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   EuGH, 06.09.2012 - C-619/10   

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https://dejure.org/2012,25200
EuGH, 06.09.2012 - C-619/10 (https://dejure.org/2012,25200)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2012 - C-619/10 (https://dejure.org/2012,25200)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2012 - C-619/10 (https://dejure.org/2012,25200)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Durchführung - Anfechtungsgründe - Keine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks - Kontrolle durch das Gericht des Vollstreckungsstaats - Umfang - Aussagekraft der Angaben in der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Trade Agency

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Durchführung - Anfechtungsgründe - Keine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks - Kontrolle durch das Gericht des Vollstreckungsstaats - Umfang - Aussagekraft der Angaben in der ...

  • EU-Kommission

    Trade Agency

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Durchführung - Anfechtungsgründe - Keine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks - Kontrolle durch das Gericht des Vollstreckungsstaats - Umfang - Aussagekraft der Angaben in der ...

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung einer Versäumnisentscheidung hinsichtlich der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzüberschreitende Vollstreckung von Versäumnisurteilen bei Einwand fehlender Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im Ursprungsmitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des lettischen Kassationsgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Anfechtung der Vollstreckbarerklärung eines Versäumnisurteils ("Trade Agency")

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Augstakas tiesas Senats (Republik Litauen), eingereicht am 29. Dezember 2010 - Trade Agency Ltd/Seramico Investments Ltd

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Augstakas tiesas Senats - Auslegung des Art. 34 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 2532 (Ls.)
  • EuZW 2012, 912
  • RIW 2012, 781
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-619/10
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass aus den Erwägungsgründen 16 bis 18 der Verordnung Nr. 44/2001 ausdrücklich hervorgeht, dass mit dem System von Rechtsbehelfen, das gegen die Anerkennung oder die Vollstreckung einer Entscheidung vorgesehen ist, ein angemessenes Gleichgewicht geschaffen werden soll zwischen einerseits dem gegenseitigen Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Union und andererseits der Wahrung der Verteidigungsrechte, die gebietet, dass der Schuldner gegen die Vollstreckbarerklärung gegebenenfalls einen in einem streitigen Verfahren zu prüfenden Rechtsbehelf einlegen kann, wenn er der Ansicht ist, dass einer der Gründe für die Versagung der Vollstreckung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, Slg. 2009, I-3571, Randnr. 73).

    Die in dieser Vorschrift enthaltene Ordre-public-Klausel kann daher nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen (vgl. in diesem Sinne Urteil Apostolides, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten können in diesem Zusammenhang zwar nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung aufgrund des in Art. 34 Nr. 1 vorgesehenen Vorbehalts grundsätzlich selbst festlegen, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben, doch gehört die Abgrenzung dieses Begriffs zur Auslegung dieser Verordnung (vgl. Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 22, vom 11. Mai 2000, Renault, C-38/98, Slg. 2000, I-2973, Randnr. 27, und Apostolides, Randnr. 56).

    Es ist demnach nicht Sache des Gerichtshofs, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats zu definieren, doch hat er über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um der Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats die Anerkennung zu versagen (vgl. Urteile Krombach, Randnr. 23, Renault, Randnr. 28, und Apostolides, Randnr. 57).

    Ebenso wenig darf das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats nachprüfen, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat (vgl. Urteile Krombach, Randnr. 36, Renault, Randnr. 29, und Apostolides, Randnr. 58).

    Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. Urteile Krombach, Randnr. 37, Renault, Randnr. 30, und Apostolides, Randnr. 59).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-283/05

    ASML - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-619/10
    Unter Hinweis auf das Urteil vom 14. Dezember 2006, ASML (C-283/05, Slg. 2006, I-12041, Randnr. 29), meint das vorlegende Gericht jedoch, dass eine derartige Schlussfolgerung anscheinend der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufe, der im Hinblick auf das mit der Verordnung Nr. 44/2001 eingeführte System anerkannt habe, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte eines Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen habe, durch eine doppelte Kontrolle gewährleistet sei, die auch von dem mit einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung befassten Gericht durchgeführt werde.

