Rechtsprechung
RG, 10.02.1920 - II 210/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Was ist im Falle eines Sukzessivlieferungsvertrags unter Verlangen der Erfüllung im Sinne des § 17 KO. zu verstehen? 2. Zur Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums über ihre Rechtsfolgen.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sukzessivlieferungsvertrag. Konkurs.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 98, 136
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 29.11.1996 - BLw 16/96
Umfang eines Erbverzichts im Anwendungsbereich der HöfeO; Anpassung des …
Wenn ein irrtumsfrei erklärtes und gewolltes Geschäft außer der erstrebten Wirkung noch andere nicht erkannte und nicht gewollte Nebenfolgen bringt, so berechtigt dies nicht zur Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB (vgl. RGZ 89, 29, 33; 98, 136, 139; 134, 195, 197 ff; BGHZ 70, 47, 48;… BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994, IX ZR 252/93, NJW 1995, 1485;… MünchKomm-BGB/Kramer, 3. Aufl., § 119 Rdn. 71 a;… Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 119 Rdn. 37;… Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 119 Rdn. 15). - BGH, 13.06.2006 - IX ZR 15/04
Geltendmachung von zur Insolvenztabelle festgestellten Ansprüchen gegen die Masse
Allein in der Anmeldung einer Forderung als Insolvenzforderung liegt kein Verzicht auf die Masseschuld (RGZ 98, 136, 137). - BSG, 16.09.1998 - B 11 AL 17/98 R
Widerruf des Arbeitslosengeldantrages - Anfechtung des Arbeitslosengeldantrages …
Es handelt sich insoweit um einen Irrtum über die Rechtslage, der unbeachtlich ist (vgl RGZ 98, 136, 138 f; OLG Karlsruhe NJW 1989, 907, 908). - LAG Niedersachsen, 26.01.2001 - 10 Sa 1753/00
Verjährung von Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des …
Darin liegt kein Verzicht auf die Masseschuld (RG, 10.02.1920, II 210/15, RGZ 98, S. 136 ). - OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 3 Wx 229/00
Beachtlicher Rechtsirrtum bei Annahme der Erbschaft - Pflichtteilsanspruch des …
Es ist seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 88, 278, 284) in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Rechtsfolgeirrtum dann als Inhaltsirrtum zu qualifizieren ist, wenn "infolge Verkennung oder Unkenntnis seiner rechtlichen Bedeutung ein Rechtsgeschäft erklärt ist, das nicht die mit seiner Vornahme erstrebte, sondern eine davon wesentlich verschiedene Rechtswirkung, die nicht gewollt ist, hervorbringt" (…RG a.a.O.; ebenso RGZ 89, 29, 33; 98, 136, 139; 134, 195, 197 sowie in neuerer Zeit Hamm OLGZ 82, 41, 49; BayObLGZ 83, 153 und Düsseldorf DNotZ 98, 839).