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   RG, 30.09.1919 - Rep. II. 105/19   

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RG, 30.09.1919 - Rep. II. 105/19 (https://dejure.org/1919,32)
RG, Entscheidung vom 30.09.1919 - Rep. II. 105/19 (https://dejure.org/1919,32)
RG, Entscheidung vom 30. September 1919 - Rep. II. 105/19 (https://dejure.org/1919,32)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die Vorschrift des § 85 HGB. auch auf den Fall anzuwenden, daß der Vermittelungsagent das Geschäft im Namen des Geschäftsherrn abgeschlossen, dessen Genehmigung aber vorbehalten hat? 2. Ist die Schriftform gewahrt, wenn die Vertragsurkunde nur mit dem Namen des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 96, 286
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93

    Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den

    Der Änderungsvertrag genügt jedoch deswegen nicht der Schriftform, weil die Urkunde nicht erkennen läßt, daß die Unterschrift des Ehemannes auch die Erklärung seiner Ehefrau decken soll, also auch in deren Namen erfolgt ist, wie dies zur Wahrung der Schriftform erforderlich gewesen wäre (RGZ 96, 286, 289; MünchKomm-BGB/Förschler, 3. Aufl. § 126 Rdn. 21; Erman/Brox, BGB, 9. Aufl. § 126 Rdn. 12).

    Die gesetzliche Schriftform ist jedoch nur gewahrt, wenn der solchermaßen ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat (RGZ 80, 400, 402 f; RGZ 96, 286, 289; BGHZ 52, 26, 29 [BGH 19.03.1969 - VIII ZR 66/67]; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 126 Rdn. 21; BGB-RGRK/Krüger-Nieland, 12. Aufl. § 126 Rdn. 21; Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl. § 126 Rdn. 8; allgemein zur Auslegung formbedürftiger Erklärungen BGHZ 63, 359, 362; BGHZ 80, 246, 250; BGHZ 87, 150, 154 [BGH 25.03.1983 - V ZR 268/81]; Senatsurt. v. 21. Februar 1986, V ZR 126/84, WM 1986, 857; Urt. v. 23. Februar 1987, II ZR 183/86, WM 1987, 686, 688; Senatsurt. v. 18. September 1992, V ZR 84/91, nicht veröffentlicht).

  • BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 1078/12

    Aufhebungsvereinbarung - (außer-) ordentliche Kündigung - Verzugslohn

    § 126 BGB verlangt jedoch, dass die Parteien und etwaige Vertretungsverhältnisse in der Vertragsurkunde benannt sind (vgl. RG 30. September 1919 - II 105/19 - RGZ 96, 286, 289; APS/Greiner 4. Aufl. § 623 BGB Rn. 30) .
  • OLG Rostock, 25.09.2000 - 3 U 75/99

    Einhaltung der Schriftform bei Unterzeichnung des Mietvertrages durch einen von

    Überträgt man diese Erwägungen auf die Frage, ob die Vertragsparteien aus der Urkunde ersichtlich sind, so erscheint es nicht ausgeschlossen, aus außerhalb der Urkunde liegenden Umstände die Bevollmächtigung der Vertragspartei, die unterschrieben hat, durch die, die nicht unterschrieben hat, herzuleiten (vgl. RGZ 96, 286, [289]).

    Insoweit folgt er den Urteilen RGZ 96, 286 und BGHZ 125, 175 , die dem Tatgericht die Auslegung überlassen, ob der Vertragsurkunde die Bevollmächtigung desjenigen, der unterschreibt, zu entnehmen ist.

  • AG Osnabrück, 11.10.1996 - 44 C 345/96

    Voraussetzung der Passivlegitimation für die Zulässigkeit einer Klage; Vornahme

    Beim schriftlichen Vertrag kann Stellvertretung nur angenommen werden, wenn sich dies aus einem Zusatz zur Unterschrift ergibt (RGZ 96, 286, 289; LG Mannheim WuM 1987, 414 [LG Mannheim 14.05.1986 - 4 S 148/85] ).
  • OLG Köln, 20.09.1999 - 16 U 25/99

    Abtretung von Tantiemenansprüchen eines GmbH-Geschäftsführers

    Die Schriftform, die § 410 BGB voraussetzt, ist nämlich auch durch die Unterzeichnung des Schriftstückes durch einen Vertreter gewahrt, wenn sich wie hier die Vertreterstellung aus der Urkunde selbst ergibt (vgl. RGZ 96, 286, 289; Münchner Kommentar-Fröschler, 3. Aufl., § 126 Rdnr. 21).
  • OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00

    Praktikabilitätsgründe bei der Stellvertretung haben keinen Einfluß auf die

    Handelt für eine Vertragspartei ein Vertreter, so genügt die Unterschrift des Vertreters, allerdings muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde zum Ausdruck kommen (RGZ 80, 400, [405]; RGZ 96, 286; Förschler in MÜnchKomm, BGB, 3. Aufl., § 126 Rz. 21; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 126 Rz. 17; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 126 Rz. 8; Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., § 126 Rz. 12; zur Gesellschaft bürgerlichem Rechts: Both in Herrlein/Kandelhard, ZAP Praxiskommentar Mietrecht, § 550 Rz. 12; zur Personenmehrheit auf Mieter- oder Vermieterseite: BGHZ 125, 175 = NJW 1994, 1649; OLG Rostock NJW-RR 2001, 514 = NZM 2001, 46 = ZMR 2001, 29; Heile in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, II. Rz. 758), etwa durch einen auf die Vertretung hinweisenden Zusatz.
  • BGH, 06.05.1982 - III ZR 24/81

    Rechtmäßigkeit einer planakzessorischen Enteignung - Wirksamkeit eines

    Es hebt damit, wie auch die von ihm angeführte, zu § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB ergangene Entscheidung (RGZ 96, 286, 289) zeigt, auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze über die Wahrung der Schriftform durch einen Vertreter ab.
  • BGH, 13.01.1965 - VIII ZR 293/62

    Rechtsmittel

    Fehlt bei der Unterschrift des Vertreters ein Zusatz, der das Vertretungsverhältnis klarlegt, so muß die Vertretereigenschaft allerdings mindestens aus der Urkunde hervorgehen (RGZ 96, 286, 289).
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