    Was gerade den Grund betrifft, der in Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 - auf den Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung verweist - genannt wird, so soll damit die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beklagten, der sich auf das im Ursprungsmitgliedstaat eröffnete Verfahren nicht eingelassen hat, durch ein System einer doppelten Kontrolle gewährleist werden (vgl. Urteil ASML, Randnr. 29).

    Dieses Ziel darf aber, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung ergibt, nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil ASML, Randnrn.

    Für diesen zweiten Abschnitt des im Vollstreckungsmitgliedstaat eingeleiteten Verfahrens, zu dem es nur dann kommt, wenn der Beklagte die Vollstreckbarerklärung anficht, sieht die Verordnung Nr. 44/2001, wie in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, ein System einer doppelten Kontrolle vor, mit dem u. a. die Verteidigungsrechte des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht nur in dem ursprünglichen Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil ASML, Randnr. 30), sondern auch im Vollstreckungsverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil ASML, Randnr. 31) gewährleistet werden sollen.

    Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass das Recht auf ein faires Verfahren verlangt, dass jede gerichtliche Entscheidung mit Gründen zu versehen ist, damit der Beklagte die Gründe seiner Verurteilung verstehen und gegen eine solche Entscheidung auf zweckdienliche und wirksame Weise Rechtsmittel einlegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil ASML, Randnr. 28).

  • EuGH, 11.05.2000 - C-38/98

    Renault

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-619/10
    Die Mitgliedstaaten können in diesem Zusammenhang zwar nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung aufgrund des in Art. 34 Nr. 1 vorgesehenen Vorbehalts grundsätzlich selbst festlegen, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben, doch gehört die Abgrenzung dieses Begriffs zur Auslegung dieser Verordnung (vgl. Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 22, vom 11. Mai 2000, Renault, C-38/98, Slg. 2000, I-2973, Randnr. 27, und Apostolides, Randnr. 56).

    Es ist demnach nicht Sache des Gerichtshofs, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats zu definieren, doch hat er über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um der Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats die Anerkennung zu versagen (vgl. Urteile Krombach, Randnr. 23, Renault, Randnr. 28, und Apostolides, Randnr. 57).

    Ebenso wenig darf das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats nachprüfen, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat (vgl. Urteile Krombach, Randnr. 36, Renault, Randnr. 29, und Apostolides, Randnr. 58).

    Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. Urteile Krombach, Randnr. 37, Renault, Randnr. 30, und Apostolides, Randnr. 59).

  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-619/10
    Die Mitgliedstaaten können in diesem Zusammenhang zwar nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung aufgrund des in Art. 34 Nr. 1 vorgesehenen Vorbehalts grundsätzlich selbst festlegen, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben, doch gehört die Abgrenzung dieses Begriffs zur Auslegung dieser Verordnung (vgl. Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 22, vom 11. Mai 2000, Renault, C-38/98, Slg. 2000, I-2973, Randnr. 27, und Apostolides, Randnr. 56).

    Es ist demnach nicht Sache des Gerichtshofs, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats zu definieren, doch hat er über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um der Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats die Anerkennung zu versagen (vgl. Urteile Krombach, Randnr. 23, Renault, Randnr. 28, und Apostolides, Randnr. 57).

    Ebenso wenig darf das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats nachprüfen, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat (vgl. Urteile Krombach, Randnr. 36, Renault, Randnr. 29, und Apostolides, Randnr. 58).

    Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. Urteile Krombach, Randnr. 37, Renault, Randnr. 30, und Apostolides, Randnr. 59).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-139/10

    Prism Investments - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-619/10
    Hinsichtlich des mit der genannten Verordnung eingeführten Systems ergibt sich aus ihrem 17. Erwägungsgrund, dass das Verfahren für die Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat nur eine einfache formale Prüfung der Schriftstücke umfassen darf, die für die Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsmitgliedstaat erforderlich sind (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, Slg. 2011, I-9511, Randnr. 28).

    Demnach können sie in diesem Verfahrensabschnitt keine Prüfung der tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte der mit der Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wurde, abgeschlossenen Rechtssache vornehmen (vgl. Urteil Prism Investments, Randnr. 30).

