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   BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06   

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https://dejure.org/2007,323
BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06 (https://dejure.org/2007,323)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2007 - X ZR 61/06 (https://dejure.org/2007,323)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06 (https://dejure.org/2007,323)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • webshoprecht.de

    Zur Haftung des Reiseveranstalters für Mängel einer erst am Urlaubsort gebuchten Zusatzleistung

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Pauschalreiseveranstalter haftet für gebuchte Zusatzleistungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Reiseunternehmens für entstandene Unfallfolgen i.R.v. am Urlaubsort gebuchten Ausflügen; Differenzierung von Eigen- und Fremdleistungen anhand des Gesamtverhaltens des Reiseveranstalters; Begründung der Veranstaltereigenschaft eines Reiseunternehmens durch ...

  • reise-recht-wiki.de

    Mängel einer am Urlaubsort gebuchten Zusatzleistung

  • Judicialis

    BGB § 651a; ; BGB § 651f

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 651 a; BGB § 651 f
    Haftung für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen bei vom Reiseveranstalter erwecktem Eindruck einer Eigenleistung

  • RA Kotz

    Pauschalreise - Haftung des Reiseveranstalters für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Abgrenzung zwischen (Zusatzleistung zum) Reisevertrag und bloßer Reisevermittlung (§ 651a Abs. 2 BGB); Leistungsträger als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Reiseveranstalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 651a § 651f
    Haftung des Pauschalreiseveranstalters für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Reiserecht - Haftung für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Reiseveranstalterhaftung für Zusatzausflug

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Reisevertragsprozess - Haftung des Pauschalreiseveranstalters für Zusatzleistungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reiseveranstalterhaftung für Zusatzausflug

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Haftung des Reiseveranstalters für Ausflug am Urlaubsort

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Rechtscheinshaftung des Reiseveranstalters für Zusatzausflug

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrt nach Kairo endet im Graben - Haftet der Reiseveranstalter für einen Zusatzausflug?

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug

  • anwaltzentrale.de (Kurzinformation)

    Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug am Urlaubsort

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.7.2007)

    Reiseveranstalter haften auch für Fremdleistungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Reisevertragsprozess - Haftung des Pauschalreiseveranstalters für Zusatzleistungen

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Abgrenzung zwischen (Zusatzleistung zum) Reisevertrag und bloßer Reisevermittlung (§ 651a Abs. 2 BGB); Leistungsträger als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Reiseveranstalters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1501
  • MDR 2007, 1409
  • NZV 2007, 569 (Ls.)
  • VersR 2008, 543
  • RRa 2007, 221
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.09.2003 - X ZR 244/02

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen in verschiedener Weise tätig werden können, einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können (BGH, Urt. v. 30.09.2003 - X ZR 44/02, BGHZ 156, 220, 225).

    b) Welche Art von Tätigkeit des Pauschalreiseveranstalters vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188; BGHZ 156, 220, 225 f.; Führich, aaO Rdn. 133; Staudinger/J.Eckert, BGB, 2003, § 651 a Rdn. 100).

    Darf der Reisende das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen, dass dieses selbst der Veranstalter und damit sein Vertragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es vorgibt, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln (so für den Abschluss eines Pauschalreisevertrags BGHZ 156, 220, 226).

    Dieses Vertrauen kann indessen von vornherein scheitern bzw. nicht schutzwürdig sein, wenn der Reiseveranstalter eine klare, unmissverständliche und unübersehbare Fremdleistungserklärung abgibt und dadurch sein sonstiges, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutendes Verhalten in ein anderes Licht rückt (vgl. BGH NJW 2000, 1188; BGHZ 156, 220, 227 f.).

  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 122/97

    Leistungsumfang bei einer Pauschalreise (hier: Sportmöglichkeiten

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06
    b) Welche Art von Tätigkeit des Pauschalreiseveranstalters vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188; BGHZ 156, 220, 225 f.; Führich, aaO Rdn. 133; Staudinger/J.Eckert, BGB, 2003, § 651 a Rdn. 100).

    Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner (BGH NJW 2000, 1188).

    Dieses Vertrauen kann indessen von vornherein scheitern bzw. nicht schutzwürdig sein, wenn der Reiseveranstalter eine klare, unmissverständliche und unübersehbare Fremdleistungserklärung abgibt und dadurch sein sonstiges, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutendes Verhalten in ein anderes Licht rückt (vgl. BGH NJW 2000, 1188; BGHZ 156, 220, 227 f.).

  • OLG Celle, 21.03.2002 - 11 U 139/01

    Zustandekommen eines Reisevertrages im eigentlichen Sinne; Übergang des

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06
    a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die im Reiseprospekt der Beklagten enthaltenen Fremdleistungserklärungen nicht ausreichten, um den von ihr am Urlaubsort hervorgerufenen starken Eindruck einer Eigenleistung aufzuheben (so auch OLG Celle NJW-RR 2002, 1637).

    Diese Bemühungen - die Werbeanstrengungen der Beklagten, der Einsatz ihres Namens und der Buchungs- und Inkassoaufwand, der normalerweise dem Veranstalter obliegt und hier von Personen durchgeführt wurde, die jedenfalls aus der Sicht der Reisenden Reiseleiter und damit Mitarbeiter der Beklagten waren - gingen über eine bloße Unterstützung der Reisenden bei der Beschaffung einer Fremdleistung hinaus und ließen in starkem Maße auf eine eigene Veranstaltung der Beklagten schließen, bei der sie sich der C. als des Leistungsträgers bediente (so auch OLG Celle NJW-RR 2002, 1637; OLG Düsseldorf RRa 2004, 121).

  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 153/83

    Abänderung von Leistungen in der Zusatzversorgung

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06
    § 651 a Abs. 2 BGB stellt eine Ausprägung des auch bei der Auslegung (vgl. BT-Drucks. 8/2343 S. 7 f.) von Verträgen zu beachtenden rechtlichen Grundsatzes dar, dass widersprüchliches Verhalten unzulässig ist (venire contra factum proprium; MünchKomm./Tonner, BGB, 4. Aufl., § 651 a Rdn. 86; Staudinger/J.Eckert, aaO Rdn. 98), wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist und er im Hinblick darauf bestimmte Dispositionen getroffen hat (BGH, Urt. v. 22.05.1985 - IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 344, 352, 354).
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06
    Die Entscheidung obliegt der Würdigung des Tatrichters, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (BGH, Urt. v. 13.07.2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, u. ständig).
  • BGH, 30.04.1993 - V ZR 234/91

    Keine Berücksichtigung der DDR-Verjährung von Amts wegen - Verwirkung des

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06
    Diese Frage, mit der sich das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht befasst hat, kann der Senat selbst entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 309, 316; Sen.Urt. v. 19.04.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766).
  • BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04

    Münchener Trabrennbahn

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06
    Diese Frage, mit der sich das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht befasst hat, kann der Senat selbst entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 309, 316; Sen.Urt. v. 19.04.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766).
  • AG Duisburg, 05.05.2004 - 3 C 1218/04

    Anspruch auf eine einer vorherigen bildlichen Darstellung entsprechenden

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06
    Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C. ." Dieser Hinweis war allein wegen seiner Anordnung am unteren Ende des Zettels und wegen seines Kleindrucks, die ihn im Vergleich zu dem sehr viel größeren darüberstehenden Werbetext unwichtig erscheinen ließen und zu seiner Nichtbeachtung verführten, nicht geeignet, das bei der Lektüre des darüberstehenden Textes entstandene Vertrauen des Reisenden auf eine Eigenleistung der Beklagten wieder zu zerstören (vgl. zur Abgrenzung die klageabweisende Entscheidung OLG Düsseldorf RRa 2004, 118, wonach der Hinweis durch Fettdruck und vergrößerte Schrift deutlich sichtbar war).
  • BGH, 28.10.2010 - Xa ZR 46/10

    Zur Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail &

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden können, wobei sie sich auch in diesem Fall Dritter als Leistungsträger bedienen können (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225; Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 12).

