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RG, 10.01.1933 - VII 312/32 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Zum Begriff der Enteignung. 2. Kann ein Gesetz, das seine Geltungsdauer im voraus auf eine bestimmte Reihe von Jahren festlegt, subjektive Rechte für solche Wirtschaftskreise begründen, die an den durch das Gesetz getroffenen allgemeinen Anordnungen beteiligt sind und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 139, 177
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 30.09.1963 - III ZR 125/62
Einführung einer gemeindlichen Müllabfuhr ist kein enteignender Eingriff
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 16.12.1965 - I B 12.65
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zulässigkeit eines …
Wenn im Zuge dieser Gesamtregelung der Kläger eine seiner beiden Apotheken nicht mehr verwalten darf, sondern verpachten muß, so fällt dies nicht unter den Begriff der Enteignung (vgl. Urteil des Senats vom 3. Mai 1956, BVerwGE 3, 254 [257]; RGZ 139, 177 [183]). - LG Frankfurt/Main, 10.07.1969 - 4 O 147/68 Der Betroffene kann für ihm dadurch entstehende Nachteile keine Entschädigung verlangen (RGZ 129, 146; RGZ 139, 177; BGHZ 8, 273 = NJW 53, 383; BGH, NJW 64, 863; BGH, DÖV 67, 718; vgl. auch BGH, NJW 66, 1120).
- BGH, 05.12.1963 - III ZR 31/62
Vorliegen eines entschädigungspflichtigen enteignenden Eingriffs in den …
Insoweit kann auf RGZ 139, 177, 186/187 (betreffend die Frage einer Enteignung im Zusammenhang mit der Wiedereinführung von Beschränkungen der Gefrierfleischeinfuhr) verwiesen werden. - BFH, 10.03.1969 - V 116/64
Zur Rechtswirksamkeit der Vorschrift über die Beschränkung der …
Der BdF stützt seine Auffassung weiter auf das Urteil des Reichsgerichts VII 312/32 vom 10. Januar 1933 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 139 S. 177 [186 ff.], sog. Gefrierfleischurteil), in dem ausgeführt wird, daß die Selbstbefristung einer Vorschrift den interessierten Wirtschaftskreisen kein subjektives Recht auf Fortbestand dieser Befristung gewähre, weil der unvermeidliche Wechsel in den politischen Anschauungen der Bevölkerung und in der Zusammensetzung der gesetzgebenden Körperschaften nie völlig ausschließe, daß selbst befristete gesetzgeberische Maßnahmen von den späteren Trägern der Gesetzgebungsgewalt für unzweckmäßig oder nicht mehr erträglich gehalten und deshalb geändert oder aufgehoben werden; das Wagnis einer späteren Änderung befristeter Gesetze gehe zu Lasten des Unternehmers; die Frist als Bestandteil des Gesetzes sei wie dieses selbst späteren gesetzlichen Änderungen unterworfen.