm, 06.07.2016 - 8 U 170/15 Maßgebend sind, je nach dem, ob es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder um eine Verfügung von Todes wegen handelt, die allgemeinen schuldrechtlichen oder erbrechtlichen Bestimmungen (vgl. BGHZ 180, 144 ff.; RGZ 88, 335, 339;… Palandt/Ellenberger, BGB, Vor § 80 Rdnr. 10).