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   RG, 28.04.1911 - Rep. II. 466/10   

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https://dejure.org/1911,118
RG, 28.04.1911 - Rep. II. 466/10 (https://dejure.org/1911,118)
RG, Entscheidung vom 28.04.1911 - Rep. II. 466/10 (https://dejure.org/1911,118)
RG, Entscheidung vom 28. April 1911 - Rep. II. 466/10 (https://dejure.org/1911,118)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wann bedarf die Vollmacht zur Abschließung eines Grundstücksvertrags der in § 313 BGB. vorgeschriebenen Form?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollmacht; Formfreiheit; BGB. § 313

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 76, 182
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 25.02.1994 - V ZR 63/93

    Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen

    b) Das Reichsgericht hat zwar für die Vollmacht eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Regelung in § 167 Abs. 2 BGB praktiziert (RGZ 76, 182 ff; 108, 125, 126), für die Genehmigung aber ständig an der grundsätzlichen Formfreiheit festgehalten (RGZ 110, 319, 322; RGZ 129, 284, 286 ff; RG LZ 1926, 438, 439; LZ 1926, 480; ebenso RG JW 1927, 1363 für die Genehmigung einer Bürgschaftserklärung).
  • BGH, 11.07.1952 - V ZR 80/52

    Rechtsmittel

    Das ist stets angenommen worden, wenn die Vollmacht unwiderruflich war (RGZ 62, 335 [336]; 76, 182 [183]; 81, 49).
  • KG, 15.01.1985 - 1 W 475/84

    Formbedürftigkeit einer Abschluß- und Auflassungsvollmacht; Formerfordernis der

    Dies ist anzunehmen, wenn die Vollmacht entweder unwiderruflich oder zwar widerruflich ist, tatsächlich aber mit der Bevollmächtigung schon die gleiche Bindungswirkung eintreten sollte und nach der Vorstellung des Vollmachtgebers auch eingetreten ist, wie durch den Abschluß des formbedürftigen Hauptvertrages, die Vollmacht mithin den damit in Wahrheit bereits gewollten Grundstücksübertragungsvertrag lediglich verdeckt (RGZ 76, 182/184; 104, 236; BGH, DNotZ 1963, 672; WM 1965, 1006 = DNotZ 1966, 92; WM 197..4, 1229; OLG Stuttgart, Rpfleger 1981, 1451; OLG Frankfurt, Rpfleger 1979, 133; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1982, 2162; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 7. Aufl., 1983, Rdn. 1951; KEHE, aaO; vgl. auch KG, JW 1937, 471; Kanzleiter, DNotZ 1979, 687/688).

    So ist es in der Rspr. wiederholt als ausreichend für das Eingreifen der Formvorschrift angesehen worden, daß der Vollmachtgeber alles getan hat, was aus seiner Sicht zum Abschluß des Grundstücksvertrages erforderlich war (BGH, DNotZ 1966, 92 = WM 1965, 1006; WM 1974, 1229/1231; OLG Stuttgart, Rpfleger 1981, 145), wenn ein anderer ermächtigt worden ist, den Vertrag gemäß § 181 BGB abzuschließen und sich der Vollmachtgeber dadurch bereits rechtlich binden wollte (BGH, DNotZ 1963, 672), wenn die Vollmacht jedenfalls auch im Interesse des Vertragspartners oder eines in seinem Interesse handelnden Dritten erteilt worden ist (BGH, DNotZ 1965, 549/551), insbesondere, wenn es sich bei dem Vollmachtnehmer um eine gegenüber dem in Aussicht genommenen Vertragspartner weisungsgebundene oder sonst abhängige Person handelt (RGZ 76, 182/184; 104, 236; KEHE, aaO).

  • BGH, 22.04.1966 - V ZR 164/63

    Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung für eine in einer Vereinbarung

    Auf RGZ 76, 182, 183 kann sich die Revision schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil der den Gegenstand dieser Entscheidung bildenden Vollmacht kein sonstiges Rechtsgeschäft zu Grunde lag und es sich somit um eine abstrakte Vollmacht handelte.
  • BGH, 13.11.1964 - V ZR 179/62

    Rechtsmittel

    Die Unwiderruflichkeit kann sich zwar daraus ergeben, daß die Vollmacht auch im Interesse des Vollmachtempfängers errichtet ist (RG JW 1927, 1139, 1140; HRR 1934 Nr. 2), und dem steht die Erteilung an einen Bediensteten desjenigen gleich, zu dessen Gunsten das abzuschließende Rechtsgeschäft sich auswirkt, wenn die Bediensteten lediglich sein Interesse zu wahren haben (RGZ 76, 182).
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