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   RG, 30.05.1904 - Rep. VI. 422/03   

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https://dejure.org/1904,66
RG, 30.05.1904 - Rep. VI. 422/03 (https://dejure.org/1904,66)
RG, Entscheidung vom 30.05.1904 - Rep. VI. 422/03 (https://dejure.org/1904,66)
RG, Entscheidung vom 30. Mai 1904 - Rep. VI. 422/03 (https://dejure.org/1904,66)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriffe des abstrakten Schuldversprechens im Sinne des § 780 B.G.B. 2. Kann eine Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329 B.G.B. den Gegenstand eines abstrakten Schuldversprechens bilden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abstraktes Schuldversprechen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 58, 200
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Köln, 04.05.2006 - 20 K 391/05

    Unbilligkeit einer Grundsteuerfestsetzung bei einem im Insolvenzverfahren

    Die Klägerin ist als Vertreterin des Fiskus des Landes NRW - festgestellt durch Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 23. September 2003, 45 VI 422/03 - Erbin nach dem am 19. März 2003 verstorbenen S. B. (im folgenden: Erblasser).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.2008 - 24 U 98/07

    Kostenübernahme eines Dritten bei Mandatserteilung an Rechtsanwalt

    Deswegen fällt auch das abstrakte Versprechen der Erfüllungsübernahme unter diese Formvorschrift (RGZ 58, 200 f.; Palandt/Grüneberg, 67. Auflage, § 329 BGB Rn. 4; Münchner Kommentar/Gottwald, BGB, 5. Auflage, § 329 Rn. 2 zu Fn.5; Staudinger/Jagmann, BGB, Aufl. 2004, § 329 Rn. 5; Bamberger/Roth-Janoschek, BGB, § 329 Rn. 2).
  • BGH, 17.06.1952 - I ZR 7/52

    Rechtsmittel

    Der Wille, eine solche selbständige Verpflichtung neu zu schaffen, muß sich aus der Erklärung selbst oder aus den Umständen, unter denen sie abgegeben wurde, einwandfrei ermitteln und feststellen lassen (RGZ 58, 200 [201]; RG WarnRspr 1910 Nr. 151 und Nr. 276; JW 1923, 500 [501]).
  • LG Cottbus, 30.05.2007 - 4 O 18/07
    Daher ist es rechtlich möglich, das Schuldversprechen von einer aufschiebenden Bedingung abhängig zu machen, wie z.B. von der Erbringung einer Gegenleistung des anderen Teils, also einer Vorleistung (vgl. RGZ 58, 200 ; 108, 410 ).
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