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   VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31   

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VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31 (https://dejure.org/2010,69232)
VG Regensburg, Entscheidung vom 21.10.2010 - RO 5 K 10.31 (https://dejure.org/2010,69232)
VG Regensburg, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - RO 5 K 10.31 (https://dejure.org/2010,69232)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Lotterierechtliche Nebenbestimmungen; Werbebeschränkungen; Regionalitätsprinzip; Datensicherheit; aktueller Stand der Technik; Einsichtsrecht; Einsatzgrenze; Befristung EuGH vom 8.9.2010

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31
    Die Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV sind auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie sich aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 a.a.O. und vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - unter anderem ergibt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2008 Az. 1 BvR 928/08 ausgeführt: "Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit einzelner Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV) sind ebenfalls unbegründet.

    Dass hierbei eine Auslegung der verwendeten Begrifflichkeit zu erfolgen hat, steht einer hinreichenden Bestimmtheit der genannten Vorschriften nicht entgegen (vgl. BVerfGE 45, 400, 420, so BVerfG vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 Rz. 26).".

    Als direkter Ausfluss der Hoheitsgewalt eines Staates und damit des jeweiligen Landes können die zuständigen Behörden im Rahmen der landeseigenen Verwaltung ohnehin nur Erlaubnisse mit Wirkung für das Gebiet des jeweiligen Landes erteilen (BVerfG vom 14.8.2008 Az. 1 BvR 928/08, Rz 53; Postel in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2008, § 4 GlüStV Rnr. 30).

    Sie liegen in der Natur der landeseigenen Verwaltung (vgl. BVerfG vom 14.11.2008 Az. 1 BvR 928/08).

    Durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2008, a.a.O., ist auch bereits verfassungsrechtlich geklärt, dass die Länder nicht gehalten waren, das Zahlenlotto oder Lotterien als weniger suchtgefährdende Glücksspielarten von dem Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages auszunehmen.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31
    Soweit der EuGH Zweifel an der Kohärenz des Staatlichen Glücksspielsmonopols mit Blick auf Werbung geäußert habe, die zur aktiven Spielteilnahme anrege, sei darauf hinzuweisen, dass die vom EuGH in Bezug genommene Rechtslage noch den Lotteriestaatsvertrag betreffe und diese Problematik bereits nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 (Az. 1 BvR 1054/01) aufgegriffen worden sei.

    Die Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV sind auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie sich aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 a.a.O. und vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - unter anderem ergibt.

    Mit dem Gesetzestext (§ 5 Abs. 1 GlüStV) wurde die vom Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang formulierte Vorgabe (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.3.2006 a.a.O., Rz. 151) wortgenau übernommen.

    Aus der Zielsetzung des Staatsvertrages, dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 115, 276, 314, 318) sowie den Materialien zu dem Staatsvertrag lassen sich Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen (vgl. BVerfGE 21, 73, 80).

    In seinem Urteil vom 28.3.2006 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 115, 276) im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits festgestellt, dass die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Glücksspielmonopols grundsätzlich ein zulässiges und geeignetes Mittel ist, die mit der Veranstaltung von Glückspielen verbundenen Gefahren zu bekämpfen.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31
    Nach der Entscheidung des EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 (Markus Stoß u.a.) ist eine Werbung zulässig, wenn sie maßvoll und strikt auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um den Verbraucher zu den genehmigten Spielnetzwerken zu lenken.

    Die Beispiele der unzulässigen Werbung sind mit den in der EuGH-Entscheidung vom 8.9.2010, Rs. C-316/07, vereinbar.

    Deren Zulässigkeit setzt insbesondere voraus, dass die Finanzierung solcher sozialer Aktivitäten nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist, was das nationale Gericht zu überprüfen hat (vgl. EuGH, Rs. C-316/07, Rz. 103 und 104).

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31
    Die angegriffenen Regelungen des Staatsvertrags entsprechen den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normklarheit und Justiziabilität (vgl. BVerfGE 21, 73, 79).

