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   VG Regensburg, 30.10.2014 - RN 5 K 14.946   

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VG Regensburg, 30.10.2014 - RN 5 K 14.946 (https://dejure.org/2014,37666)
VG Regensburg, Entscheidung vom 30.10.2014 - RN 5 K 14.946 (https://dejure.org/2014,37666)
VG Regensburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - RN 5 K 14.946 (https://dejure.org/2014,37666)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 06.08.1982 - 4 C 58.80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sog. Überraschungsurteils; Umfang des

    Auszug aus VG Regensburg, 30.10.2014 - RN 5 K 14.946
    Der Anlieger hat keinen generellen Anspruch darauf, dass auf öffentlichen Straßen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe Parkmöglichkeiten eingerichtet werden oder erhalten bleiben (BVerwG U.v. 06.08.1982 - 4 C 58.80).

    Es ist in erster Linie Angelegenheit des Grundstückseigentümers, für den auf sein Grundstück bezogenen ruhenden Verkehr Parkmöglichkeiten bereitzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 06.08.1982 - 4 C 58.80).

  • BVerwG, 13.07.1988 - 7 B 128.88

    Anwohner - Verkehrsberuhigter Bereich - Anspruch - Öffentliche Parkeinrichtungen

    Auszug aus VG Regensburg, 30.10.2014 - RN 5 K 14.946
    Und selbst aus dem Anliegergebrauch folgt nicht, dass zugunsten von Anwohnern Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden sein müssen (BVerwG, B.v. 13.07.1988 - 7 B 128.88).
  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 4.94
    Auszug aus VG Regensburg, 30.10.2014 - RN 5 K 14.946
    Dabei handelt es sich um eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen die verkehrsrechtliche Anordnung, die durch die Bekanntgabe in Form der Aufstellung des Verkehrszeichens wirksam geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1994 - 11 C 4/94).
  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Auszug aus VG Regensburg, 30.10.2014 - RN 5 K 14.946
    Die Frist beginnt mit dem "Betroffen sein" des Verkehrsteilnehmers, also wenn der Verkehrsteilnehmer erstmalig in die konkret geregelte örtliche Verkehrssituation gerät und dadurch zum Adressaten der verkehrsbehördlichen Anordnung wird (BVerwG, U.v. 23.09.2010 - 3 C 37/09).
  • OLG Hamm, 17.07.1990 - 2 Ss OWi 1358/89
    Auszug aus VG Regensburg, 30.10.2014 - RN 5 K 14.946
    Öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts sind, ungeachtet der daran bestehenden Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts, alle Flächen, auf denen mit Billigung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist (OLG Hamm, B.v. 17.07.1990 - 2 Ss OWi 1358/89, NZV 1990, 440).
  • VG Neustadt, 10.10.2017 - 5 K 1164/16

    Aufstellung eines mobilen Halteverbotsschildes durch einen Privaten

    Selbst wenn man von der Möglichkeit einer behördlichen Anordnung durch stillschweigende Zustimmung oder Genehmigung des Verkehrszeichenplans ausgehen könnte (vgl. dazu die Nachweise aus der Rspr. im Urteil des VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), enthielt dieser Plan nur das Verkehrszeichen 283 (mit den vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen), das nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO ausschließlich für die Fahrbahn gilt und für Gehwege nicht verwendet werden kann (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, jetzt 43. Auflage 2015, § 41 StVO Rdnr. 248j und § 12 StVO Rdnr. 28b; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 3 C 29/03 -, juris Rdnr. 20 zum Zeichen 286; VG Regensburg, Urteil vom 30. Oktober 2014 - Urteil vom 30. Oktober 2014 - RN 5 K 14.946 -, juris).
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