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   BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 99/06   

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https://dejure.org/2009,858
BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 99/06 (https://dejure.org/2009,858)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2009 - Xa ZR 99/06 (https://dejure.org/2009,858)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2009 - Xa ZR 99/06 (https://dejure.org/2009,858)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachen von Ansprüchen i.R.v. Verletzungen von Reiseteilnehmern durch ein Busunglück während einer Urlaubsreise; Anspruch einer Krankenkasse gegen einen Reiseveranstalter aus übergegangenem Recht ihres Versicherten wegen eines Reisemangels; Folgen der Säumnis eines ...

  • reise-recht-wiki.de

    Auch Krankenkasse hat Monatsfrist bei Ansprüchen auf Schadensersatz aus Unfall einer Rundreise in Mexiko zu beachten

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Regress des Sozialversicherungsträgers gegen einen Reiseveranstalter - Anmeldung von übergegangenen Gewährleistungsansprüchen innerhalb der Ausschlussfrist

  • Judicialis

    BGB § 651g Abs. 1; ; SGB X § 116 Abs. 1

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Anspruchsanmeldung / Ausschlussfrist / Sozialversicherungsträger

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 651 g Abs. 1
    SVT muss Ausschlussfrist des § 651 g BGB für übergegangene reisevertragliche Schadensersatzansprüche selbstständig beachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 651g Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1
    Geltendmachen von Ansprüchen i.R.v. Verletzungen von Reiseteilnehmern durch ein Busunglück während einer Urlaubsreise; Anspruch einer Krankenkasse gegen einen Reiseveranstalter aus übergegangenem Recht ihres Versicherten wegen eines Reisemangels; Folgen der Säumnis eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausschluss von Schadensersatzanspr. des Sozialvers.trägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Sozialversicherungsträger müssen Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts wahren.

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschlussfristen und der Anspruch der Krankenkasse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reisemängel für die Krankenkasse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sozialversicherungsträger und die Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Monatsfrist für Anspruchsanmeldung gilt auch für Versicherung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Auch Sozialversicherungsträger müssen Ausschlussfrist wahren

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    § 651g BGB
    Sozialversicherungsträger müssen Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts wahren

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Urlauber müssen Schaden schnell geltend machen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sozialversicherungsträger müssen Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts wahren

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Auch Sozialversicherungsträger müssen Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts wahren

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Auch Sozialversicherungsträger müssen Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts wahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2811
  • MDR 2009, 1030
  • VersR 2009, 1273
  • RRa 2009, 252
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03

    Zur Anwendung der reiserechtlichen Ausschlußfrist auf den

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 99/06
    Der Sozialversicherungsträger, der es schuldhaft versäumt hat, auf ihn übergegangene reisevertragliche Schadensersatzansprüche innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, ist auch dann mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, wenn der Reisende bei ihm verbliebene Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat (Fortführung von BGHZ 159, 350).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (BGHZ 159, 350) müsse der Sozialversicherungsträger, auf den ein Schadensersatzanspruch des Reisenden nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangen sei, seinen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB selbst gegenüber dem Reiseveranstalter anmelden.

    Denn die Obliegenheit des "Reisenden" nach § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, die Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen, trifft den jeweiligen Anspruchsinhaber (BGHZ 159, 350, 354) und damit auch den Zessionar, auf den die Ansprüche durch Abtretung oder gesetzlichen Forderungsübergang übergegangen sind.

    Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die rechtzeitige Anmeldung der übergegangenen Ansprüche durch den Zessionar auch dann nicht entbehrlich ist, wenn der Reisende rechtzeitig eigene Schadensersatzansprüche erhoben hat (ebenso OLG Koblenz, Urt. v. 16.05.2008 - 10 U 1165/07; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 651g Rdn. 2; MünchKomm./Tonner, BGB, 5. Aufl. § 651g Rdn. 26; krit.: Erman/Seiler, BGB, 12. Aufl., § 651g Rdn. 2; a.A. Führich, Urteilsanm. zu BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, LMK 2004, 204; Brüning, Probleme des Reisevertrags- und Reiseversicherungsrechts, Diss. Hamburg 2008, S. 68 f.).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 22. Juni 2004 (BGHZ 159, 350, 354) ausgeführt hat, erlangt der Reiseveranstalter sichere Kenntnis der auf ihn zukommenden Gewährleistungsansprüche allerdings nur durch eine Anmeldung des Anspruchsinhabers.

    Während für den Reiseveranstalter bei einer Anspruchsanmeldung durch einen Dritten offenbleiben kann, ob der Anspruchsinhaber selbst überhaupt einen Anspruch erheben wird (vgl. BGHZ 159, 350, 355) , kann bei der Anmeldung lediglich eigener Ansprüche durch den Reisenden für den Reiseveranstalter unklar bleiben, welche weiteren Forderungen Dritter noch auf ihn zukommen können.

    Das von der Rechtsprechung als schützenswert angesehene Interesse des Reiseveranstalters, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (BGHZ 145, 343, 349 ; 159, 350, 355), ist auch bei solchen Fallgestaltungen anzuerkennen.

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 97/99

    Anmeldung von Ersatzansprüchen gegen den Reiseveranstalter durch einen

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 99/06
    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369 ; 97, 255, 262 ; 102, 80, 86 ; 145, 343, 349 ; Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420).

    Das von der Rechtsprechung als schützenswert angesehene Interesse des Reiseveranstalters, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (BGHZ 145, 343, 349 ; 159, 350, 355), ist auch bei solchen Fallgestaltungen anzuerkennen.

