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   VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196   

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VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196 (https://dejure.org/2013,7855)
VG Regensburg, Entscheidung vom 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196 (https://dejure.org/2013,7855)
VG Regensburg, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - RO 5 K 12.1196 (https://dejure.org/2013,7855)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Lotterievermittlung im Internet, Kohärenz des § 4 Abs. 4 GlüStV und § 5 Ab. 3 GlüStV, Regionalitätsprinzip, Glücksspielgesetz in Schleswig-Holstein.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196
    Hieran gemessen sind die Erwägungen der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich und unionsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn bislang noch keine ausreichenden statistischen Erhebungen über das Suchtpotential von Sportwetten vorliegen (so BVerwG - 8 C 14.09, Rnr. 73, 74, 75) oder zu Lotterien noch nicht vorgelegen haben sollen, wie die Klägerseite mit Hinweis auf Anlage K48 Stöver im Verfahren RO 5 K 09.607 vorträgt.

    Dies ergibt sich insbesondere aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 - 8 C 14.09 und des Europäischen Gerichtshofes vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07, die Auswirkungen auf die Auslegung und den Vollzug des § 5 GlüStV haben.

    Entscheidend ist daher, dass die aus Text und Aufmachung zusammengesetzte Werbeaussage vom durchschnittlichen Empfänger nicht als Anreiz zum Gewinnspiel zu verstehen ist, sondern nur als Hinweis auf eine legale Möglichkeit, einen vorhandenen Entschluss zum Gewinnspiel umzusetzen (BVerwG 8 C 14.09 Rnr. 48).

    Erst recht darf die Teilnahme an Wetten nicht als positiv zu bewertendes, wünschenswertes oder sozialverantwortliches Handeln aufgewertet werden (so BVerwG vom 24.11.2010 - 8 C 14/09 Rn. 51 und 52 mit Hinweis auf BVerfG vom 28.3.2006).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.2010 - 8 C 14.09 und 8 C 15.09 auch die Auslegung des Berufungsgerichts zu § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV beanstandet.

    Bei verfassungskonformer Auslegung des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV, die keine Werbung des Monopolträgers mit Hinweisen auf gemeinnützige Verwendung der Wetteinnahmen zulässt, kommt es nach dem Bundesverwaltungsgericht darauf an, inwieweit eine danach unzulässige Werbung im Freistaat Bayern seit dem 1.1.2008 tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden wird (so BVerwG - 8 C 14.09, Rnr. 84 und 8 C 15.09 Rnr. 83).

    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 24.11.2010 sonst keine Bedenken geäußert, dass der Erlaubnisvorbehalt insbesondere des § 4 Abs. 1 GlüStV nicht mit Art. 12 GG vereinbar sein könnte oder es sich um staatliche Maßnahmen handelt, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit beschränken, aber nicht die Voraussetzungen erfüllt, um mit Unionsrecht in Einklang zu stehen (siehe dazu BVerwG - 8 C 14.09, Rn. 24 - 44 zu Art. 12 GG und Rnrn. 61 bis 80, selbst wenn man von einem Glücksspielmonopol noch weiterhin ausginge).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196
    Diese Ziele, insbesondere das Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, sind vom Bundesverfassungsgericht als überragend wichtige Gemeinwohlziele qualifiziert worden, da die Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für die Gemeinschaft führt (vgl. BVerfGE 115, 276).

    Dies war dem Gesetzgeber aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - NJW 2006, S. 1216 ff. - auch bekannt.

    Auch das Bundesverfassungsgericht sieht ein Internetverbot daher als zulässig an (BVerfGE 115, 276).

    Die Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV sind auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie sich aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 a.a.O. und vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - unter anderem ergibt.

    Mit dem Gesetzestext (§ 5 Abs. 1 GlüStV) wurde die vom Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang formulierte Vorgabe (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.3.2006 a.a.O., Rz. 151) wortgenau übernommen.

    Aus der Zielsetzung des Staatsvertrages, dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 115, 276, 314, 318) sowie den Materialien zu dem Staatsvertrag lassen sich Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen (vgl. BVerfGE 21, 73, 80).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196
    Sie liegen in der Natur der landeseigenen Verwaltung (vgl. BVerfG vom 14.11.2008, Az. 1 BvR 928/08).