    Aus der Zielsetzung des Staatsvertrages, dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 115, 276, 314, 318) sowie den Materialien zu dem Staatsvertrag lassen sich Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen (vgl. BVerfGE 21, 73, 80).

  • VGH Bayern, 25.03.1999 - 22 B 98.1746
    Auszug aus VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31
    Das Rechtssicherheitsinteresse erfordert im Hinblick auf die Rechte des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und Art. 12 Abs. 1 GG eine Einzelfallregelung durch Verwaltungsakt und zureichende Anhaltspunkte für den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes (vgl. BayVGH vom 25.3.1999, Az. 22 B 98.1746 zu § 17 Abs. 2 HandwO, dort Rz. 8 und 22).
  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

    Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von

    Auszug aus VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31
    Auch in vergleichbaren Vorschriften für Auskunftsersuchen, wie §§ 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, muss ein Anlasstatbestand bestehen (vgl. BFH vom 21.3.2002 Az. VII B 152/01).
  • VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184

    Verbot von Sportwetten und Sportwettenwerbung im Internet in Bayern rechtmäßig

    Auszug aus VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31
    Die Befugnis zum Einschreiten für die Glücksspielaufsicht setzt in tatbestandlicher Hinsicht zumindest eine drohende Verletzung der öffentlich-rechtlichen Pflichten aus dem Glücksspielstaatsvertrag voraus (so auch BayVGH vom 22.7.2009 Az. 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185, dort Rz. 18).
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31
    Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 117, 163, 183 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07

    Kreditkartenfahndung verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31
    So stehen etwa Eingriffsgrundlagen wie § 161 Abs. 1 StPO unter einer strengen Begrenzung auf den Ermittlungszweck der Aufklärung von Straftaten (vgl. dazu BVerfG vom 17.2.2009 Az. 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1742/07).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31
    Der Europäische Gerichtshof hielt auch in seinen Urteilen vom 8.9.2010 Az. C-316/08, Rz. 79, an seiner Glücksspielrechtsprechung fest, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können (vgl. EuGH vom 6.11.2003, C-243/01 "Gambelli"; EuGH vom 6.3.2007, C-238/04 "Placanica").
  • EuGH, 23.02.2010 - C-316/08

    Latex

  • EuGH - C-238/04 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Frankreich

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerwG, 14.12.1977 - 8 C 28.77

    Gebäudeabbruch

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

  • VG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 2865/12

    Lotto; Internet; Nebenbestimmungen; Regionalitätsprinzip; Sperrdateiabgleich

    Nach der neueren Rechtsprechung kann jedoch jede Art von Nebenbestimmungen mit der Anfechtungsklage isoliert angefochten werden (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 21.10.2010, RO 5 K 10.31, BeckRS 2010, 32696, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.11.2000, 11 C 2/00, juris).

    Denn nach der Systematik des Glücksspielstaatsvertrages besteht ein umfassendes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. zum GlüStV a.F. VG Regensburg, Urt. v. 21.10.2010, RO 5 K 10.31, BeckRS 2010, 32696).

    Im Vordergrund steht danach die Förderung der Ziele des § 1 GlüStV, soweit nicht ein Widerspruch zu diesen Zielen bereits den zwingenden Versagungsgrund nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV begründet (vgl. zu § 4 Abs. 1 GlüStV a.F. VG Regensburg, Urt. v. 21.10.2010, RO 5 K 10.31, BeckRS 2010, 32696).

    Nebenbestimmungen sind danach nur dann zulässig, wenn sie dem Zweck des Verwaltungsaktes in der Hauptsache bzw. der gesetzlichen Regelungen, die für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblich sind, dienen (VG Regensburg, Urt. v. 21.10.2010, RO 5 K 10.31, BeckRS 2010, 32696).

    Sie dient dem Ziel des § 1 Nr. 4 GlüStV, sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden sowie der ordnungsgemäßen Umsetzung von § 23 Abs. 6 GlüStV und dem Jugend- und Spielerschutz nach § 1 Nr. 3 GlüStV (vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 21.10.2010, RO 5 K 10.31, Rn. 77) und konnte daher nach der o.g. genannten Maßgabe, dass Nebenbestimmungen zulässig sind, wenn sie dem Zweck des Verwaltungsaktes in der Hauptsache bzw. der gesetzlichen Regelungen, die für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblich sind, dienen, auf § 9 Abs. 4 Satz 3 GlüStV gestützt werden.