  • OLG Koblenz, 16.05.2008 - 10 U 1165/07

    Reisevertrag: Pflicht eines auf Grund übergegangener Ansprüche

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 99/06
    Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die rechtzeitige Anmeldung der übergegangenen Ansprüche durch den Zessionar auch dann nicht entbehrlich ist, wenn der Reisende rechtzeitig eigene Schadensersatzansprüche erhoben hat (ebenso OLG Koblenz, Urt. v. 16.05.2008 - 10 U 1165/07; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 651g Rdn. 2; MünchKomm./Tonner, BGB, 5. Aufl. § 651g Rdn. 26; krit.: Erman/Seiler, BGB, 12. Aufl., § 651g Rdn. 2; a.A. Führich, Urteilsanm. zu BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, LMK 2004, 204; Brüning, Probleme des Reisevertrags- und Reiseversicherungsrechts, Diss. Hamburg 2008, S. 68 f.).
  • BGH, 20.03.1986 - VII ZR 187/85

    Vereitelung der gesamten Reise wegen Ausfalls der ersten Reiseleistung als

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 99/06
    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369 ; 97, 255, 262 ; 102, 80, 86 ; 145, 343, 349 ; Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420).
  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 163/02

    Anforderungen an eine Reisemängelrüge; Wahrung der Ausschlussfrist

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 99/06
    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369 ; 97, 255, 262 ; 102, 80, 86 ; 145, 343, 349 ; Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420).
  • BGH, 12.06.2007 - X ZR 87/06

    Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 99/06
    Daher lässt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zugunsten eines Reisenden eine widerlegbare Vermutung besteht, dass dieser die Ausschlussfrist nicht gekannt und damit nicht schuldhaft versäumt hat, wenn der Reiseveranstalter ihn pflichtwidrig nicht belehrt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549, 2552), von vornherein nicht auf Dritte übertragen, die gegen den Reiseveranstalter aus übergegangenem Recht mit eigenständigen Forderungen vorgehen.
  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 348/86

    Haftung des Reiseveranstalters für Mängel einer Hotelanlage

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 99/06
    Dabei gehört es zu den Grundpflichten eines Reiseveranstalters, die Personen, deren er sich zur Ausführung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen und seine Leistungsträger und deren Leistung regelmäßig den jeweiligen Umständen entsprechend zu überwachen (BGHZ 103, 298, 305 ; BGH, Urt. v. 12.03.2002 - X ZR 226/99, NJW-RR 2002, 1056; Urt. v. 18.07.2006 - X ZR 142/05, RRa 2006, 206).
  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 226/99

    Sorgfalts-, Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten eines

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 99/06
    Dabei gehört es zu den Grundpflichten eines Reiseveranstalters, die Personen, deren er sich zur Ausführung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen und seine Leistungsträger und deren Leistung regelmäßig den jeweiligen Umständen entsprechend zu überwachen (BGHZ 103, 298, 305 ; BGH, Urt. v. 12.03.2002 - X ZR 226/99, NJW-RR 2002, 1056; Urt. v. 18.07.2006 - X ZR 142/05, RRa 2006, 206).
  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 189/83

    Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen nach Reisevertragsrecht

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 99/06
    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369 ; 97, 255, 262 ; 102, 80, 86 ; 145, 343, 349 ; Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420).
  • BGH, 22.10.1987 - VII ZR 5/87

    Einhaltung der Frist für die Geltendmachung von reisevertraglichen

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 99/06
    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369 ; 97, 255, 262 ; 102, 80, 86 ; 145, 343, 349 ; Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420).
  • BGH, 18.07.2006 - X ZR 142/05

    Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für eine Hotel-Wasserrutsche

  • OLG Celle, 27.07.2006 - 11 U 263/05

    Geltung der Ausschlussfrist für Ansprüche eines Sozialversicherungsträgers aus

  • OLG Karlsruhe, 28.09.2016 - 7 U 196/15

    Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters: Sturz eines 5 1/2-jährigen

    Dabei gehört es zu den Grundpflichten eines Reiseveranstalters, die Personen, deren er sich zur Ausführung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen und seine Leistungsträger und deren Leistung regelmäßig den jeweiligen Umständen entsprechend zu überwachen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - Xa ZR 99/06, juris Rn. 25).
  • BGH, 26.05.2010 - Xa ZR 124/09

    Zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen nutzlos aufgewendeter

    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; 145, 343, 349; BGH, Urt. v. 11.1.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420; v. 9.6.2009 - Xa ZR 99/06, NJW 2009, 2811 Tz. 16).
  • BGH, 14.01.2020 - X ZR 110/18

    Zu Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich

    Er schuldet nur solche Vorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm (bzw. dem örtlichen Leistungsträger) den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - Xa ZR 99/06, NJW 2009, 2811 = RRa 2009, 252 Rn. 25).
  • BGH, 25.06.2019 - X ZR 166/18

    Zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über Sicherheitsvorschriften für

    Er schuldet nur solche Vorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm (bzw. dem örtlichen Leistungsträger) den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - Xa ZR 99/06, NJW 2009, 2811 = RRa 2009, 252 Rn. 25).
  • LG Frankfurt/Main, 29.10.2009 - 24 S 47/09

    Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit / Ansprüche aus abgetretenem Recht / Einhaltung

    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; 145, 343, 349; Urt. v. 11.1.2005 Az. X ZR 163/02, NJW 2005, 1420; Urt. v. 9.6.2009, Az. Xa ZR 99/06, zit. nach juris).
  • LG Frankfurt/Main, 04.03.2010 - 24 S 103/09

    Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Familienreise / Minderung

    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; 145, 343, 349; Urt. v. 11.01.2005 Az. X ZR 163/02, NJW 2005, 1420; Urt. v. 9.6.2009, Az. Xa ZR 99/06, zit. nach juris).
  • AG Köln, 18.11.2010 - 138 C 379/10

    Reisemangel durch Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich

    Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH NJW 2006, 2326 , NJW 2009, 2811-2814).
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