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   OLG Hamm, 16.08.2001 - 23 W 290/01   

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https://dejure.org/2001,13434
OLG Hamm, 16.08.2001 - 23 W 290/01 (https://dejure.org/2001,13434)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.08.2001 - 23 W 290/01 (https://dejure.org/2001,13434)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. August 2001 - 23 W 290/01 (https://dejure.org/2001,13434)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung des Vorliegens eines prozessnotwendigen Anlasses zur Beauftragung eines Privatgutachters aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 5 O 155/99
  • OLG Hamm, 16.08.2001 - 23 W 290/01

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2001, 616
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 08.06.1998 - 23 W 39/98
    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2001 - 23 W 290/01
    Vielmehr ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats entscheidend, ob die Partei die Beauftragung eines Privatgutachters bei verständiger Würdigung ihrer Belange im konkreten Stadium der Streitigkeit zur Durchsetzung ihres Rechtsstandpunktes aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten (objektivierende Betrachtung) als erforderlich ansehen durfte (Senatsbeschluß vom 08.06.1998 - 23 W 39/98 - in OLG-Report 1999, 111, 112).

    Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, soweit nicht der Kostenschuldner greifbare Anhaltspunkte aufzeigt, wonach die Liquidation angreifbar erscheint (s. Senatsbeschluß vom 08.06.1998 - 23 W 39/98 - in OLG-Report 1999, 111, 112).

  • OLG Hamm, 18.12.1995 - 23 W 454/95
    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2001 - 23 W 290/01
    Die gem. § 91 Abs. 1 ZPO prozeßnotwendige Zuziehung eines Privatgutachters hat zwar Ausnahmecharakter (s. Senatsbeschluß vom 18.12.1995 - 23 W 454/95 - in OLG-Report 1996, 105; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: Privatgutachten, Vorbemerkungen).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 17/11

    Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Beurteilung der Erstattungsfähigkeit

    Nach anderer - wohl überwiegender - Auffassung ist eine Beeinflussung des Prozesses nicht Voraussetzung dafür, dass Privatsachverständigenkosten erstattungsfähig sind (vgl. etwa OLG Hamm, Rpfleger 2001, 616; OLG Saarbrücken, JurBüro 1988, 1360 f.; OLG Stuttgart, ZEV 2007, 536).
  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 381/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie im Zivilprozess (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

    Zwar wird diese Rechtsauffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchaus vertreten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Februar 1990 - 3 W 7/90 -, JurBüro 1990, S. 293), andere Oberlandesgerichte hingegen machen eine Beeinflussung des Prozesses zu Gunsten der vorlegenden Partei nicht zur Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2001 - 23 W 290/01 -, RPfleger 2001, S. 616; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Februar 1988 - 5 W 27/88 -, JurBüro 1998, S. 1360 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 8 W 265/07 -, juris, Rn. 16; wohl auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 6 W 126/83 -, JurBüro 1984, S. 1083).

    (2) Selbst wenn man die Entscheidung des Landgerichts so verstehen wollte, dass nicht die Beeinflussung des Prozesses zu Gunsten der vorlegenden Partei, sondern bloß eine (nachweisliche) Förderung des Prozesses durch das Gutachten Voraussetzung für die Erstattung der Gutachterkosten sei, wird auch Letzteres von Oberlandesgerichten teilweise nicht zur Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit gemacht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2001 - 23 W 290/01 -, RPfleger 2001, S. 616; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Februar 1988 - 5 W 27/88 -, JurBüro 1998, S. 1360 f.).

  • BPatG, 07.08.2008 - 3 Ni 55/01
    In der Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines in den Prozess eingeführten Privatgutachtens Ausnahmecharakter hat und grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu prüfen ist (vgl. Bork in Stein-Jonas ZPO 22. Aufl., § 91 Rdn. 79 m. w. N. auf die Rspr.; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO, 28. Aufl., § 91 Rdn. 49 m. w. N.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103 m. w. H.; ferner OLG Koblenz MDR 2003, 1142; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255; OLG Hamm Rpfl 2001, 616).

    e.) Bei der Prüfung ist ferner auf eine Betrachtung ex ante abzustellen (vgl. auch Bork in Stein-Jonas ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 80; Hartmann in Baumbach / Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103 m. w. N. auf die Rspr.; OLG Hamm Rpfleger 2001, 616, 617 - Kosten eines Privatgutachtens; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 572), also darauf, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei im Zeitpunkt ihrer Veranlassung die die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW 2006, 2415; NJW 2003, 1398).

