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   RG, 21.10.1916 - Rep. V. 204/16   

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RG, 21.10.1916 - Rep. V. 204/16 (https://dejure.org/1916,17)
RG, Entscheidung vom 21.10.1916 - Rep. V. 204/16 (https://dejure.org/1916,17)
RG, Entscheidung vom 21. Oktober 1916 - Rep. V. 204/16 (https://dejure.org/1916,17)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kommt eine rechtsgültige Einigung über die Hypothekbestellung zustande, wenn die auf Bewilligung des Eigentümers eingetragene Hypothek nach der Eintragung vom Gläubiger angenommen wird? 2. Kann der Eigentümer die Eintragungsbewilligung wegen Irrtums anfechten, wenn er ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einigung über Hypothekbestellung; Irrtum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 89, 29
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 05.06.2008 - V ZB 150/07

    Anfechtbarkeit eines Gebots in der Zwangsversteigerung

    Ein Inhaltsirrtum kann nämlich auch darin begründet sein, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden (RGZ 89, 29, 33; BGH, Beschl. v. 5. Juli 2006, IV ZB 39/05, NJW 2006, 3353, 3354).
  • BGH, 29.11.1996 - BLw 16/96

    Umfang eines Erbverzichts im Anwendungsbereich der HöfeO; Anpassung des

    Wenn ein irrtumsfrei erklärtes und gewolltes Geschäft außer der erstrebten Wirkung noch andere nicht erkannte und nicht gewollte Nebenfolgen bringt, so berechtigt dies nicht zur Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB (vgl. RGZ 89, 29, 33; 98, 136, 139; 134, 195, 197 ff; BGHZ 70, 47, 48; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994, IX ZR 252/93, NJW 1995, 1485; MünchKomm-BGB/Kramer, 3. Aufl., § 119 Rdn. 71 a; Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 119 Rdn. 37; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 119 Rdn. 15).
  • BGH, 25.10.1961 - V ZR 103/60

    Hypothekenbestellung für Scheinforderung

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  • OLG Hamm, 16.07.1981 - 15 W 42/81

    Rechtsirrtum bei der Erbschaftausschlagung im Falle des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Im Anschluß an kritische Stimmen im Schrifttum hat auch die Rechtsprechung seit einem Urteil des Reichsgerichts vom 3. Juni 1916 (RGZ 88, 278) einen Inhaltsirrtum dann bejaht, wenn infolge Rechtsirrtums das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtswirkungen, die nicht gewollt sind, erzeugt; dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher Rechtswirkungen, die zu den gewollten Folgen hinzutreten, nicht als Inhaltsirrtum, sondern weiterhin als unbeachtlicher Motivirrtum bewertet worden (RGZ 89, 29, 33; 134, 195, 198; OGH NJW 1949, 221; OLG Zweibrücken VersR 1977, 806).
  • BayObLG, 29.10.1987 - BReg. 1 Z 2/87

    Erbschaftsannahme; Ausdrücklich; Irrtum; Anfechtung; Begründung; Kenntnis;

    Ein Inhaltsirrtum kann allerdings auch darin gesehen werden, daß der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht oder nicht nur die erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden (RGZ 88, 278/284; 89, 29/33; Palandt/Heinrichs BGB 46. Aufl. § 119 Anm. 5 d).
  • LG Aachen, 11.12.2009 - 3 T 433/09

    Zwangsversteigerung, Selbstmordgefahr

    Ein Inhaltsirrtum kann zwar auch darin begründet sein, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden (RGZ 89, 29 [33]; BGHZ 168, 210 = NJW 2006, 3353 [3354]).
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 3 Wx 229/00

    Beachtlicher Rechtsirrtum bei Annahme der Erbschaft - Pflichtteilsanspruch des

    Es ist seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 88, 278, 284) in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Rechtsfolgeirrtum dann als Inhaltsirrtum zu qualifizieren ist, wenn "infolge Verkennung oder Unkenntnis seiner rechtlichen Bedeutung ein Rechtsgeschäft erklärt ist, das nicht die mit seiner Vornahme erstrebte, sondern eine davon wesentlich verschiedene Rechtswirkung, die nicht gewollt ist, hervorbringt" (RG a.a.O.; ebenso RGZ 89, 29, 33; 98, 136, 139; 134, 195, 197 sowie in neuerer Zeit Hamm OLGZ 82, 41, 49; BayObLGZ 83, 153 und Düsseldorf DNotZ 98, 839).
  • OLG Schleswig, 06.10.2011 - 11 U 44/10

    Irrtumsanfechtung einer Überweisung auf ein gemeinschaftlich geführtes Konto

    Zwar besteht ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum auch dann, wenn der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebte Rechtswirkung erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden (vgl. RGZ 89, S. 29 ff. (33); BGHZ 168, S. 210 ff. (217) = BGH NJW 2006, 3353 ff. (3354); BGH NJW 2008, 2442 ff. (2443 f.)).
  • BGH, 28.04.1971 - V ZR 201/68

    Anforderungen an den formgerechten Abschluss eines mit einem

    Ein solcher liege vor, wenn an sich zum Beweggrund gehörende Umstände, dem anderen Vertragspartner erkennbar, zum Bestandteil der Erklärung gemacht worden seien (unter Bezugnahme auf Palandt, BGB 27. Aufl. § 119 Anm. 3 b; Erman/Westermann, BGB 4. Aufl. § 119 Anm. 5 und 6; RGZ 89, 29, 33; 105, 406; 116, 15, 17).
  • VGH Hessen, 16.07.1969 - F III 54/66
    Es handelte sich dabei um einen Irrtum über wesentliche Umstände, die zum Bestandteil der Verhandlung vom 14.2.1964 und zum Inhalt der Erklärungen geworden sind (vgl. RGZ 89, S. 29 (33)).
  • BGH, 04.02.1965 - VII ZR 43/63

    Unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund - Inhaltsirrtum bei einem Rechtsgeschäft mit

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