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   RG, 25.09.1917 - Rep. II. 100/17   

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https://dejure.org/1917,241
RG, 25.09.1917 - Rep. II. 100/17 (https://dejure.org/1917,241)
RG, Entscheidung vom 25.09.1917 - Rep. II. 100/17 (https://dejure.org/1917,241)
RG, Entscheidung vom 25. September 1917 - Rep. II. 100/17 (https://dejure.org/1917,241)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Welchen Zeitpunkt hat der Käufer, der nach Fristbestimmung von dem säumigen Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und den Schaden abstrakt berechnet, der Berechnung zugrunde zu legen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Zeitpunkts hinsichtlich einer abstrakten Schadensberechnung

  • opinioiuris.de

    Zeitpunkts der abstrakten Schadensberechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 90, 423
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 20.10.1994 - IX ZR 116/93

    Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht im Rahmen der Rückabwicklung eines

    Wollte die Klägerin die Wohnung nicht behalten, so konnte sie mit dem Schadensersatzanspruch - neben dem Ausgleich anderer adäquater Nachteile infolge des Vertragsbruchs des Verkäufers - gegen Rückgabe der Wohnung auch die Rückzahlung des Kaufpreises im wirtschaftlichen Ergebnis erreichen, da der Gläubiger einen entsprechenden Betrag als Mindestschaden geltend machen darf (RGZ 134, 83, 90; BGHZ 62, 119, 120; BGH, Urt. v. 10. Februar 1982 - VIII ZR 27/81, aaO.); auch ein Verspätungsschaden wurde Teil des Nichterfüllungsschadens, wenn der Berechnung des Schadens der Zeitpunkt des Verzugseintritts zugrunde gelegt wurde (RGZ 90, 423, 425; 94, 203, 206; 96, 158, 160).
  • BGH, 27.05.1998 - VIII ZR 362/96

    Berechnung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages

    Freilich kommt der Frage, welchen Zeitpunkt des hypothetischen Abschlusses des Deckungsgeschäfts der Gläubiger seiner Schadensberechnung zugrunde zu legen hat, im Rahmen dieser Berechnungsart regelmäßig nur bei nennenswerten Preisschwankungen Bedeutung zu (vgl. die in RGZ 90, 423; 91, 30 entschiedenen Fälle).
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