Rechtsprechung
   RG, 18.10.1917 - Rep. VI. 255/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1917,240
RG, 18.10.1917 - Rep. VI. 255/17 (https://dejure.org/1917,240)
RG, Entscheidung vom 18.10.1917 - Rep. VI. 255/17 (https://dejure.org/1917,240)
RG, Entscheidung vom 18. Oktober 1917 - Rep. VI. 255/17 (https://dejure.org/1917,240)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1917,240) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Muß der Gläubiger, der für seine Forderung einen Bürgen sucht, diesen vor Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung über die Verhältnisse des Hauptschuldners aufklären? Unter welchen Voraussetzungen handelt er zum Schaden des Bürgen wider die guten Sitten, wenn er dies ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflicht eines Gläubigers gegenüber einem Bürgen über die Verhältnisse des Hauptschuldners

  • opinioiuris.de

    Aufklärungspflicht eines Gläubigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 91, 80
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 17.03.1994 - IX ZR 174/93

    Geschäftsgrundlage einer Bürgschaftsverpflichtung; Pflichten des Gläubigers bei

    Jedoch ist der Gläubiger wegen der Rechtsnatur der anzubahnenden Verpflichtung nur ausnahmsweise für eine vorvertragliche Aufklärung des Bürgen verantwortlich (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 1983 - VIII ZR 347/81, ZIP 1983, 665, 666); insbesondere ist in aller Regel davon auszugehen, daß der Bürge die Tragweite des von ihm zu übernehmenden Risikos selbst kennt (BGHZ 106, 269, 272 [BGH 19.01.1989 - IX ZR 124/88]; BGH, Urt. v. 17. Oktober 1985 - IX ZR 168/84, WM 1986, 11, 12; v. 9. Oktober 1990 - XI ZR 200/89, NJW-RR 1991, 170; v. 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91, ZIP 1992, 233, 235; vgl. schon RGZ 91, 80, 81; RG HRR 1938 Nr. 1459).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 7 U 51/11

    Wirksamkeit eines Bergschadenverzichts

    Auf ausdrückliche Fragen muss der Vertragspartner, sofern er die Beantwortung nicht vollkommen ablehnt, grundsätzlich vollständig und richtig antworten (RGZ 91, 80, 81; BGHZ 74, 383, 392; NJW 1967, 1222 f; 1977, 1914, 1915; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 123 BGB Rn 5a).
  • OLG Brandenburg, 02.12.2021 - 10 U 51/21

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw Anfechtung einer

    Das durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen nach § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2 BGB entstehende Schuldverhältnis begründet zwar keine uneingeschränkte Pflicht, die andere Partei über alle für deren Vertragserklärung möglicherweise relevanten Umstände aufzuklären; Fragen der anderen Partei sind aber - zumindest wenn deren Beantwortung nicht eindeutig abgelehnt wird bzw. die Verweigerung der Antwort ein Frageverbot faktisch vereiteln würde - vollständig und richtig zu beantworten (st. Rspr., s. bereits RG, Urteil vom 18.10.1917 - VI 255/17 - RGZ 91, 80; BGH, Urteil vom 27.03.2009 - V ZR 30/08 - BGHZ 180, 205).
  • BGH, 07.03.1956 - IV ZR 271/55

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat hier mit Recht strenge Anforderungen an den Gläubiger gestellt, der sich darauf eingelassen hat, dem Bürgen Erklärungen zu geben: So hat es das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bei einer Mitteilung des Gläubigers bejaht, die "als sehr zurückhaltend und fast als warnend zu bezeichnen" war, da sie die geringen Mittel des Schuldners selbst hervorhob, sofern gleichwohl Umstände verschwiegen wurden, die der Gläubiger als wesentlich und für die Entschließung des Bürgen bedeutungsvoll erkannte (RGZ 91, 80 [82]).
  • BGH, 17.05.1960 - 1 StR 28/60

    Rechtsmittel

    Der Bürge ist auch nicht schlechthin verpflichtet, dem Gläubiger die näheren Umstände darzulegen, auf die er die Überzeugung von seiner Zahlungsfähigkeit gründet; er braucht ihm somit seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offenzulegen (vgl. für den umgekehrten Fall RGZ 91, 80, 81 und RG HRR 1936, 396).
  • BGH, 04.01.1956 - V ZR 225/54

    Rechtsmittel

    Sie bezieht sich hier auf Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 91, 80; 139, 103), Diese liegen aber tatbestandlich ganz anders.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht