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   VG Regensburg, 25.05.2021 - RN 4 K 20.514   

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https://dejure.org/2021,15359
VG Regensburg, 25.05.2021 - RN 4 K 20.514 (https://dejure.org/2021,15359)
VG Regensburg, Entscheidung vom 25.05.2021 - RN 4 K 20.514 (https://dejure.org/2021,15359)
VG Regensburg, Entscheidung vom 25. Mai 2021 - RN 4 K 20.514 (https://dejure.org/2021,15359)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    LStVG Art. 7 Abs. 2; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 27; StVO § 32
    Duldung einer Nutzung als Gehweg durch den Eigentümer, Aufstellen von Pflanzkübeln auf einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche, Erschweren des Verkehrs auf einem Gehweg

  • verkehrslexikon.de

    Erschweren des Verkehrs auf einem Gehweg durch ordnungswidriges Aufstellen von Pflanzkübeln durch einen Anwohner

  • rewis.io

    Duldung einer Nutzung als Gehweg durch den Eigentümer, Aufstellen von Pflanzkübeln auf einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche, Erschweren des Verkehrs auf einem Gehweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pflanzkübel auf dem Gehweg sind zu entfernen!

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Pflanzen auf Abwegen - Grundstückseigentümer stellte Tröge auf den Bürgersteig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundstückseigentümer muss auf Gehweg aufgestellte Pflanztröge entfernen - Behinderung des Verkehrs durch Pflanzkübel

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 14.07.2010 - 8 ZB 10.475

    Berufungszulassung (abgelehnt); Beseitigungsanordnung; unzulässige Aufstellung

    Auszug aus VG Regensburg, 25.05.2021 - RN 4 K 20.514
    Das Straßenverkehrsrecht geht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgrund seiner sicherheitsrechtlichen Zwecksetzungen von einem umfassenderen Begriff der öffentlichen Verkehrsflächen als das Straßen- und Wegerecht aus, so dass zu den tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen nicht nur öffentlich gewidmete Verkehrsflächen zählen, sondern auch solche Flächen, auf denen der Verfügungsberechtigte die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen hat und dementsprechend die typischen Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren sind (BayVGH, B.v. 14.07.2010 - 8 ZB 10.475, juris Rn. 8).

    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, geklärt, dass zwar ein Eigentümer grundsätzlich nicht zur Duldung des tatsächlich-öffentlichen Verkehrs verpflichtet ist, wenn keine straßenrechtliche Widmung besteht, ihn dies jedoch nicht berechtigt, den öffentlichen Verkehr, den er oder ein Rechtsvorgänger zugelassen oder geduldet haben, zu behindern oder zu unterbinden (BayVGH, B.v. 14.07.2010, a.a.O, Rn. 10).

    Im Übrigen entspricht es ständiger obergerichtlichen Rechtsprechung, dass aufwändige Abwägungen mit Interessen Privater, die - wie vorliegend der Kläger - eine nach §§ 229, 230 Abs. 1, 859 Abs. 3 BGB unzulässige Selbsthilfe begehen, im Rahmen von Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStVG i.V.m. §§ 32 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO nicht angezeigt sind (BayVGH, B.v. 14.07.2010 a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 11.01.2005 - 8 CS 04.3275

    Sperrung einer tatsächlich öffentlichen Verkehrsfläche durch den Eigentümer

    Auszug aus VG Regensburg, 25.05.2021 - RN 4 K 20.514
    Vielmehr kann die Eigenschaft einer Fläche als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche endgültig nur in den von der Rechtsordnung bereitgestellten behördlichen und gerichtlichen Verfahren beseitigt werden, so dass sich ein eigenmächtiges Handeln als unerlaubte Selbsthilfe im Sinne des § 229, 859 Abs. 3 BGB darstellt, welche die rechtliche Einordnung als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche gerade nicht aufhebt (vgl. BayVGH, B. v. 11.01.2005 - 8 CS 04.3275, juris, Rn. 12 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 16.05.2002 - 24 CS 02.43
    Auszug aus VG Regensburg, 25.05.2021 - RN 4 K 20.514
    Hierfür reicht eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsnutzung aus, bei der es nicht auf den inneren Willen des Berechtigten, sondern auf die äußeren Umstände ankommt (BayVGH, B. v. 16.05.2002 - 24 CS 02.43, juris).
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