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   OLG Koblenz, 29.12.2006 - 1 W 662/06   

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https://dejure.org/2006,4837
OLG Koblenz, 29.12.2006 - 1 W 662/06 (https://dejure.org/2006,4837)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.12.2006 - 1 W 662/06 (https://dejure.org/2006,4837)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29. Dezember 2006 - 1 W 662/06 (https://dejure.org/2006,4837)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 260; 2314
    Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand eines Nachlasses durch Vorlage eines notariell aufgenommenen und vollständigen Nachlassverzeichnisses; Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor dem Notar bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses; Notwendigkeit ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Persönliche Anwesenheitspflicht des Verpflichteten bei Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anwesenheitspflicht des Erben bei notariellem Nachlassverzeichnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2007, 773
  • RNotZ 2008, 33 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 21.01.2002 - 4 W 318/01

    Nachlass; Zwangsvollstreckung; Zwangsgeld; Auskunftspflicht;

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.12.2006 - 1 W 662/06
    Ein durch ein Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis liegt nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassstand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle, DNotZ 2003, 62 m. Anm. Nieder, S. 63 f.).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZB 109/17

    Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen

    Nur wenn er Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Information habe, müsse er die Aufnahme des Verzeichnisses ablehnen und den Auskunftsberechtigten entsprechend unterrichten (Sandkühler, RNotZ 2008, 33 f.; G. Müller in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl., § 2314 BGB Rn. 38).
  • OLG Köln, 02.11.2017 - 24 W 54/17

    Anforderungen an die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses i.S. von

    Da der Notar den Pflichtigen zur Aufnahme eines ordnungsgemäßen Vermögensverzeichnisses gegebenenfalls zu belehren und Unklarheiten auszuräumen habe, müsse der Verpflichtete persönlich vor dem Notar erscheinen; nur auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass die erforderlichen Auskünfte auch vollständig und gegebenenfalls nach Rückfrage konkretisiert und zutreffend gegeben werden können (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2006 - 1 W 662/06 = ZEV 2007, 493; ebenso wohl auch der den ersten Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts vom 14.03.2017 bestätigende Beschluss des hiesigen 19. Zivilsenats vom 02.06.2017 [19 W 27/17, Bl. 69/69R des Sonderheftes "Antrag gemäß § 888 ZPO"] sowie Birkenheier, in: Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2314 Rdn. 77; im Grundsatz auch Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl. 2017, § 2314 Rdn. 7).

    Zudem weicht der Senat mit der vorliegenden Entscheidung von dem oben zitierten Beschluss des OLG Koblenz vom 29.12.2006 - 1 W 662/06 - ab.

  • OLG Nürnberg, 26.08.2009 - 12 W 1364/09

    Zwangsvollstreckungsbeschwerdeverfahren: Behandlung und Umfang der Verpflichtung

    Diese Mitwirkungshandlung des Notars ist ihrerseits davon abhängig, dass zuvor die Schuldnerin die zur Erbringung der Mitwirkungshandlung des Notars erforderlichen eigenen Mitwirkungshandlungen erbringt, nämlich ihrerseits dem Notar Auskunft erteilt und ggf. Belege übermittelt hinsichtlich Nachlassbestand, Schenkungen und Zuwendungen der Erblasserin sowie hinsichtlich der Vollständigkeit dieser Erklärungen sowie dem Notar insoweit für Nachfragen etc. auch persönlich zur Verfügung steht (vgl. OLG Koblenz OLGR 2007, 468).

    h) Der Senat verkennt nicht, dass das im Streitfall geschuldete durch einen Notar aufgenommene Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 BGB nicht bereits dann vorliegt, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet, vielmehr voraussetzt, dass der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle DNotZ 2003, 62; OLG Celle OLGR 2003, 370; OLG Koblenz OLGR 2007, 468; OLG Karlsruhe ZEV 2008, 189; OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105; LG Rottweil ZEV 2008, 189) und auch aus diesem Grund die insoweit erforderliche Mitwirkungshandlung des Notars einen größeren Zeitaufwand rechtfertigt.

  • OLG Hamm, 16.03.2020 - 5 W 19/20

    Ergänzungsanspruch bei formeller Unvollständigkeit notarielles

    Das im Streitfall geschuldete durch einen Notar aufgenommene Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet, sondern setzt vielmehr voraus, dass der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Unterzeichnung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle, DNotZ 2003, 62; OLG Celle, OLGR 2003, 370; OLG Koblenz, OLGR 2007, 468; OLG Karlsruhe, ZEV 2008, 189; OLG Düsseldorf, RNotZ 2008, 105; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.8.2009 - 12 W 1364/09, BeckRS 2009, 27573, beck-online; Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl. 2019, § 2314 Rz. 7).
  • LG München I, 05.02.2007 - 13 T 13484/06

    Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren durch notarielles Testament eines

    7. Erbrecht - Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2006 - 1 W 662/06 - mit Anm. von Vors. Richter am OLG a. D. Gerd Sandkühler, Dortmund) BGB §§ 260; 2314 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit redaktionellem Leitsatz abgedruckt in RNotZ 2007, 414 .

    Falsch ist es aber, sie auf einen vermeintlichen allgemeinen Grundsatz zu stützen und diesen in Gestalt eines (redaktionellen) Leitsatzes als starre Regel zu formulieren, wie in RNotZ 2007, 414 geschehen.

  • OLG Koblenz, 01.04.2021 - 12 W 50/21

    Notarielles Nachlassverzeichnis während der COVID-19-Pandemie

    Belege übermittelt hinsichtlich Nachlassbestand, Schenkungen und Zuwendungen der Erblasserin sowie hinsichtlich der Vollständigkeit dieser Erklärungen sowie dem Notar insoweit für Nachfragen etc. auch persönlich zur Verfügung steht (so auch OLG Koblenz OLGR 2007, 468).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass das im Streitfall geschuldete, durch einen Notar aufgenommene Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 BGB nicht bereits dann vorliegt, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet, vielmehr voraussetzt, dass der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle DNotZ 2003, 62; OLG Celle OLGR 2003, 370; OLG Koblenz OLGR 2007, 468; OLG Karlsruhe ZEV 2008, 189; OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105; LG Rottweil ZEV 2008, 189) und auch aus diesem Grund die insoweit erforderliche Mitwirkungshandlung des Notars einen größeren Zeitaufwand rechtfertigt.

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