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   OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - I-9 U 193/04   

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https://dejure.org/2005,5423
OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - I-9 U 193/04 (https://dejure.org/2005,5423)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2005 - I-9 U 193/04 (https://dejure.org/2005,5423)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juli 2005 - I-9 U 193/04 (https://dejure.org/2005,5423)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung ersparter Aufwendungen; Vorliegen von "Aufwendungen"; Auslegung der Klausel "Wartung und Pflege in gesunden und kranken Tagen"; Pflicht zur Zahlung von ersparten Aufwendungen eines erwachsenen Kindes bei dem Überlassen von Wohnraum eines Wohnrechtsberechtigten ...

  • Judicialis

    BSHG § 90; ; ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 540 Abs. 2; ; SGB V § 38; ; BGB § 284; ; BGB § 286; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.; ; BGB § 1093 Abs. 1; ; BGB § 1093 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung der ersparten Aufwendungen, wenn die in einem Übertragungsvertrag geschuldete Wartung des Hauses und Pflege des Überlassenden wegen Heimunterbringung nicht mehr in Natur erbracht werden kann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1093, 1105; EGBGB Art. 96; BSHG § 90
    Überleitung eines Wohnungsrechts und ersparter Aufwendung für Wartung und Pflege auf den Sozialhilfeträger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RNotZ 2005, 485
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 40/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; Erfolgsaussichten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - 9 U 193/04
    Es ist zumindest in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der vom Kläger aus übergeleitetem Recht geltend gemachte Anspruch auf Beteiligung an den Heim- und Pflegekosten durch ergänzende Vertragsauslegung des Übertragungsvertrages von 1991 zwischen der Beklagten und ihrem Vater Hans Wasch ergibt; entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2002, 440; NJW 2003, 1126) richtet er sich danach, welche Aufwendungen die Beklagte dadurch erspart hat, dass sie ihre vertraglich geschuldete Leistung gegenüber ihrer Mutter zur Wartung und Pflege in gesunden und kranken Tagen infolge des notwendigen Heimaufenthalts nicht mehr in Natur erbringen musste.

    (vgl. dazu auch BGH NJW 2003, 1126; Krauß, DNotZ 2002, 705, 706, 711 f.).

  • OLG Karlsruhe, 08.05.2002 - 9 U 159/01

    Wirksamkeit eines Vertrages zwischen einem Pfleger und der unter Pflegschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - 9 U 193/04
    Wenn für ihn anschließend eine Heimunterbringung erforderlich ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass die aufgenommene Familie sofort ausziehen muss, damit das Haus uneingeschränkt der Verwertung zugeführt werden kann (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NotBZ 2003, 120, 121; Schellhorn u.a., Das Bundessozialhilfegesetz, § 88 Rdnr. 53 ff.).
  • LG Düsseldorf, 10.11.2004 - 7 O 497/03

    Erstattung der Sozialhilfeleistungen i.R.d. ungedeckten Heimpflegekosten aufgrund

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - 9 U 193/04
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.11.2004 (7 O 497/03) teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von 2.800 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 200 EUR seit 31.01.2003, 28.02.2003, 31.03.2003, 30.04.2003, 31.05.2003, 30.06.2003, 31.07.2003, 31.08.2003, 30.09.2003, 31.10.2003, 30.11.2003, 31.12.2003, 31.01.2004 und 29.02.2004 verurteilt.
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2004 - 9 U 180/03

    Zum Anspruch auf Entschädigung für Pflegeleistungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - 9 U 193/04
    Insofern ist dieser Maßstab, den der Senat in der von dem Kläger auch zitierten Entscheidung I-9 U 180/03 gewählt hat, auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen.
  • BGH, 21.09.2001 - V ZR 14/01

    Auslegung einer Verpflichtung zur umfassenden Pflege im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - 9 U 193/04
    Es ist zumindest in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der vom Kläger aus übergeleitetem Recht geltend gemachte Anspruch auf Beteiligung an den Heim- und Pflegekosten durch ergänzende Vertragsauslegung des Übertragungsvertrages von 1991 zwischen der Beklagten und ihrem Vater Hans Wasch ergibt; entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2002, 440; NJW 2003, 1126) richtet er sich danach, welche Aufwendungen die Beklagte dadurch erspart hat, dass sie ihre vertraglich geschuldete Leistung gegenüber ihrer Mutter zur Wartung und Pflege in gesunden und kranken Tagen infolge des notwendigen Heimaufenthalts nicht mehr in Natur erbringen musste.
  • BGH, 26.11.2002 - AnwZ (B) 18/01

    Vermögensverfall eines Rechtsanwalts; Tilgung von Forderungen vor Erlass der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - 9 U 193/04
    An die Stelle der nicht mehr zu erbringenden Leistungen treten Zahlungsverpflichtungen, die den Wert der Leistungen nicht nur nicht überschreiten, vielmehr nur den Wert der ersparten Aufwendungen für die an sich geschuldeten Sachleistungen abschöpfen (vgl. BGH NJW 2003, 577, 578).
  • BGH, 23.01.2003 - V ZB 48/02

    Auslegung der Einräumung eines Wohnungsrechts mit Pflege- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - 9 U 193/04
    Mithin können auch hinsichtlich der dem Wohnrecht unterliegenden Räume nur die tatsächlich ersparten Aufwendungen von der Beklagten erstattet verlangt werden und nicht der Sachwert des trotz der Heimunterbringung fortbestehenden Wohnrechts (BGH NJW-RR 2003, 577, 578; s.a. Senat OLG Report 2001, 253, 254).
  • BGH, 29.01.2010 - V ZR 132/09

    Pflegeleistung als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks:

    Abweichendes ergibt sich, anders als die Revision unter Hinweis auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (RNotZ 2005, 485 sowie Urt. v. 5. April 2004, I-9 U 180/03, juris Rdn. 46 ff.) meint, nicht aus der Entscheidung des Senats vom 21. November 2002 (V ZB 40/02, NJW 2003, 1126).
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