    Die Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV sind auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie sich aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 a.a.O. und vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - unter anderem ergibt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2008 Az. 1 BvR 928/08 ausgeführt: "Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit einzelner Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV) sind ebenfalls unbegründet.

    Dass hierbei eine Auslegung der verwendeten Begrifflichkeit zu erfolgen hat, steht einer hinreichenden Bestimmtheit der genannten Vorschriften nicht entgegen (vgl. BVerfGE 45, 400, 420, so BVerfG vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 Rz. 26).".

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196
    Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8.9.2010 - C-46/08 nochmals festgestellt hat, steht es einem Mitgliedstaat, der das Ziel verfolgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, unter anderem grundsätzlich frei, eine Erlaubnisregelung zu schaffen und dabei Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der zugelassenen Veranstalter vorzusehen (so EuGH, Urteil vom 8.9.2010 - C-46/08, Rnr. 84; so auch BVerwG 8 C 15.09, Rnr. 70).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Entscheidungen vom 24.11.2010 - 8 C 14.09 und 8 C 15.09 auch die Auslegung des Berufungsgerichts zu § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV beanstandet.

    Bei verfassungskonformer Auslegung des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV, die keine Werbung des Monopolträgers mit Hinweisen auf gemeinnützige Verwendung der Wetteinnahmen zulässt, kommt es nach dem Bundesverwaltungsgericht darauf an, inwieweit eine danach unzulässige Werbung im Freistaat Bayern seit dem 1.1.2008 tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden wird (so BVerwG - 8 C 14.09, Rnr. 84 und 8 C 15.09 Rnr. 83).

    Doch bezieht sich die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts nur auf die Werbung von Monopolangeboten (s. BVerwG - 8 C 15.09, Rnrn. 46 und 84).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196
    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.10.2012, Az. III ZR 196 einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch und einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht abgelehnt, weil bis zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 8.9.2010 (C-316/07 - Stoß u.a.; C-46/08 - Carmen Media; C-409/06 Winnerwetten) ein Verstoß des bayerischen Sportwettenmonopols gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht mit der notwendigen Klarheit feststand.

    Bis zum Vorliegen hinreichend belastbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Suchtpotential und zu den damit verbundenen Suchtgefahren von Sportwetten waren und sind die zuständigen Stellen nach Auffassung des BVerwG nicht gehindert, nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrages präventiv restriktive Maßnahmen zu ergreifen, ohne das Ausmaß negativer Entwicklungen im Einzelnen zu kennen oder gar abwarten zu müssen (so BVerwG a.a.O., Rnr. 75 mit Hinweis auf EuGH vom 8.9.2010 - C-316/07).

    Es reicht aus, wenn der Mitgliedstaat alle Umstände darlegt, anhand deren sich ein zur Entscheidung berufenes Gericht darüber vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt (so BGH a.a.O. Rnr. 53 m.w.N., EuGH vom 8.9.2010, C-316/07 - Markus Stoß u.a.).

    Deren Zulässigkeit setzt insbesondere voraus, dass die Finanzierung solcher sozialer Aktivitäten nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH Rs. C-316/07 Rz. 103 und 104).

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196
    Dies haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 1.6.2011 - 8-C 5/10 - als auch der BGH in der Entscheidung vom 28.9.2011 Az. I ZR 30/10 festgestellt.

    Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH Carmen Media Rz. 103 und auch BGH vom 28.9.2011 a.a.O. Rnr. 51 und BVerwG a.a.O. Rnr. 34).

    Zur unionsrechtlichen Unzulässigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV kann dieser Umstand aber nicht führen, weil die Gefahren für die Sozialordnung, die sich aus der derzeitigen Duldung des Abschlusses von Internetwetten für Pferderennen ergeben, wegen des beschränkten Teilnehmerkreises deutlich geringer sind als diejenigen der anderen von § 4 Abs. 4 GlüStV erfassten Glücksspiele (so BGH vom 28.9.2011 a.a.O., Rnr. 70 und auch BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. Rnr. 42 m.w.N.).

  • VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 11.855

    Internetvermittlungsverbot, Glücksspiele, Lotterien, Klageänderung,

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196
    Die Klageanträge zu 1. und 2. sind nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit mit den im Verfahren RO 5 K 11.855 zuletzt gestellten Anträgen unzulässig.

