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   LG Mönchengladbach, 25.10.2005 - 5 T 446/05   

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https://dejure.org/2005,18143
LG Mönchengladbach, 25.10.2005 - 5 T 446/05 (https://dejure.org/2005,18143)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 25.10.2005 - 5 T 446/05 (https://dejure.org/2005,18143)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - 5 T 446/05 (https://dejure.org/2005,18143)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Klagerücknahme, Zuständigkeitsrüge, Sachantrag

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    VV RVG Nr. 3101
    Klagerücknahme, Zuständigkeitsrüge, Sachantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen der Auslegung der Zuständigkeitsrüge als Sachantrag bei fehlender Zuständigkeit des Amtsgerichts auf die Verfahrensgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2006, 169
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Schleswig, 12.07.1996 - 9 W 114/96
    Auszug aus LG Mönchengladbach, 25.10.2005 - 5 T 446/05
    Die Rüge der sachlichen Zuständigkeit ist zwar dann als Sachantrag zu werten, wenn darin zugleich zum Ausdruck kommt, dass die Klage wegen fehlender Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen werden soll (SchlHOLG, Beschluss vom 12.07.1996, JurBüro 1997, 86f).
  • OLG Bamberg, 03.06.1987 - 5 W 37/87

    Erstattungsfähigkeit einer Verkehrsanwaltsgebühr; Kriterium der Notwendigkeit zur

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 25.10.2005 - 5 T 446/05
    Nur wenn ein Anwalt dem Verweisungsantrag mit sachlichen Argumenten entgegentritt, ist hierin ein Gegenantrag zu sehen, der gebührenrechtlich als Sachantrag zu behandeln ist und eine Prozessgebühr auslöst (OLG Bamberg, Beschluss vom 03.06.1987, JurBüro 1987, 1675f).
  • AG Hamburg, 11.09.2012 - 18b C 389/11

    Zum Auschluss eines Mitgliedes aus einer Mailingliste für Rechtsanwälte

    Denn auch seine Zuständigkeitsrüge hinsichtlich nichtvermögensrechtlicher Ansprüche aus der Widerklage ist als Sachantrag zu werten: Sie bringt zum Ausdruck, dass die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden soll (vgl. LG Mönchengladbach, RPfleger 2006, 169 m.w.N.).
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