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   LG Darmstadt, 10.08.2001 - 9 O 605/00   

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https://dejure.org/2001,20028
LG Darmstadt, 10.08.2001 - 9 O 605/00 (https://dejure.org/2001,20028)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.08.2001 - 9 O 605/00 (https://dejure.org/2001,20028)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 10. August 2001 - 9 O 605/00 (https://dejure.org/2001,20028)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen Reederei wegen Ausrutschens auf Ölfleck am Selbstbedienungsbuffet eines Kreuzfahrtschiffes; Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch Beförderer; Mögliche und zumutbare Sicherheitsvorkehrungen bei Rutschgefahr ; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RRa 2004, 133
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 19.10.1994 - 11 U 78/94

    Verkehrssicherungspflicht in der Gemüseabteilung eines SB-Ladens -

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.08.2001 - 9 O 605/00
    Kommt es gleichwohl zu Unfällen, so muss dies als Folge des nie ganz vermeidbaren Lebensrisikos entschädigungslos bleiben (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1995, 861; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158).
  • OLG Koblenz, 27.09.1994 - 3 U 1595/93

    Verkehrssicherungspflicht für den Fußboden der Obst- und Gemüseabteilung eines

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.08.2001 - 9 O 605/00
    Kommt es gleichwohl zu Unfällen, so muss dies als Folge des nie ganz vermeidbaren Lebensrisikos entschädigungslos bleiben (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1995, 861; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158).
  • OLG Rostock, 11.02.2011 - 5 U 40/10

    Beförderung von Reisenden auf See: Haftung des Reiseveranstalters;

    Das Landgericht Darmstadt hat in dem von Führich genannten Urteil vom 10.08.2001 (9 O 605/00, RRa 2004, 133 f.) zwar Ansprüche aus § 664 HGB geprüft und sowohl diese, als auch Ansprüche aus §§ 823, 831 BGB verneint, da der Beklagten in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen war.
  • AG Neuss, 19.09.2008 - 84 C 4801/07

    Pflicht eines Reisebüros zur Rückerstattung der Kosten eines ausgefallenen Fluges

    Auch bei dem Luftbeförderungsvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB (st. Rspr. BGHZ 62, 71, 75; BGH NJW 1986, 1613; LG Frankfurt/Main Rra 2004, 133).
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