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   BayObLG, 06.12.1995 - 3Z BR 312/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,6889
BayObLG, 06.12.1995 - 3Z BR 312/95 (https://dejure.org/1995,6889)
BayObLG, Entscheidung vom 06.12.1995 - 3Z BR 312/95 (https://dejure.org/1995,6889)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Dezember 1995 - 3Z BR 312/95 (https://dejure.org/1995,6889)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer Rechnung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht als ordnungsgemäß mit Auswirkung auf die Überprüfung eines zivilrechtlichen Anspruchs vor einem Zivilgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Prüfungsmitteilung des Vormundschaftsgerichts, Auskunftspflicht des Betreuers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1837 Abs. 2, § 1839; FGG § 19 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 511 (Ls.)
  • Rpfleger 1996, 246
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 24.06.1993 - 3Z BR 111/93
    Auszug aus BayObLG, 06.12.1995 - 3Z BR 312/95
    Die weitere Beschwerde ist zulässig, da das Landgericht die Beschwerden als unzulässig verworfen hat (BayObLGZ 1993, 253/255).
  • LG Saarbrücken, 23.04.2009 - 5 T 12/09

    Rechenschaftspflicht des Betreuers

    Selbst wenn das Betreuungsgericht den Betreuer noch während der Betreuung nach § 1839 BGB zur Erteilung von Auskünften aufgefordert hat, kann es deren Erteilung nach Ende der Betreuung nicht mehr durch eine Verhängung von Zwangsgeld durchsetzen (vgl. Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1837 BGB, Rn 11; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1837 BGB RN 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 06.12.1995 - 3Z BR 312/95 - juris Rn 9 - Rpfleger 1996, 246; OLG Hamm OLGZ 1966, 484).

    3 Z 93/80">BayObLGZ 1981, 62; BayObLG München v. 06.12.1995 - 3Z BR 312/95 - juris Rn. 8 - Rpfleger 1996, 246; OLG Zweibrücken v. 19.10.1979 - 3 W 130/79 - juris Rn 7 - Rpfleger 1980, 103; LG Bonn v. 26.04.1985 - 5 T 40/85 - Rpfleger 1985, 297; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1843 BGB Rn 14 - arg.

    Die Rechtsposition des Betreuers erfährt im (privatrechtlichen) Verhältnis zu dem Betreuten keinerlei Besser- oder Schlechterstellung, insbesondere wird dem Betreuer keine Entlastung erteilt (Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 06.12.1995 - 3Z BR 312/95 - juris Rn. 8 mwN - Rpfleger 1996, 246; Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1843 BGB Rn 9).

  • OLG Stuttgart, 04.10.2000 - 8 W 470/99

    Rechtsmittel des Betreuten gegen Schlussrechnung des Betreuers - ordentliches

    Vielmehr bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, im ordentlichen Streitverfahren eine in ihren Augen ordnungsgemäße Schlußrechnung zu erzwingen (§ 1843 Abs. 2 BGB; BayObLG RPfl 1997, 476 und RPfl 1996, 246; BayObLGZ 1903, 182, 184), denn die Schlußrechnung ist nicht dem Vormundschaftsgericht, sondern dem Betreuten (bzw. dessen Erben) zu erstatten (§ 1908i i.V.m. § 1890 S. 1 BGB).
  • BayObLG, 04.06.1997 - 3Z BR 42/97

    Schlußrechnung nach Beendigung der Betreuung - Zwangsrechte des

    Mit einer solchen Verfügung gibt das Gericht nämlich lediglich zu erkennen, daß es für ein Einschreiten nach § 1837 BGB keinen Anlaß sieht (BayObLGZ 29, 126; BayObLG, Rpfleger 1996, 246 ).
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