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   RG, 17.01.1918 - Rep. VI. 388/17   

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https://dejure.org/1918,164
RG, 17.01.1918 - Rep. VI. 388/17 (https://dejure.org/1918,164)
RG, Entscheidung vom 17.01.1918 - Rep. VI. 388/17 (https://dejure.org/1918,164)
RG, Entscheidung vom 17. Januar 1918 - Rep. VI. 388/17 (https://dejure.org/1918,164)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wird der Anspruch eines Kindes auf Gewährung einer Rente für entgangenen elterlichen Unterhalt nach § 844 Abs. 2 BGB. dadurch gemindert, daß das Kind den Unterhalt von einem Dritten lediglich aus Wohltätigkeit erhält?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Kindes auf Gewährung einer Rente für entgangenen elterlichen Unterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 92, 57
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

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  • BGH, 22.09.1970 - VI ZR 28/69

    Rechtsfolgen der Adoption eines Unfallwaisen im Hinblick auf den

    Das gilt vor allem auch für freiwillige Unterhaltsleistungen, etwa wenn das nach § 844 Abs. 2 BGB anspruchsberechtigte Kind von einem Dritten als Pflegekind angenommen und unterhalten wird (RGZ 92, 57, 59; Erman/Drees, BGB 4. Aufl. § 843 Anm. 8; Soergel/Zeuner BGB 10. Aufl. § 343 Rdz 22).
  • BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55

    Unfall eines Arbeitnehmers

    Wenn in § 843 Abs. 4 BGB angeordnet ist, daß der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein anderer dem Schädiger Unterhalt zu gewähren hat, so handelt es sich um den Niederschlag eines allgemeinen Rechtsgedankens und nicht um eine eng zu begrenzende Ausnahmebestimmung (RGZ 92, 57 [59]; RG JW 1924, 1426; RG JW 1936, 1667; GSZ des BGH = BGHZ 9, 179 [191] und BGHZ 13, 360 [364]).
  • BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56

    Schadensersatzpflicht des Vormunds

    Aber auch die besondere in § 843 Abs. 4 BGB aufgestellte Regel, daß ein anderweitig bestehendes Recht auf Unterhalt den Schadensersatzanspruch nicht ausschließe oder mindere, ist in der Rechtsprechung als Ausdruck eines umfassenden Grundsatzes verstanden worden, der dazu führe, nicht nur gegen Dritte bestehende Unterhaltsansprüche, sondern auch gewisse Forderungen oder Leistungen anderer Art, die dem Verletzten infolge des schädigenden Ereignisses zuflössen, von der Anrechnung auf die Entschädigung auszunehmen (RGZ 61, 293 [295, 296]; 92, 57 [59]; RG JW 1924, 1426 [1427]; RG JW 1936, 1667; BGHZ 9, 179 [191]; 13, 360 [364]; BGH MDR 1956, 666 [667]).

    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Ersatzanspruch des Verletzten im Falle des § 843 BGB oder in anderen Fällen, in denen der Abs. 4 dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden ist, bestehen bleibt, auch soweit der Unterhalt von dem Unterhaltsverpflichteten bereits geleistet worden ist (RGZ 47, 211 [212]; 65, 162; 92, 57 [59]; 138, 1 [2]; RG Warn 1909 Nr. 86; RG Recht 1918 Nr. 370; RG LZ 1919, 695 [696]; ebenso RGRK BGB 10. Aufl. § 843 Anm. 8 [864]; Staudinger BGB 9. Aufl. § 843 Anm. 5 [1965]).

  • BGH, 24.06.1969 - VI ZR 66/67

    Schadensersatz wegen Tötung des Stiefvaters

    Es kommt daher darauf an, ob der Verunglückte auch den Stieftöchtern nach familienrechtlichen Vorschriften unterhaltspflichtig gewesen war (RGZ 92, 57, 58).
  • BGH, 25.06.1958 - IV ZR 45/58

    Rechtsmittel

    Ein Beispiel für solche Beziehungen enthält der vom Reichsgericht in RGZ 92, 57 entschiedene Fall eines Pflegekindes.

    Nach der Rechtslehre und Rechtsprechung haben nun derartige freiwillige Leistungen Dritter, vor allem auch Schenkungen, bei der Aufstellung einer "Schadensbilanz" regelmäßig außer Betracht zu bleiben (Larenz, Lehrbuch des Schadensrechts, Bd. 1 S. 127, Erman, BGB 2. Aufl. Anm. 9 zu § 249; RGZ 72, 199; 92, 57).

  • BGH, 16.02.1970 - III ZR 183/68

    Unfall - Familienunterhalt - Schadensausgleich - Unterhaltsbeitrag -

    Diese Vorschrift bezieht sich nach allgemeiner Auffassung auf die "durch eine Verletzung", sei es kraft Gesetzes, sei es kraft vertraglicher Verpflichtung oder auch aus freiwilligem Entschluß, "aus gelösten Leistungen" von dritter Seite (vgl. BGHZ 13, 360/363; RGZ 92, 57/59; BGB-RGRK aaO § 843 Anm. 9 und 11) bzw. auf die auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruhenden oder freiwillig gewährten Leistungen, die dem Geschädigten "aus Anlaß der Verletzung" zufließen (RGZ 141, 173/75/76; Erman-Drees, BGB 4Aufl. 1967 § 843 Anm. 3 a dd; Larenz, Lehrbuch des Schuld rechts, 8. Aufl. 1967, § 69, S. 464/465).
  • BGH, 24.06.1969 - VI ZR 110/67

    Übergehende Ersatzansprüche der Hinterbliebenen nach Verunglücken eines

    Es kommt daher darauf an, ob der Verunglückte auch den Stieftöchtern nach familienrechtlichen Vorschriften unterhaltspflichtig gewesen war (RGZ 92, 57, 58).
  • BGH, 20.12.1960 - VI ZR 79/60

    Rechtsmittel

    Der Schädiger soll sich nicht dadurch entlasten können, daß ein Dritter, zu dem er in keinerlei Rechtsbeziehungen steht, wegen des Unfalls zu größeren Leistungen - sei es an Unterhalt, sei es zu Dienstleistungen - herangezogen werden kann (RGZ 92, 57, 59; BGHZ 9, 179, 191; 13, 360, 364 [BGH 31.05.1954 - GSZ - 2/54]; 22, 72, 74 ff [BGH 24.10.1956 - IV ZR 103/56]).
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