  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bf 160/14

    Erlaubnis für die Vermittlung von Lotterien im Internet ohne beschränkende

    Die Auflage trägt andererseits auch zur Verfolgung des Ziels der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes in § 1 Nr. 3 GlüStV bei, indem die Informationssicherheit auch im Hinblick auf die Einhaltung des Jugendschutzes zu beachten ist (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 21.10.2010, RO 5 K 10.31, juris Rn. 77).
  • VG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 1368/13

    Zur Rechtmäßigkeit von "Inhalts- und Nebenbestimmungen" für eine Werbeerlaubnis

    Nach der neueren Rechtsprechung kann jedoch jede Art von Nebenbestimmungen mit der Anfechtungsklage isoliert angefochten werden (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 21.10.2010, RO 5 K 10.31, BeckRS 2010, 32696, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.11.2000, 11 C 2/00, juris).

    Denn die Werbebeschränkungen sind mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar (vgl. zum GlüStV a.F. VG Regensburg, Urt. v. 21.10.2010, RO 5 K 10.31, BeckRS 2010, 32696 m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 25.2.2014, 13 A 3027/11, juris).

    Nebenbestimmungen sind danach dann zulässig, wenn sie dem Zweck des Verwaltungsaktes in der Hauptsache bzw. der gesetzlichen Regelungen, die für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblich sind, dienen (vgl. zu § 4 Abs. 1 GlüStV a.F. VG Regensburg, Urt. v. 21.10.2010, RO 5 K 10.31, BeckRS 2010, 32696).

    Durch sie sollen einerseits Glücksspielsucht fördernde Formen der Werbung ausgeschlossen und damit dem Ziel des § 1 Nr. 1 GlüStV, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, Rechnung getragen werden (vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 21.10.2010, RO K 10.31, BeckRS 2010, 32696).

    hh) Nicht zu beanstanden ist, dass in Ziffer II.10. pauschal auf alle Angaben im Antrag und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen und die Erlaubnis auf das vorgelegte Werbekonzept beschränkt wird (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 21.10.2010, RO 5 K 10.31, BeckRS 2010, 32696).

  • VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196

    Lotterievermittlung im Internet, Kohärenz des § 4 Abs. 4 GlüStV und § 5 Ab. 3

    Wie dem Gericht aus anderen Verfahren - z.B. RO 5 K 10.31 - bekannt ist, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 27.9.2010 an die Regierungen und die Landratsämter auf diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes reagiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solch eine Werbung als bedenklich eingestuft wird, mit der der Finanzbedarf sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten, denen die erzielten Gewinne zugute kommen, herausgestellt (Imagewerbung) und somit der Eindruck erweckt wird, dass nicht die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs (§ 1 Nr. 1 GlüStV), sondern die Maximierung der diesen gemeinnützigen Aktivitäten zugedachten Erträge das eigentliche Ziel darstellt.

    Dies belegt aber nicht die Inkohärenz der auferlegten Werbebeschränkungen, sondern zeigt, dass eine Kontrolle durch Mitbewerber wirksam möglich ist, selbst wenn die Glücksspielaufsichtsbehörden nicht rechtzeitig einschreiten (so Rechtsprechung der Kammer im Urteil vom 21.10.2010 RO 5 K 10.31).

  • VG Regensburg, 05.07.2012 - RO 5 K 12.568

    Hausverlosung als Glücksspiel

    Wie dem Gericht aus anderen Verfahren - z.B. RO 5 K 10.31 - bekannt ist, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 27.09.2010 an die Regierungen und die Landratsämter auf diese Rechtsprechung des EuGH reagiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solch eine Werbung als bedenklich eingestuft wird, mit der der Finanzbedarf sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten, denen die erzielten Gewinne zugute kommen, herausgestellt (Imagewerbung) und somit der Eindruck erweckt wird, dass nicht die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs (§ 1 Nr. 1 GlüStV/GlüÄndStV), sondern die Maximierung der diesen gemeinnützigen Aktivitäten zugedachten Erträge das eigentliche Ziel darstellt.