    Die Anfechtungsgründe, die geltend gemacht werden können, sind in den Art. 34 und 35 der Verordnung Nr. 44/2001, auf die Art. 45 dieser Verordnung verweist, ausdrücklich und abschließend aufgeführt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prism Investments, Randnrn.

    Ein solches Vertrauen erfordert, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht nur von Rechts wegen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, sondern auch, dass das Verfahren, mit dem diese Entscheidungen in dem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt werden, rasch und effizient vonstatten geht (vgl. Urteil Prism Investments, Randnr. 27).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-394/07

    Gambazzi - Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-619/10
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang allerdings entschieden, dass die Grundrechte keine absoluten Rechte sind, sondern Beschränkungen unterliegen können, sofern diese tatsächlich Zielen des Allgemeininteresses entsprechen, die mit den in Rede stehenden Maßnahmen verfolgt werden, und nicht im Hinblick auf den verfolgten Zweck eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der auf diese Weise gewährleisteten Rechte darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2006, Dokter u. a., C-28/05, Slg. 2006, I-5431, Randnr. 75, vom 2. April 2009, Gambazzi, C-394/07, Slg. 2009, I-2563, Randnr. 29, und vom 18. März 2010, Alassini, C-317/08 bis C-320/08, Slg. 2010, I-2213, Randnr. 63).

    Gleichwohl obliegt es dem vorlegenden Gericht, in Ansehung der konkreten Umstände der Ausgangsrechtssache zu prüfen, ob die durch das verfahrensrechtliche System im Vereinigten Königreich vorgesehene Beschränkung nicht im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel offensichtlich unverhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Gambazzi, Randnr. 34).

    Insoweit ist, wie auch die Generalanwältin in Nr. 83 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass der Umfang der Begründungspflicht je nach Art der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung variieren kann und im Hinblick auf das Verfahren als Ganzes und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der mit dieser Entscheidung einhergehenden Verfahrensgarantien zu beurteilen ist, um zu prüfen, ob diese Verfahrensgarantien den betroffenen Personen die Möglichkeit geben, gegen die Entscheidung in zweckdienlicher und wirksamer Weise ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, Slg. 2006, I-3813, Randnr. 66, und Gambazzi, Randnrn.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-619/10
    Hinsichtlich des Rechts auf ein faires Verfahren, auf das in der Vorlagefrage Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass es sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in Art. 47 Abs. 2 der Charta bekräftigt wurde, der, wie sich aus den Erläuterungen zu diesem Artikel ergibt, Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, Slg. 2010, I-13849, Randnr. 32).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-317/08

    Alassini - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven gerichtlichen

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-619/10
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang allerdings entschieden, dass die Grundrechte keine absoluten Rechte sind, sondern Beschränkungen unterliegen können, sofern diese tatsächlich Zielen des Allgemeininteresses entsprechen, die mit den in Rede stehenden Maßnahmen verfolgt werden, und nicht im Hinblick auf den verfolgten Zweck eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der auf diese Weise gewährleisteten Rechte darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2006, Dokter u. a., C-28/05, Slg. 2006, I-5431, Randnr. 75, vom 2. April 2009, Gambazzi, C-394/07, Slg. 2009, I-2563, Randnr. 29, und vom 18. März 2010, Alassini, C-317/08 bis C-320/08, Slg. 2010, I-2213, Randnr. 63).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-28/05

    Dokter u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-619/10
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang allerdings entschieden, dass die Grundrechte keine absoluten Rechte sind, sondern Beschränkungen unterliegen können, sofern diese tatsächlich Zielen des Allgemeininteresses entsprechen, die mit den in Rede stehenden Maßnahmen verfolgt werden, und nicht im Hinblick auf den verfolgten Zweck eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der auf diese Weise gewährleisteten Rechte darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2006, Dokter u. a., C-28/05, Slg. 2006, I-5431, Randnr. 75, vom 2. April 2009, Gambazzi, C-394/07, Slg. 2009, I-2563, Randnr. 29, und vom 18. März 2010, Alassini, C-317/08 bis C-320/08, Slg. 2010, I-2213, Randnr. 63).
  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-619/10
    Insoweit ist, wie auch die Generalanwältin in Nr. 83 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass der Umfang der Begründungspflicht je nach Art der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung variieren kann und im Hinblick auf das Verfahren als Ganzes und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der mit dieser Entscheidung einhergehenden Verfahrensgarantien zu beurteilen ist, um zu prüfen, ob diese Verfahrensgarantien den betroffenen Personen die Möglichkeit geben, gegen die Entscheidung in zweckdienlicher und wirksamer Weise ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, Slg. 2006, I-3813, Randnr. 66, und Gambazzi, Randnrn.
  • EuGH, 16.06.1981 - 166/80

    Klomps / Michel

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Was die Tragweite des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 der Charta sowie der durch deren Art. 48 Abs. 2 garantierten Verteidigungsrechte betrifft, ist festzustellen, dass das Recht des Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, zwar ein wesentlicher Teil des Rechts auf ein faires Verfahren, aber kein absolutes Recht ist (vgl. u. a. Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency, C-619/10, Randnrn.
  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    (c) Im Unionsrecht leitet sich das Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren als allgemeiner Grundsatz aus der gemeinsamen Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten ab (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC Ltd, C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 65; Urteil vom 25. Januar 2007, Salzgitter Mannesmann GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-411/04 P, EU:C:2007:54, Rn. 40 f.; Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency Ltd gegen Seramico Investments Ltd, C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 52) und hat in Art. 47 Abs. 2 GRCh eine entsprechende Verankerung erfahren (vgl. Blanke, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, EU-GRCharta Art. 47 Rn. 12), die zumindest das Schutzniveau des Art. 6 Abs. 1 EMRK abdeckt (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh; BVerfGE 140, 317 unter Verweis auf: Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, ABl EU Nr. C 303 vom 14. Dezember 2007, S. 17 ).

    Jede gerichtliche Entscheidung ist schließlich mit Gründen zu versehen, damit der Beklagte die Gründe seiner Verurteilung verstehen und gegen eine solche Entscheidung auf zweckdienliche und wirksame Weise Rechtsmittel einlegen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency Ltd gegen Seramico Investments Ltd, C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich -

    36 - Die in der Folge angeführte Rechtsprechung erging zwar noch zur Vorgängerbestimmung des EuGVÜ, ist aber auf die Auslegung von Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu übertragen, vgl. dazu bereits meine Schlussanträge Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:247, Rn. 71).

    37 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Solo Kleinmotoren (C-414/92, EU:C:1994:221, Rn. 20), Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 21), Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 26), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 55), Prism Investments (C-139/10, EU:C:2011:653, Rn. 33), Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 48) und Salzgitter Mannesmann Handel (C-157/12, EU:C:2013:597, Rn. 28).

    38 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Hoffmann (145/86, EU:C:1988:61, Rn. 21), Hendrikman und Feyen (C-78/95, EU:C:1996:380, Rn. 23), Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 21), Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 26), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 55) und Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 48).

    39 - Vgl. Urteile Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 22), Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 27), Gambazzi (C-394/07, EU:C:2009:219, Rn. 26), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 56) und Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 49).

    40 - Vgl. Urteile Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 23), Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 28), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 57) und Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 49).

    41 - Vgl. Urteile Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 36), Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 29), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 58) und Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 50).

    42 - Vgl. Urteile Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 36), Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 29), Gambazzi (C-394/07, EU:C:2009:219, Rn. 27), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 59) und Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 51).

    48 - Vgl. bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:247, Nr. 85).

    51 - Vgl. Urteile Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 36), Renault (C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 29), Gambazzi (C-394/07, EU:C:2009:219, Rn. 27), Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 59) und Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 51) sowie die Definition des ordre public in Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1), der insolvenzrechtlichen Schwesterregelung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.