  • OLG Hamm, 22.04.2002 - 23 W 483/01

    Festsetzungsfähigkeit der Kosten eines von einer Partei während des Rechtsstreits

    Vielmehr ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats entscheidend, ob die Partei die Beauftragung eines Privatgutachters bei verständiger Würdigung ihrer Belange im konkreten Stadium der Streitigkeit zur Durchsetzung ihres Rechtsstandpunktes aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten (objektivierende Betrachtung) als erforderlich ansehen durfte (Senatsbeschlüsse vom 16.08.2001 - 23 W 290/01 - in RPfleger 2001, 616 und vom 08.06.1998 - 23 W 39/98 - in OLG Report 1999, 111, 112).
  • BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08
    e.) Bei der Prüfung ist ferner auf eine Betrachtung ex ante abzustellen (vgl. auch Bork in Stein-Jonas ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 80; Hartmann in Baumbach / Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103 m. w. N. auf die Rspr.; OLG Hamm Rpfleger 2001, 616, 617 - Kosten eines Privatgutachtens; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 572), also darauf, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei im Zeitpunkt ihrer Veranlassung die die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW 2006, 2415; NJW 2003, 1398).
  • BPatG, 21.08.2008 - 3 ZA (pat) 44/08
    Ist danach bei der Prüfung der Notwendigkeit der Kosten auf eine Betrachtung ex ante abzustellen (vgl. auch Bork in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 80; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103 m. w. H. auf die Rspr.; OLG Hamm Rpfleger 2001, 616, 617 - Kosten eines Privatgutachtens; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 572) und ist jede Partei zudem verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst gering zu halten (vgl. auch Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 29; BVerfG NJW 1990, 3073; BGH FamRZ 2004, 866), so folgt daraus, dass es für die Beurteilung der zur vollen Wahrnehmung der eigenen Belange der Nebenintervenientin erforderlichen Schritte nicht darauf ankommt, welche einzelnen Umstände im Verlauf des Verfahrens aufgrund einer rückschauenden Betrachtung eine mitwirkende Beauftragung eines Rechtsanwalts hätten rechtfertigen können und ob die Mitwirkung tatsächlich Einfluss auf den Verfahrensverlauf genommen hat.
  • OLG Brandenburg, 11.05.2011 - 6 W 87/10

    Zur Erstattung der Kosten für ein Meinungsforschungsgutachten im

    Welche Beweismittel die verständige Partei, die auf die volle Wahrung ihrer Rechte bedacht sein darf, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich erachten kann, richtet sich nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens, ohne dass es darauf ankommt, ob das Beweismittel vom Gericht benutzt wird (OLG Karlsruhe JurBüro 2005, 544; OLG Hamm RPfleger 2001, 616 f.).
  • BPatG, 01.09.2008 - 3 ZA (pat) 51/08
    Insoweit ist maßgeblich, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit der Kosten auf eine Betrachtung ex ante abzustellen ist (vgl. auch Bork in Stein-Jonas ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 80; Hartmann in Baumbach/Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103 m. w. N. auf die Rspr.; OLG Hamm Rpfleger 2001, 616, 617 - Kosten eines Privatgutachtens; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 572) und es für die Beurteilung der zur vollen Wahrnehmung der eigenen Belange der Klägerin I erforderlichen Schritte nicht darauf ankommt, welche einzelnen Umstände im Verlauf des Verfahrens aufgrund einer rückschauenden Betrachtung eine mitwirkende Beauftragung eines Rechtsanwalts hätten rechtfertigen können und ob die Mitwirkung tatsächlich Einfluss auf den Verfahrensverlauf genommen hat, sondern es ist ausschließlich maßgeblich, ob die Klägerin I im Zeitpunkt der Mandatserteilung eine mitwirkende Vertretung durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen durfte.
  • BPatG, 01.09.2008 - 3 Ni 22/04
    Insoweit ist maßgeblich, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit der Kosten auf eine Betrachtung ex ante abzustellen ist (vgl. auch Bork in Stein-Jonas ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 80; Hartmann in Baumbach/Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103 m. w. N. auf die Rspr.; OLG Hamm Rpfleger 2001, 616, 617 -Kosten eines Privatgutachtens; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 572) und es für die Beurteilung der zur vollen Wahrnehmung der eigenen Belange der Klägerin I erforderlichen Schritte nicht darauf ankommt, welche einzelnen Umstände im Verlauf des Verfahrens aufgrund einer rückschauenden Betrachtung eine mitwirkende Beauftragung eines Rechtsanwalts hätten rechtfertigen können und ob die Mitwirkung tatsächlich Einfluss auf den Verfahrensverlauf genommen hat, sondern es ist ausschließlich maßgeblich, ob die Klägerin I im Zeitpunkt der Mandatserteilung eine mitwirkende Vertretung durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen durfte.
  • BPatG, 21.08.2008 - 3 Ni 22/06
    Ist danach bei der Prüfung der Notwendigkeit der Kosten auf eine Betrachtung ex ante abzustellen (vgl. auch Bork in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 80; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103 m. w. H. auf die Rspr.; OLG Hamm Rpfleger 2001, 616, 617 - Kosten eines Privatgutachtens; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 572) und ist jede Partei zudem verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst gering zu halten (vgl. auch Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 29; BVerfG NJW 1990, 3073; BGH FamRZ 2004, 866), so folgt daraus, dass es für die Beurteilung der zur vollen Wahrnehmung der eigenen Belange der Nebenintervenientin erforderlichen Schritte nicht darauf ankommt, welche einzelnen Umstände im Verlauf des Verfahrens aufgrund einer rückschauenden Betrachtung eine mitwirkende Beauftragung eines Rechtsanwalts hätten rechtfertigen können und ob die Mitwirkung tatsächlich Einfluss auf den Verfahrensverlauf genommen hat.
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