    Dies belegt aber nicht die Inkohärenz der auferlegten Werbebeschränkungen, sondern zeigt, dass eine Kontrolle durch Mitbewerber wirksam möglich ist, selbst wenn die Glücksspielaufsichtsbehörden nicht rechtzeitig einschreiten (so Rechtsprechung der Kammer im Urteil vom 21.10.2010 RO 5 K 10.31).

  • VG Regensburg, 06.04.2011 - RO 5 S 11.268

    Glücksspiel; Hausverlosung; E-Mailverkehr/Telemedien

    Wie dem Gericht aus anderen Verfahren - z.B. RO 5 K 10.31 - bekannt ist, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 27.9.2010 an die Regierungen und die Landratsämter auf diese Rechtsprechung des EuGH reagiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solch eine Werbung als bedenklich eingestuft wird, mit der der Finanzbedarf sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten, denen die erzielten Gewinne zugute kommen, herausgestellt (Imagewerbung) und somit der Eindruck erweckt wird, dass nicht die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs (§ 1 Nr. 1 GlüStV), sondern die Maximierung der diesen gemeinnützigen Aktivitäten zugedachten Erträge das eigentliche Ziel darstellt.

    Dies belegt aber nicht die Inkohärenz der auferlegten Werbebeschränkungen, sondern zeigt, dass eine Kontrolle durch Mitbewerber wirksam möglich ist, selbst wenn die Glücksspielaufsichtsbehörden nicht rechtzeitig einschreiten (so Rechtsprechung der Kammer im Urteil vom 21.10.2010 RO 5 K 10.31).

  • VG Regensburg, 13.09.2012 - RO 5 K 11.616

    Werbeauflagen für Lotterieeinnehmer; Kohärenzprüfung; behördlicher

    Wie dem Gericht aus anderen Verfahren - z.B. RO 5 K 10.31 - bekannt ist, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 27.9.2010 an die Regierungen und die Landratsämter auf diese Rechtsprechung des EuGH reagiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solch eine Werbung als bedenklich eingestuft wird, mit der der Finanzbedarf sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten, denen die erzielten Gewinne zugute kommen, herausgestellt (Imagewerbung) und somit der Eindruck erweckt wird, dass nicht die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs (§ 1 Nr. 1 GlüStV), sondern die Maximierung der diesen gemeinnützigen Aktivitäten zugedachten Erträge das eigentliche Ziel darstellt.

    Dies belegt aber nicht die Inkohärenz der auferlegten Werbebeschränkungen, sondern zeigt, dass eine Kontrolle durch Mitbewerber wirksam möglich ist, selbst wenn die Glücksspielaufsichtsbehörden nicht rechtzeitig einschreiten (so Rechtsprechung der Kammer im Urteil vom 21.10.2010 RO 5 K 10.31).

  • VG Regensburg, 21.07.2011 - RN 5 K 11.12

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsbescheid; Erlaubnisvorbehalt;

    Wie dem Gericht aus anderen Verfahren - z.B. RO 5 K 10.31 - bekannt ist, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 27.9.2010 an die Regierungen und die Landratsämter auf diese Rechtsprechung des EuGH reagiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solch eine Werbung als bedenklich eingestuft wird, mit der der Finanzbedarf sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten, denen die erzielten Gewinne zugute kommen, herausgestellt (Imagewerbung) und somit der Eindruck erweckt wird, dass nicht die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs (§ 1 Nr. 1 GlüStV), sondern die Maximierung der diesen gemeinnützigen Aktivitäten zugedachten Erträge das eigentliche Ziel darstellt.

    Dies belegt aber nicht die Inkohärenz der auferlegten Werbebeschränkungen, sondern zeigt, dass eine Kontrolle durch Mitbewerber wirksam möglich ist, selbst wenn die Glücksspielaufsichtsbehörden nicht rechtzeitig einschreiten (so Rechtsprechung der Kammer im Urteil vom 21.10.2010 RO 5 K 10.31).