    Für den Erfolg der Leistung braucht er nicht einzustehen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 13).

    Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Reiseleistung im Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225 f.; Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, NJW-RR 2007, 1501 = RRa 2007, 221 Rn. 14).

    Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, aaO Rn. 15).

  • BGH, 31.07.2012 - X ZR 154/11

    Unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft: Rechtsscheinhaftung eines Dritten

    Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (statt vieler: BGH, Urteile vom 20. April 2004 - X ZR 255/02, NJW-RR 2004, 1464 unter II 1 b aa; vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 15; vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18; vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08; NJW 2011, 599 Rn. 10).
  • BGH, 30.09.2010 - Xa ZR 130/08

    Zur Qualifizierung eines Reisebüros als Reiseveranstalter oder Reisevermittler

    Reiseveranstalter und damit der Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht (vgl. BGH, Urt. 24.11.1999 - I ZR 171/97, NJW 2000, 1639, 1640; Urt. v. 25.7.2006 - X ZR 182/05, RRa 2006, 266 ff. Rn. 11; Urt. v. 19.7.2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 14).

    Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (statt vieler: BGH, Urt. v. 20.4.2004 - X ZR 255/02, NJW-RR 2004, 1464 unter II 1 b aa; Urt. v. 19.6.2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 15; Urt. v. 26.10.2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18).

  • BGH, 12.01.2016 - X ZR 4/15

    Zur Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort

    Ob ein Reiseveranstalter, der seinen Kunden im Reisevertrag nicht vereinbarte Leistungen am Urlaubsort zur Verfügung stellt, in rechtlicher Hinsicht lediglich die Stellung eines Vermittlers von Leistungen eines anderen Unternehmens hat oder diese Leistungen als - durch das andere Unternehmen als Erfüllungsgehilfen durchgeführte - eigene anbietet, hängt von dem Gesamteindruck ab, den der Reiseveranstalter durch sein Verhalten bei der Anbahnung des auf die (Zusatz-)Leistung gerichteten Vertrags erweckt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275 unter 2 c; vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 15).

    Hingegen vermag eine klare und unübersehbare Fremdleistungserklärung das sonstige, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutende Verhalten des Reiseveranstalters in ein anderes Licht zu rücken (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007, aaO).

  • BGH, 25.06.2019 - X ZR 166/18

    Zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über Sicherheitsvorschriften für

    Der Reiseveranstalter muss sich zudem das (ebenfalls zu vermutende) Verschulden seines örtlichen Leistungsträgers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (BGHZ 161, 389, 392; Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, NJW-RR 2007, 1501 = RRa 2007, 221 Rn. 23).
  • BGH, 29.06.2021 - X ZR 29/20

    Aufführung der Bahntransfers zum Flughafen ohne Hinweis auf ein zusätzliches

    Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10, RRa 2011, 20 Rn. 11; Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 12 f.; Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2014 - 21 U 99/14

    Haftung des Veranstalters einer Pauschalreise für Schäden bei einem Ausflug

    Anders als in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2007 (Az. X ZR 61/06) sei auch der Ausflug nicht nur bei den Reiseleitern der Beklagten, sondern auch bei dem eigentlichen Veranstalter S.

    Für die Frage, ob der Pauschalreiseveranstalter bei vor Ort zu einer Pauschalreise hinzu gebuchten Zusatzleistungen wie Ausflügen haftet, kommt es maßgeblich darauf an, ob er durch sein Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck erweckt hat, dass er die Leistung als eigene erbringen wollte (BGH NJW-RR 2007, 1501; Münchener Kommentar- Tonner, 6. Auflage, § 651a BGB , Rz. 91b).