    Im Verfahren RO 5 K 11.855 ist Streitgegenstand der Ablehnungsbescheid von 2.3.2009, mit dem nicht nur der Vertriebsweg Internet, sondern alle beantragten Vertriebswege ab dem Jahr 2009 abgelehnt wurden.

    Die Feststellungsanträge beziehen sich im Verfahren RO 5 K 12.1196 dort bei 2 a) nur auf die Internetvermittlung von Lotterien und auch anderen Glückspielen in der Zeit vom 1.1.2008 bis 30.6.2012, also nicht auf alle Vertriebswege, und bei den Feststellungsanträgen zu 2 b) bis e) auf gänzlich andere Streitgegenstände als im Verfahren RO 5 K 11.855.

  • VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31

    Lotterierechtliche Nebenbestimmungen; Werbebeschränkungen; Regionalitätsprinzip;

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196
    Wie dem Gericht aus anderen Verfahren - z.B. RO 5 K 10.31 - bekannt ist, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 27.9.2010 an die Regierungen und die Landratsämter auf diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes reagiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solch eine Werbung als bedenklich eingestuft wird, mit der der Finanzbedarf sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten, denen die erzielten Gewinne zugute kommen, herausgestellt (Imagewerbung) und somit der Eindruck erweckt wird, dass nicht die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs (§ 1 Nr. 1 GlüStV), sondern die Maximierung der diesen gemeinnützigen Aktivitäten zugedachten Erträge das eigentliche Ziel darstellt.

    Dies belegt aber nicht die Inkohärenz der auferlegten Werbebeschränkungen, sondern zeigt, dass eine Kontrolle durch Mitbewerber wirksam möglich ist, selbst wenn die Glücksspielaufsichtsbehörden nicht rechtzeitig einschreiten (so Rechtsprechung der Kammer im Urteil vom 21.10.2010 RO 5 K 10.31).

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196
    Die angegriffenen Regelungen des Staatsvertrags entsprechen den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normklarheit und Justiziabilität (vgl. BVerfGE 21, 73, 79).

    Aus der Zielsetzung des Staatsvertrages, dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 115, 276, 314, 318) sowie den Materialien zu dem Staatsvertrag lassen sich Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen (vgl. BVerfGE 21, 73, 80).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

    Auszug aus VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196
    Entgegen der Auffassung der Klägerseite erfasst der unionsrechtliche Anwendungsvorrang jedoch nur das in § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV normierte staatliche Sportwettenmonopol und nicht den in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt noch die Einschränkung nach Art. 2 Abs. 1 AGGlüStV (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 Rnr. 77).

    Würde ein Rechtsanspruch bestehen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen, könnten mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbare Angebotserweiterungen nicht mehr verhindert werden (so auch BVerwG vom 24.11.2010 - 8 C 13.09, Rnr. 83).

  • VG Regensburg, 13.09.2012 - RO 5 K 11.616

    Werbeauflagen für Lotterieeinnehmer; Kohärenzprüfung; behördlicher

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259

    Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung

  • BGH, 08.05.2007 - KVR 31/06

    Lotto im Internet

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 171/10

    BGH legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

  • BVerwG, 18.01.2011 - 6 B 61.10

    Tierhaltung; Genehmigungsvorbehalt

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • EuGH, 09.09.2010 - C-64/08

    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

  • OLG Bremen, 12.10.2012 - 2 U 61/12

    Zulässigkeit der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet; Regelungsgehalt des

  • OLG Köln, 30.11.2012 - 6 U 114/10

    Wettbewerbswidrigkeit des Veranstaltens von Glücksspielen im Internet

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 K 262.09

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin

  • VG Köln, 18.11.2010 - 1 K 3352/07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten für einen auf Gibraltar ansässigen

  • BVerwG, 31.03.1987 - 1 C 32.84

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Wohnsitzverlegung -

  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bf 160/14

    Erlaubnis für die Vermittlung von Lotterien im Internet ohne beschränkende

    Die Angemessenheit des sog. Regionalitätsprinzips in § 9 Abs. 4 Satz 1 GlüStV, wonach die Spieler an die jeweils zuständige Landeslotteriegesellschaft zu vermitteln sind, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 28.2.2013, RO 5 K 12.1196, juris Rn. 128; VG Saarlouis, Urt. v. 19.1.2012, 6 K 521/10, juris Rn. 136 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.4.2010, 3 K 3851/09, n. v., S. 16 f. UA; a. A. VG Berlin, Urt. v. 22.9.2008, 35 A 15.08, juris Rn. 141 ff.; Jarass, Ausgestaltung des Erlaubnisvorbehalts für die gewerbliche Lottovermittlung, Gutachten, 2012, S. 36 ff.).