  • VG Regensburg, 19.05.2011 - RO 5 S 11.615
    Wie dem Gericht aus anderen Verfahren - z.B. RO 5 K 10.31 - bekannt ist, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 27.9.2010 an die Regierungen und die Landratsämter auf diese Rechtsprechung des EuGH reagiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solch eine Werbung als bedenklich eingestuft wird, mit der der Finanzbedarf sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten, denen die erzielten Gewinne zugute kommen, herausgestellt (Imagewerbung) und somit der Eindruck erweckt wird, dass nicht die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs (§ 1 Nr. 1 GlüStV), sondern die Maximierung der diesen gemeinnützigen Aktivitäten zugedachten Erträge das eigentliche Ziel darstellt.

    Dies belegt aber nicht die Inkohärenz der auferlegten Werbebeschränkungen, sondern zeigt, dass eine Kontrolle durch Mitbewerber wirksam möglich ist, selbst wenn die Glücksspielaufsichtsbehörden nicht rechtzeitig einschreiten (so Rechtsprechung der Kammer im Urteil vom 21.10.2010 RO 5 K 10.31).

  • VG Regensburg, 01.03.2011 - RN 5 S 10.2324

    Untersagungsverfügung bei privaten Sportwetten; Erlaubnisvorbehalt/Unwirksamkeit

    Wie dem Gericht aus anderen Verfahren - z.B. RO 5 K 10.31 - bekannt ist, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 27.9.2010 an die Regierungen und die Landratsämter auf diese Rechtsprechung des EuGH reagiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solch eine Werbung als bedenklich eingestuft wird, mit der der Finanzbedarf sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten, denen die erzielten Gewinne zugute kommen, herausgestellt (Imagewerbung) und somit der Eindruck erweckt wird, dass nicht die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs (§ 1 Nr. 1 GlüStV), sondern die Maximierung der diesen gemeinnützigen Aktivitäten zugedachten Erträge das eigentliche Ziel darstellt.

    Dies belegt aber nicht die Inkohärenz der auferlegten Werbebeschränkungen, sondern zeigt, dass eine Kontrolle durch Mitbewerber wirksam möglich ist, selbst wenn die Glücksspielaufsichtsbehörden nicht rechtzeitig einschreiten (so Rechtsprechung der Kammer im Urteil vom 21.10.2010 RO 5 K 10.31).

  • VG Wiesbaden, 17.02.2011 - 5 K 1328/09

    Gewerbliche Spielvermittlung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum virtuelle

  • VG Augsburg, 09.03.2018 - Au 8 S 17.1698

    Nebenbestimmung, Mietvertrag

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 3 M 6/23

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Beschränkungen; Inhalts- oder Nebenbestimmungen;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2011 - 6 S 2577/10

    Zum Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel über

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 24/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Online-Poker;

  • VG Regensburg, 23.01.2020 - RN 5 K 19.1163

    Isolierte Anfechtung der Nebenstimmungen eines Verwaltungsaktes

  • VG Arnsberg, 27.11.2018 - 1 K 9200/17
  • VG Augsburg, 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis und Spielerschutz

  • VG Regensburg, 27.02.2020 - RO 5 K 17.1241

    Nebenbestimmungen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Wiesbaden, 06.01.2011 - 5 K 9/11

    Gewerbliche Spielvermittlung

  • VG Regensburg, 27.02.2020 - RN 5 K 19.1479

    Befristung und Nebenbestimmungen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Leipzig, 20.09.2012 - 5 K 948/10

    Rechtmäßigkeit dreier Nebenbestimmungen einer erteilten Erlaubnis zur

  • VG Leipzig, 20.09.2012 - 5 K 757/10

    Zulässigkeit der Begrenzung der Erlaubnis auf die Spielvermittlung im Auftrag von

  • VG Würzburg, 16.07.2012 - W 5 K 11.339

    Isolierte Aufhebung einer Befristung; Erstaufforstung; Sinngrund;

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