    Der Bundesgerichtshof hat sich mit diesem Thema maßgeblich in seiner Entscheidung vom 19.06.2007 (Az.: X ZR 61/06, abgedruckt in NJW-RR 2007, 1501) befasst.

  • LG Frankfurt/Main, 03.11.2008 - 24 S 205/08

    Pauschalreisevertrag: Haftung des Reiseveranstalters für einen Unfall während

    Das Amtsgericht hat sich ausführlich mit der hier maßgeblichen Grundsatzentscheidung des BGH vom 19.06.2007 (RRa 2007, 221 ff. = NJW-RR 2007, 1501 ff.) auseinandergesetzt.

    Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist nach dem BGH (RRa 2007, 221, 223/224) nicht so eng am Wortlaut zu haften, dass etwa aus dem Gesamtverhalten des Reiseveranstalters zunächst seine Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserklärung ausgeblendet werden müsste, dann zu prüfen wäre, ob die übriggebliebenen ("sonstigen") Umstände seines Auftretens, allein betrachtet, auf eine Einbeziehung der Zusatzleistung in den Reisevertrag hindeuten, und bejahendenfalls seine Veranstalterhaftung anzunehmen wäre.

    21 Als eine als maßgeblich anzusehende Prämisse hat der BGH (NJW-RR 2007, 1501, 1503) formuliert:.

  • OLG Köln, 31.07.2019 - 16 U 222/18

    Reisevertrag, Abgrenzung Zusatzleistung von Fremdleistung

    Wie bereits das Landgericht unter Benennung der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 19.06.2007 - X ZR 61/06 = NJW-RR 2007, 1501 und v. 12.01.2016 - X ZR 4/15 = NJW-RR 2016, 948; s. dazu auch Staudinger in Führich, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 5 Rz. 18) auf den Urteils-Seiten 6 und 7 zutreffend ausgeführt hat, ist für die Abgrenzung, ob eine unter Mitwirkung des Reiseveranstalters am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistung in den Reisevertrag einbezogen oder nur als Fremdleistung vermittelt wird, entscheidend, wie aus der Sicht des Reisenden das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens zu bewerten ist, wobei auch bei einer deutlichen Fremdleistungserklärung - etwa in Form einer Vermittlerklausel - aufgrund entsprechend widersprüchlichem tatsächlichen Auftreten des Reiseunternehmens eine Eigenleistung vorliegen kann.

    Zwar erfolgte die Buchung des Ausflugs am 06.06.2017 im Rahmen einer von der Fa. B - der von der Beklagten eingesetzten Reiseleitung - durchgeführten Werbeveranstaltung, bei der der für die Fa. B tätige Herr C ein T-Shirt mit dem Logo der Beklagten trug, was grundsätzlich geeignet sein konnte, dem Kläger den Eindruck zu vermitteln, bei der Ausflugsbuchung handele ein Mitarbeiter der Beklagten in deren Namen (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.2007, a.a.O., Rz. 18 sowie auch Staudinger in Führich, a.a.O.).

  • LG Duisburg, 19.05.2014 - 2 O 3/14

    Zahlung von Schmerzensgeld gegen den Vermittler einer Jeep-Safari wegen Unfalls

    Dieses Vertrauen des Reisenden kann indessen von vornherein scheitern bzw. nicht schutzwürdig sein, wenn der Reiseveranstalter eine klare, unmissverständliche und unübersehbare Fremddienstleistungserklärung abgibt und dadurch sein sonstiges, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutendes Verhalten in ein anderes Licht rückt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007, Aktenzeichen X ZR 61/06).
  • OLG Köln, 11.06.2010 - 16 U 3/10

    Abgrenzung von Eigen- und Fremdleistungen eines Reiseveranstalters

  • LG Köln, 16.11.2018 - 24 O 153/18
  • LG Frankfurt/Main, 12.03.2009 - 24 S 218/08

    Bestimmung der Hauptleistungen eines Pauschalreisevertrags; Voraussetzungen der

  • LG München I, 02.12.2015 - 15 O 23917/14

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Reisevertrag

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