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   VG Regensburg, 12.12.2019 - RN 5 K 17.140   

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VG Regensburg, 12.12.2019 - RN 5 K 17.140 (https://dejure.org/2019,47629)
VG Regensburg, Entscheidung vom 12.12.2019 - RN 5 K 17.140 (https://dejure.org/2019,47629)
VG Regensburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - RN 5 K 17.140 (https://dejure.org/2019,47629)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Regensburg, 12.05.2016 - RN 5 K 15.804

    Gewerbeuntersagung bei Strohmannverhältnis

    Auszug aus VG Regensburg, 12.12.2019 - RN 5 K 17.140
    Deren Klage hat das Gericht mit Urteil vom 12.5.2016 Az. RN 5 K 15.804 abgewiesen.

    Wie dem Gericht aus dem Verfahren der Mutter der Klägerin RN 5 K 15.804 bekannt ist, regte die Staatsanwaltschaft Passau im Ermittlungsverfahren Az. 32 Js 388/15 gegen W ... B ..., dem Sohn der Mutter der Klägerin, wegen Betrugs am 23.1.2015 die Durchführung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen die Mutter der Klägerin wegen eines Strohmannverhältnisses an.

    Zum 1.5.2000 meldete die Klägerin L ..., die Tochter der Klägerin im Verfahren RN 5 K 15.804, bei der Gemeinde P ... das Einzelgewerbe "Handel mit Jagdeinrichtungen (Jagdkanzeln, Fallen, Fütterungen u.a.), Handel mit Jagdbekleidung" an.

    Wie dem Gericht aus dem Verfahren der Mutter der Klägerin RN 5 K 15.804 bekannt ist, wurde W ... B ... eines gemeinschaftlichen Betrugs zusammen mit seiner Schwester L ..., der Klägerin des anhängigen Verfahrens, mit Strafbefehl vom 28.2.2013 des Amtsgerichts Freyung (Az. Cs 104 Js 9073/12) beschuldigt.

    Wie dem Gericht aus dem Verfahren RN 5 K 15.804 bekannt ist, wurde im Impressum des Internetauftritts jedenfalls am 27.8.2012 unter "Bay ..." keine natürliche Person aufgeführt (BA II W ... B ... Bl. 5), am 27.6.2014 (BA Bl. 42) Bl ... und am 4.5.2016 L ... (GA Bl. 39).

    Am 26.5.2015 erhob die Mutter der Klägerin Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes F ... vom 22.4.2015, die mit rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgericht Regensburg vom 12.5.2016 Az. RN 5 K 15.804 abgewiesen worden ist.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils des Verwaltungsgericht Regensburg vom 12.5.2016 Az. RN 5 K 15.804 Bezug genommen.

    Zur Begründung, die sich inhaltlich mit Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Schriftsatz vom 2.11.2016 deckt, wird ausgeführt, dass sich das Landratsamt nicht einfach auf das Urteil des Verwaltungsgericht Regensburg im Verfahren RN 5 K 15.804 stützen könne, da die Klägerin an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei.

    Ferner hat das Gericht die Gerichtsakten im Verfahren Aktenzeichen RN 5 K 15.804 der Tochter der Klägerin und die Gerichtsakten des Bruders der Klägerin im Verfahren RN 5 K 10.1763 und RN 5 K 06.269 beigezogen.

    Die Klägerin ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO, da sie in dem von dem von ihrer Mutter früher betriebenen und mit Bescheid des Beklagten vom 22.4.2015 rechtskräftig untersagten Gewerbe (Urteil des VG Regensburg vom 12.05.2016 RN 5 K 15.804), das sie nun übernommen hat, die sog. Hinterfrau zusammen mit ihrem Bruder in einem Strohmannverhältnis war.

    Als dann der Mutter der Klägerin das Gewerbe mit Bescheid vom 22.4.2015 untersagt wurde, meldete die Mutter noch im laufenden gerichtlichen Verfahren RN 5 K 15.804 das Gewerbe ab und die Klägerin zum 31.12.2015 das Gewerbe wieder an.

    Dies wird schon darin erkennbar, dass beim Impressum des Internetauftritts zeitweise kein Inhaber angegeben war oder auf den Rechnungen kein Inhaber angegeben wird (z.B. Rechnung der Bayerwaldkanzeln an den Kunden S ... R ... vom 28.01.2014 der Akten 32 Js 4900/16 im Verfahren RN 5 K 15.804 in Ablichtung vorhanden Geheft, BA Bl. 9).

    Weiter kam es zu Nachfragen beim Landratsamt, wer denn nun Inhaber des Gewerbes sei (z.B. Schreiben des Diplom Kaufmanns und Steuerberaters C ... K ... vom 04.11.2015 im GA RN 5 K 15.804 Bl. 20).

  • BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03

    Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.

    Auszug aus VG Regensburg, 12.12.2019 - RN 5 K 17.140
    Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2003 - 6 C 10/03, juris Rn. 25 wird weiter ausgeführt: Das in Frage stehende Gewerbe wird in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben.

    Wesentlich ist die nach außen gerichtete Betätigung des Strohmannes, namentlich dadurch, dass die Geschäfte in seinem Namen abgewickelt werden und ihn nicht rechtlich binden sollen (BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2003 - 6 C 10/03 -, NVwZ 2004, 103).