    Denn dies ändert nichts daran, dass die Lotterie jeweils einem konkreten Veranstalter zugerechnet werden und eine entsprechende ordnungsrechtliche Kontrolle der Veranstalter stattfinden kann (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 28.2.2013, RO 5 K 12.1196, juris Rn. 129; VG Leipzig, Urt. v. 20.9.2012, 5 K 757/10, juris Rn. 73).

    Die Nebenbestimmungen sind an den Erlaubniskriterien und Versagungsgründen auszurichten, müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und unterliegen ausreichendem gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 28.2.2013, RO 5 K 12.1196, juris Rn. 85).

    Denn dies ändert nichts daran, dass die Lotterie jeweils einem konkreten Veranstalter zugerechnet werden und eine entsprechende ordnungsrechtliche Kontrolle der Veranstalter stattfinden kann (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 28.2.2013, RO 5 K 12.1196, juris Rn. 129; VG Leipzig, Urt. v. 20.9.2012, 5 K 757/10, juris Rn. 73).

    Anders als bei den Annahmestellen, bei denen sich aus der Anwesenheit des Spielers und der örtlichen Belegenheit der Annahme- und Vermittlungsstelle ergibt, dass ein Vertrag über die in Rede stehenden Spiele mit dem Veranstalter des Landes zustande kommt, in dem sich die stationäre Einrichtung befindet (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.5.2016, 19 K 3334/14, juris Rn. 172), sind bei einer Internetvermittlung mehrere Anknüpfungspunkte denkbar (zur Lokalisierung via Geolokalisierung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.12.2016, OVG 1 S 104.15, juris Rn. 43, 49; OVG Bautzen, Urt. v. 19.2.2014, 3 L 20/12, juris Rn. 41; VG Regensburg, Urt. v. 28.2.2013, RO 5 K 12.1196, juris Rn. 108).

  • OLG Koblenz, 03.07.2019 - 9 U 1359/18

    lottohelden.de - Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit von Internet-Zweitlotterien in

    Daraus ergeben sich hohe Ausgaben für die Spieler und negative soziale wie auch moralische Folgen (vgl. ausführlich BVerwG NVwZ 2018, 895, beck-online; BVerwGE 140, 1 [12] = NVwZ 2011, 1319, unter Bezugnahme auf EuGH, C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505 = Slg. 2010, I-8175 = NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f., 105 - Carmen Media; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2019 - 1 A 398/17 -, Rn. 45, juris; VG Regensburg, Urteil vom 28. Februar 2013 - RO 5 K 12.1196 -, Rn. 108, juris).

    So sind die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Spielsucht und die wirtschaftliche Situation des Spielers bei einer Internetlotterie oder einer Lotterie mit Jackpot weitaus größer, als bei einer monatlich stattfindenden Lotterie mit einem relativ geringen Gewinn (so die Erläuterungen zum Staatsvertrag, A II, und LT-Drs. 15/8486, S. 9; vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28. Februar 2013 - RO 5 K 12.1196 -, Rn. 94, juris).

    Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen besteht daher kein strukturelles Vollzugsdefizit, das zu einer Inkohärenz der Werberestriktionen nach dem Glücksspielstaatsvertrag führt (VG Regensburg, Urteil vom 28. Februar 2013 - RO 5 K 12.1196 -, Rn. 142, juris).

  • VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 11.855
    Diesbezüglich ist ein Rechtstreit unter dem Az: RO 5 K 12.1196 (früher RO 5 K 08.692 u. RO 5 K 11.1247) anhängig.

    Damals war unter dem Az. RO 5 K 08.692 beim Gericht bereits eine Feststellungsklage der Klägerin gegen den Beklagten wegen eines ablehnenden Bescheides der Regierung der Oberpfalz vom 4.4.2008 für das Jahr 2008 anhängig, die derzeit unter dem Az. RO 5 K 12.1196 (früher RO 5 K 08.692 und RO 5 K 11.1247) geführt wird.