  • BGH, 10.09.2015 - IX ZR 304/13

    Anerkennung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht im

    Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH, Urteil 28. März 2000, C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-01935 Rn. 37; vom 11. Mai 2000, C-38/98, Renault, Slg. 2000, I-02973 Rn. 30; vom 2. April 2009, C-394/07, Gambazzi, Slg. 2009, I-2563 Rn. 27; vom 28. April 2009, C-420/07, Apostolides, Slg. 2009, I-3571 Rn. 59; vom 6. September 2012, C-619/10, RIW 2012, 781 Rn. 51).
  • EGMR, 23.05.2016 - 17502/07

    AVOTINS c. LETTONIE

    In Trade Agency Ltd v Seramico Investments Ltd (Case C-619/10, judgment of 6 September 2012), the CJEU was called on to give a ruling as to whether, where the judgment given in default of appearance in the Member State of origin was accompanied by the certificate referred to in Annex V to the Brussels I Regulation, the court of the Member State in which enforcement was sought could nevertheless check whether the information in the certificate was consistent with the evidence.
  • BGH, 10.09.2015 - IX ZB 39/13

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zivilurteils: Hinderung wegen Verstößen

    aa) Schon das unionsrechtliche Recht auf ein faires Verfahren, das sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten ergibt und in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt wurde, verlangt, dass jede gerichtliche Entscheidung mit Gründen zu versehen ist, damit der Beklagte die Gründe seiner Verurteilung verstehen und gegen eine solche Entscheidung auf zweckdienliche und wirksame Weise Rechtsmittel einlegen kann (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-619/10, Trade Agency/Seramico, EuZW 2012, 912 Rn. 52 f).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-633/22

    Real Madrid Club de Fútbol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    32 Die Anwendbarkeit von Art. 47 der Charta vor den Gerichten des Vollstreckungsmitgliedstaats ist in den Urteilen vom 6. September 2012, Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 52 bis 54), und Meroni (Rn. 45 und 46) insoweit trotz der Tatsache bestätigt worden, dass das Unionsrecht nicht das Verfahren vor den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats regelte.

    34 Vgl. in diesem Sinne - zur Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren - Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 55).

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 52, 54 und 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2018 - C-579/17

    GRADBENISTVO KORANA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar drei Urteile im Rahmen von Verfahren über Bescheinigungen bzw. Bestätigungen, die zur Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen ausgestellt wurden, erlassen hat (Urteile vom 6. September 2012, Trade Agency, C-619/10, EU:C:2012:531, vom 17. Dezember 2015, 1mtech Marine Belgium, C-300/14, EU:C:2015:825, und vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448), jedoch nur in der letztgenannten Rechtssache veranlasst war, über eine Einrede der Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zu entscheiden.

    23 C-619/10, EU:C:2012:531.

    32 Vgl. Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 36).

    42 Vgl. Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 36 und 37).

    Zur Prüfung der Wahrung der Verteidigungsrechte des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, vgl. Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 37 und 38), das mir auf die Verordnung Nr. 1215/2012 übertragbar zu sein scheint, da Anhang I dieser Verordnung dieselbe Rubrik enthält wie die in Anhang V der Verordnung Nr. 44/2001, deren Wirkungen in dieser Rechtssache erörtert wurden.

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Was erstens den Begründungsmangel betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass das Recht auf ein faires Verfahren verlangt, dass jede gerichtliche Entscheidung mit Gründen zu versehen ist, damit der Beklagte die Gründe seiner Verurteilung verstehen und gegen eine solche Entscheidung auf zweckdienliche und wirksame Weise ein Rechtsmittel einlegen kann (Urteil Trade Agency, C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist festzustellen, dass der Umfang der Begründungspflicht je nach Art der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung variieren kann und im Hinblick auf das Verfahren als Ganzes und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der mit dieser Entscheidung einhergehenden Verfahrensgarantien zu beurteilen ist, um zu prüfen, ob diese Verfahrensgarantien den betroffenen Personen die Möglichkeit geben, gegen die Entscheidung in zweckdienlicher und wirksamer Weise ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Trade Agency, EU:C:2012:531, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-157/12

    Salzgitter Mannesmann Handel - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Zur Beantwortung dieser Frage ist Art. 34 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht nur nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch unter Berücksichtigung des mit dieser Verordnung eingeführten Systems und der mit ihr angestrebten Ziele auszulegen (vgl. Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency, C-619/10, Randnr. 27).

