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   RG, 16.10.1918 - Rep. I. 110/18   

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RG, 16.10.1918 - Rep. I. 110/18 (https://dejure.org/1918,150)
RG, Entscheidung vom 16.10.1918 - Rep. I. 110/18 (https://dejure.org/1918,150)
RG, Entscheidung vom 16. Oktober 1918 - Rep. I. 110/18 (https://dejure.org/1918,150)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • RGZ 94, 65
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 20.03.1981 - V ZR 71/80

    Elffache der Jahresmiete - Offener Kalkulationsirrtum, § 119 Abs. 1, Abs. 2, §

    Es handelt sich um einen Kalkulationsirrtum von der Art, wie er den Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 64, 266, 268; 90, 268, 272, 273; 94, 65, 67 f; 101, 107, 108; 105, 406, 407; 116, 15, 17; 149, 235, 239; 162, 198, 201) zur Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) berechtigt hätte.
  • BGH, 16.12.1952 - I ZR 29/52

    Wertpapierbereinigung. Rückgriff

    Wenn ein Privatmann einem Bankier Wertpapiere zum Ankauf anbietet, ist in der Regel, insbesondere wenn kein fester Kaufpreis vereinbart ist, anzunehmen, dass die Parteien ein Kommissionsgeschäft (gegebenenfalls mit Selbsteintritt des Bankiers), nicht ein Eigengeschäft des Bankiers gewollt haben (RGZ 94, 65; 114, 9).

    Mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Abrechnungen habe der Beklagte sich mit dieser Art der Durchführung des Geschäfts einverstanden erklärte Unter Anwendung der in RGZ 114, 9 (ähnlich schon RGZ 94, 65) aufgestellten Grundsätze über die Merkmale, nach denen Eigengeschäft und Kommissionsgeschäft zu unterscheiden seien, gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass sich der vorliegende Verkaufsauftrag im Rahmen der üblichen Beziehungen zwischen einem Privatmann und einem Bankier halte und dass deshalb - mangels besonderer, auf das Gegenteil deutender Umstände - die Annahme eines Kommissionsgeschäfts gerechtfertigt sei.

    Indessen ist hierbei noch folgendes zu beachten: Der Wertpapierhandel wird von den Banken in aller Regel durch Selbsteintritt ausgeführt (vgl RGZ 94, 65).

  • BGH, 08.05.1980 - IVa ZR 48/80

    Zahlungsanspruch wegen Anfechtung eines Abfindungsvertrages und

    Ausgehend von Fällen des Kalkulationsirrtums (RGZ 64, 266, 268), später bei Kurswertirrtümern (z.B. RGZ 94, 65, 67 f.) und bei anderen Irrtümern über die "Grundlagen der rechtsgeschäftlichen Erklärung" (z.B. RGZ 149, 235, 239), hat es angenommen, daß auch ein Irrtum über die Grundlagen der rechtsgeschäftlichen Erklärung die Anfechtung rechtfertigen könne.
  • BGH, 12.04.1960 - VIII ZR 137/59
    In der Tat hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß ein Irrtum in der der Preisangabe zugrunde liegenden Berechnung dann als Irrtum über den Inhalt der Erklärung zu gelten habe, wenn die Berechnungsgrundlage Gegenstand der entscheidenden Vertragsverhandlungen gewesen sei (RGZ 64, 266, 268; 94, 65, 67, 68; 105, 406; 116, 15, 17; 149, 235, 239; 162, 198, 201).
  • OLG Frankfurt, 19.01.1989 - 1 U 5/88

    Anspruch auf Anpassung oder Abschluss eines neuen Fernwärmelieferungsvertrags

    Der Kläger kann sich auch nicht auf die vom Reichsgericht vertretene (RGZ 64, 266; 90, 268; 94, 65; 101, 107; 105, 406; 116, 15; 149, 235; 162, 198), vom BGH bislang nicht übernommene (BGH, LM § 119 BGB Nrn. 8, 21; NJW 1981, 1551 [BGH 20.03.1981 - V ZR 81/80] ; NJW-RR 1986, 569) und in der Literatur unterschiedlich bewertete (Palandt/Heinrichs, BGB, 48. Aufl. 1989, § 119 Anm. 5 e, f; Flume, BGB AT II, 2. Aufl. 1975, § 23 Anm. 4e; Münchener Kommentar/Kramer, 2. Aufl. 1984,§ 119 Rdn. 74 ff. Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl. 1987, § 119 Rdn. 30; RGRK-BGB/Krüger = Nieland, 12. Aufl. 1982,§ 119 Rdn. 70; Staudinger/Dilcher, 12. Aufl. 1980,§ 119 Rdn. 27 ff.), Auffassung vom erweiterten Inhaltsirrtum mit Erfolg berufen.
  • BSG, 07.10.1976 - 9 RV 218/75

    Willenserklärung - Abgabe gegenüber der Behörde - Zugang - Tatsächliche

    Aus dem vorher Gesagten folgt, daß die Rücknahme des Widerspruchs noch vor ihrem Widerruf zugegangen und wirksam geworden war (vgl. RGZ 94, 65).
  • BGH, 17.12.1957 - VIII ZR 417/56

    Rechtsmittel

    Es hat nicht verkannt, daß Beweggründe zum verpflichtenden Bestandteil einer Willenserklärung werden können, wenn sie in der Erklärung selbst oder bei den entscheidenden Verhandlungen erkennbar hervortreten (RGZ 94, 65, 67; 116, 15, 17).
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