    Die Klageanträge zu 1. und 2. sind auch nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit mit den im Verfahren RO 5 K 12.1196 zuletzt gestellten Anträgen zu 2 a) bis e ) unzulässig.

    Im Verfahren RO 5 K 12.1196 ging es ursprünglich um einen Ablehnungsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 4.4.2008 zu einem Antrag auf Erlaubnis der Internetvermittlung nach der auf ein Jahr, d.h. auf das Jahr 2008, befristeten Übergangsregelung des § 25 Abs. 6 GlüStV.

    Die Feststellungsanträge beziehen sich im Verfahren RO 5 K 12.1196 dort bei 2 a) nur auf die Internetvermittlung von Lotterien und auch anderen Glückspielen in der Zeit vom 1.1.2008 bis 30.6.2012, also nicht auf alle Vertriebswege, und bei den Feststellungsanträgen zu 2 b) bis e) auf gänzlich andere Streitgegenstände als im Verfahren RO 5 K 11.855.

    Wie sich aus dem Klagevorbringen der Klägerseite im Verfahren RO 5 K 12.1196 ergibt, hatte die Klägerin vor Inkrafttreten des GlüStV einen Jahresgewinn von deutschlandweit 9 Mio. Euro.

  • VG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 2865/12

    Lotto; Internet; Nebenbestimmungen; Regionalitätsprinzip; Sperrdateiabgleich

    Die nicht monopolspezifischen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des diesen ergänzenden Landesrechts, insbesondere der Erlaubnisvorbehalt und die Versagungsgründe des § 4 GlüStV, haben unabhängig davon Bestand (VG Saarlouis, Urt. v. 28.9.2011, 6 K 1081/10, juris, Rn. 65; VG Regensburg, Urt. v. 28.2.2013, RO 5 K 12.1196, juris).

    Der im Glücksspielstaatsvertrag unter den "allgemeinen Vorschriften" normierte Erlaubnisvorbehalt ist ebenso wie die weiteren in § 4 GlüStV geregelten Voraussetzungen nicht derart (untrennbar) mit dem staatlichen Monopol verknüpft, dass dessen Unanwendbarkeit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit dieses Erlaubnisvorbehalts führen müsste (VG Regensburg, Urt. v. 28.2.2013, RO 5 K 12.1196, juris, Rn. 79; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, 8 C 13/09, juris, Rn. 77).

    Daneben dient es der Ermöglichung der Steuerung des Glücksspielangebotes der Länder in eigener Verantwortung (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 28.2.2013, RO 5 K 12.1196, juris, Rn. 129), der Verhinderung des Wettbewerbes verschiedener Veranstalter um potenzielle Spieler und der sozialverträglichen Begrenzung des Angebotes (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 20.9.2012, 5 K 757/10, juris, Rn. 73).

    Einer strikten territorialen Bindung der Spielvermittlung bedarf es, damit das Erfordernis einer länderbezogenen Erlaubnis für öffentliches Glücksspiel nicht unterlaufen wird (VG Regensburg, Urt. v. 28.2.2013, RO 5 K 12.1196, juris, Rn. 129).

  • VG Arnsberg, 27.11.2018 - 1 K 9200/17
    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 53 (noch zu § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 4 Satz 1 GlüStV a. F.); OVG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - 4 Bf 160/14 -, juris, Rn. 80 ff. m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 15. März 2017 - 10 A 12223/14 -, juris, Rn. 86 m.w.N.; VG Schwerin, Urteil vom 14. März 2013 - 7 A 1430/08 -, juris, Rn. 59; VG Regensburg, Urteile vom 28. Februar 2013 - RO 5 K 12.1196 -, juris, Rn. 127 ff. und vom 21. Oktober 2010 - RO 5 K 10.31 -, juris, Rn. 70 f.; VG Leipzig, Urteil vom 20. September 2012 - 5 K 757/10 -, juris, Rn. 70 ff.; VG des Saarlandes, Urteile vom 6. Juni 2012 - 6 K 177/10 -, juris, Rn. 117 ff. und vom 19. Januar 2012 - 6 K 521/10 -, juris, Rn. 92; VG Wiesbaden, Urteil vom 1. Februar 2011 - 5 K 1328/09.WI -, juris, Rn. 111 f.; a. A. (bundeslandübergreifende Vermittlung bedürfe bereits keiner Erlaubnis): VG Gelsenkirchen, Urteile vom 17. Mai 2016 - 19 K 3334/14 -, juris, Rn. 180 und - 19 K 4119/13 -, juris, Rn. 182.

    vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - 4 Bf 160/14 -, juris, Rn. 132 ff. m.w.N.; VG Regensburg, Urteil vom 28. Februar 2013 - RO 5 K 12.1196 -, juris, Rn. 129 f.; VG des Saarlandes, Urteil vom 19. Januar 2012 - 6 K 521/10 -, juris, Rn. 192 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 1. Februar 2011 - 5 K 1328/09.WI -, juris, Rn. 113.

  • OVG Saarland, 26.11.2013 - 3 A 106/12

    Nachträgliche Feststellung der Zulässigkeit einer gewerblichen

    in diesem Sinne auch VG Regensburg, Urteile vom 28.2.2013 - RO 5 K 12.1196 - sowie - RO 5 K 11.855 -, juris.
  • VG München, 21.02.2019 - M 27 K 17.3958

    Vermittlungserlaubnis für Lotterien im Internet

    Sie ergibt sich, worauf das beklagte Ministerium zutreffend hingewiesen hat, aus dem Bundesstaatsprinzip und der Gesetzgebungskompetenz der Länder im Glücksspielrecht (vgl. auch VG Arnsberg, U.v. 27.11.2018 - 1 K 9200/17 - juris Rn. 159 f.; VG Hannover, U.v. 15.3.2017 - 10 A 12223/14 - juris Rn. 88; VG Regensburg, U.v. 28.2.2013 - RO 5 K 12.1196 - juris Rn. 127).

    An der Verfassungsgemäßheit des Regionalitätsprinzips bestehen nach überwiegender verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsauffassung keine Zweifel (vgl. BVerfG, B.v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - juris Rn. 53; VG Arnsberg, U.v. 27.11.2018 - 1 K 9200/17 - juris Rn. 161 f.; VG Hannover, U.v. 15.3.2017 - 10 A 12223/14 - juris Rn. 86 f.; VG Hamburg, U.v. 3.7.2014 - 4 K 2865/12 - juris Rn. 81; VG Schwerin, U.v. 14.3.2013 - 7 A 1430/08 - juris Rn. 59; VG Regensburg, U.v. 28.2.2013 - RO 5 K 12.1196 - juris Rn. 127 f.; VG Leipzig, U.v. 20.9.2012 - 5 K 757/10 - juirs Rn. 72 ff.; VG Saarlouis, U.v. 19.1.2012 - 6 K 521/10 - juris Rn. 136 f.; VG Wiesbaden, U.v. 17.2.2011 - 5 K 1328/09.WI - juris Rn. 110 ff.; anders VG Gelsenkirchen U.v. 17.5.2016 - 19 K 3334/14 - juris Rn. 188 ff. und U.v. 17.5.2016 - 19 K 4119/13 - juris Rn. 187 ff.).

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1006

    Vermittlung von Lotterien im Internet - Feststellungsinteresse nach Erledigung

    Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage mit Urteil vom 28. Februar 2013 (RO 5 K 12.1196) ab, die Fortsetzungsfeststellungsanträge als unbegründet, die in die Zukunft gerichteten Feststellungsanträge als unzulässig, und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005

    Vermittlung von Lotterien im Internet - Feststellungsinteresse nach Erledigung

    Gemäß dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2008) beantragte sie mit Antrag vom 29. November 2007 für das Jahr 2008 eine Internet-Vermittlungserlaubnis, deren Erteilung mit Bescheid des Beklagten vom 4. April 2008 abgelehnt wurde; mit der daraufhin erhobenen und im Parallelverfahren abgewiesenen Klage (vgl. VG Regensburg, U.v. 28.2.2013 - RO 5 K 12.1196 - und BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1006 -) verfolgt die Klägerin noch die Feststellung der Erlaubnisfreiheit der beabsichtigten Vermittlungstätigkeit.
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