    Nachdem der Antrag gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 gestellt worden ist, dürfen die zuständigen Stellen des ersuchten Mitgliedstaats, wie aus Art. 41 der Verordnung Nr. 44/2001 hervorgeht, im ersten Verfahrensabschnitt nur kontrollieren, ob die Förmlichkeiten für die Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidung erfüllt sind (vgl. Urteil Trade Agency, Randnr. 29).

    Die Aufhebungsgründe, die geltend gemacht werden können, sind in den Art. 34 und 35 der Verordnung Nr. 44/2001, auf die Art. 45 dieser Verordnung verweist, ausdrücklich aufgeführt (vgl. in diesem Sinne Urteil Trade Agency, Randnr. 31).

    Wie aus den Erwägungsgründen 16 und 17 der Verordnung Nr. 44/2001 hervorgeht, beruht nämlich die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung dieser Verordnung auf dem gegenseitigen Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Union, und ein solches Vertrauen erfordert, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht nur von Rechts wegen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, sondern auch, dass das Verfahren, mit dem diese Entscheidungen in dem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt werden, rasch und effizient vonstattengeht (vgl. Urteil Trade Agency, Randnr. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-347/18

    Salvoni

  • BGH, 21.09.2017 - IX ZB 83/16

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Beweislast des

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-559/14

    Meroni - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-568/20

    H Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13

    Gazprom - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

  • OLG Celle, 23.08.2018 - 13 U 71/18

    Beginn der Einspruchsfrist bei Zustellung eines nicht mit Tatbestand und

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-349/21

    HYA u.a. (Motivation des autorisations des écoutes téléphoniques) - Vorlage zur

  • BGH, 17.05.2018 - IX ZB 26/17

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsbefehls bei fehlender Zustellung

  • EuGH, 04.09.2019 - C-347/18

    Salvoni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 15/16

    Vollstreckbarerklärung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines

  • BGH, 22.05.2019 - XII ZB 523/17

    Abstellen auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte statt auf die

  • EuGH, 16.02.2023 - C-349/21

    Eine Entscheidung zur Genehmigung der Telefonüberwachung muss keine

  • BGH, 21.09.2017 - IX ZB 5/17

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsurteils; Versagung der

  • BGH, 30.04.2020 - IX ZB 12/19

    Vollstreckbarerklärung eines Titels bei nicht angemessener Frist zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-590/21

    Charles Taylor Adjusting

  • OLG Hamm, 29.01.2019 - 25 W 225/15
  • EuGH, 06.06.2019 - C-361/18

    Weil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • OLG Hamm, 03.01.2017 - 25 W 296/14

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels

  • OLG Hamm, 12.11.2013 - 25 W 89/13

    Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Versäumnisurteils

  • OLG Frankfurt, 30.03.2020 - 26 W 9/20

    Antrag auf Feststellung, dass eine Entscheidung eines Gerichts eines anderen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2014 - C-129/14

    Spasic - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle

  • EGMR, 25.02.2014 - 17502/07

    AVOTINS c. LETTONIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV und

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17

    Donnellan - Richtlinie 2010/24/EU des Rates - Amtshilfe bei der Beitreibung von

  • EuGH, 30.03.2023 - C-343/22

    PT (Injonction de payer de droit suisse) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 5 W 13/13

    Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Versäumnisurteils: Beweislast bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11

    Melzer - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Auslegung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-30/19

    Braathens Regional Aviation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 3 W 250/16
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • OLG München, 03.03.2016 - 1 AR 5/16

    Rechtsmittel gegen die Abwesenheitsverurteilung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-433/18

    Aktiva Finants

  • EGMR, 17.04.2018 - 21055/11

    PIROZZI c. BELGIQUE

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-270/17

    Tupikas

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2014 - C-119/13

    eco cosmetics - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Europäischer

  • OLG Düsseldorf, 09.04.2013 - 3 W 254/12
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-157/12

    Salzgitter Mannesmann Handel - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • EuGH, 13.04.2011 - C-119/13
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