  • VGH Bayern, 08.02.2012 - 22 ZB 11.2360

    Wiedergestattung der Gewerbeausübung

    Auszug aus VG Regensburg, 12.12.2019 - RN 5 K 17.140
    Ebenfalls herangezogen werden können ermittelte Tatsachen, wenn das Verfahren etwa wegen Geringfügigkeit oder unter Auflagen eingestellt worden ist (§§ 153, 153a StPO; dazu BayVGH B.v. 8.2.2012, Az. 22 ZB 11.2360 Rn. 13).

    Dies liegt darin begründet, dass für das Herbeiführen der Tatsachen, die zur Unzuverlässigkeit führen können, aus gewerberechtlicher Sicht ein Verschulden nicht erforderlich ist (BayVGH B.v. 8.2.2012, Az. 22 ZB 11.2360 Rn. 13).

  • BVerwG, 18.08.1989 - 1 B 103.89

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde, die gegen ein auf verschiedene

    Auszug aus VG Regensburg, 12.12.2019 - RN 5 K 17.140
    Ist dieser "Verschleierungstatbestand" erfüllt und der Hintermann daher Gewerbetreibender im Sinne des § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung, so findet diese Vorschrift auf ihn wie auf jeden sonstigen Gewerbetreibenden uneingeschränkt Anwendung, einschließlich der Möglichkeit, die Untersagung auf alle Gewerbe zu erstrecken (so Bundesverwaltungsgericht vom 18.8.1989 -1 B 103/89, juris Rn. 5 u. Leitsatz).

    Ist dieser "Verschleierungstatbestand" erfüllt und der Hintermann daher Gewerbetreibender im Sinne des § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung, so findet diese Vorschrift auf ihn wie auf jeden sonstigen Gewerbetreibenden uneingeschränkt Anwendung, einschließlich der Möglichkeit, die Untersagung auf alle Gewerbe zu erstrecken (so Bundesverwaltungsgericht vom 18.8.1989 -1 B 103/89-, juris Rn. 5 u. Leitsatz).

  • BVerwG, 16.10.1959 - VII C 63.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Regensburg, 12.12.2019 - RN 5 K 17.140
    Nach der Rechtsprechung ist aber auch bei einer Ehe mit einem unzuverlässigen Ehegatten nicht allein dadurch von der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auszugehen, sondern es müssen vielmehr weitere Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der unzuverlässige Hintermann Einfluss auf die Führung des Betriebs nehme (BVerwG U.v. 16.10.1959, GewArch 1962, 154).
  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

    Auszug aus VG Regensburg, 12.12.2019 - RN 5 K 17.140
    Die Einstellungsentscheidungen entfalten für die Verwertung von Tatsachen daraus bei der Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit keine Bindungswirkung, weil diese nicht in § 35 Abs. 3 Gewerbeordnung genannt sind (vgl. BVerwG vom 26.3.1996-1 C 12/95).
  • BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90

    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus VG Regensburg, 12.12.2019 - RN 5 K 17.140
    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist immer der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, B.v. 23.11.1990 - 1 B 155/90 - juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2012 - 1 S 2823/11

    Vereinsverbot gegenüber einem eigenständigen Verein innerhalb der "Hells

    Auszug aus VG Regensburg, 12.12.2019 - RN 5 K 17.140
    Der Verwertung steht auch die Unschuldsvermutung nicht entgegen, da im Strafverfahren nicht die gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit überprüft wird und das gewerberechtlichen Verfahren der Gefahrenabwehr dient und damit einen anderen Zweck hat als die Strafverfolgung (so auch VGH BW vom 9.1.2012- 1 S 2823/11, juris Rn. 34).
  • BVerwG, 20.11.1970 - VII C 73.69
    Auszug aus VG Regensburg, 12.12.2019 - RN 5 K 17.140
    Erforderlich sei ein Bezug der Straftat zum ausgeübten Gewerbe (BVerwGE 36, 288).
  • BVerwG, 19.03.1970 - I C 6.69

    Gewerberechtliche Untersagung des Betriebs eines Thermalfreibades -

    Auszug aus VG Regensburg, 12.12.2019 - RN 5 K 17.140
    Gewerberechtlich unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung und Literatur, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 19.03.1970 - I C 6.69 - DVBl. 1971, 277; Pielow, Gewerbeordnung 2013, § 35 Rn. 19).
  • BVerwG, 29.03.1966 - I C 62.65

    Untersagung der Ausübung eines selbstständigen Gewerbes - Strafrechtliche

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 3.81

    Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Adressat

  • VGH Hessen, 30.01.2003 - 8 UE 4048/00

    Strohmannverhältnis

  • BVerfG, 08.03.2017 - 2 BvR 2282/16

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung durch die Begründung einer

  • SG München, 16.03.2022 - S 38 KA 300/19

    Plausibilitätsprüfung bei Verstoß der Grundpflicht zur persönlichen

    Dies schließt es jedoch nicht aus, die in einem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse für ein anderes Verfahren zu verwerten (vgl BSG, Beschluss vom 05.05.2010, Az B 6 KA 32/09 B; BSG, Beschluss vom 02.04.2014, AZ B 6 KA 58/13 B; VG Regensburg, Urteil vom 12.12.2019, Az RN 5 K 17.140).
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